Bewährung II: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung, oder: Anrechnung von Auflagen zwingend

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Der BGH, Beschl. v. 09.07.2019 – 1 StR 192/19 – befasst sich mit einem Fall der nachträglichen Gesamtstrafenbildung. Dazu ist in § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB ein Verweis auf 3 56f StGB vorgesehen. Der regelt – für den Fall des Bewährungswiderrufs – die Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen. Die Regelung gilt bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung entsprechend.

Die Strafkammer hatte nun in dem der Revisionsentscheidung des BGH zugrunde liegenden Urteil die Anrechnung unterlassen. Das rügt der BGH und reapriert den Fehler des LG:

Die von der Strafkammer unterlassene Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage steht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, anders als in denen des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, nicht im Ermessen des Gerichts, sondern hat in der Regel zu erfolgen (BGH, Urteil vom 20. März 1990 – 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381; Beschlüsse vom 2. April 2009 – 2 StR 11/09 und vom 18. Juli 2007 – 2 StR 256/07). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme von diesem Grundsatz sind hier nicht ersichtlich. Da alle erforderlichen Tatsachen im angefochtenen Urteil mitgeteilt werden, hat der Senat den Rechtsfehler auf die Sachrüge zu berücksichtigen und kann die Anrechnungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen (BGH, Urteil vom 3. November 2000 – 2 StR 274/00, NStZ 2001, 163, 164 mwN). Er bemisst den Anrechnungsmaßstab in Orientierung an § 7 Abs. 1 Satz 1 der Baden-Württembergischen Landesverordnung des Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30. Juni 2009 (GBl 2009, S. 338). Es ist auszuschließen, dass das Landgericht zu einem für den Angeklagten günstigeren Anrechnungsmaßstab gelangt wäre, zumal da die erbrachten Arbeitsstunden bereits bei der Gesamtstrafenbemessung strafmildernd berücksichtigt wurden.2

Der BGH hat die vom Angeklagten auf die Bewährungsauflage aus dem (einbezogenen) Urteil erbrachten 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren mit 30 Tagen angerechnet werden. Nicht viel, aber immerhin…

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