AG III: OWi-Einstellung wegen unwirksamen Bußgeldbescheid, oder: Wofür Eintragungen im FAER manchmal gut sein können

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Und den Reigen der AG-Entscheidungen beschließe ich mit dem AG Schleswig, Beschl. v. 05.07.2018 – 53 OWi 107 Js 8757/18, mit dem das AG ein Bußgeldverfahren mit dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Verjährung eingestellt hat. Begründung: Der Bußgeldbescheid war unwirksam, da nicht konkret genug:

„Der Bußgeldbescheid vermag indessen die Verjährung die Verfolgungsverjährung nicht unterbrechen, da der vorliegend zu überprüfende Bußgeldbescheid vom 15.02.2018 unwirksam ist. Gemäß § 33 Abs. 1 §. 1 Nr. OWiG tritt die Verjährungsunterbrechung durch Erlass bzw. Zustellung des Bußgeldbescheides nur dann ein, wenn auch ein wirksamer Bußgeldbescheid vorliegt (Gerlter, BeckOK, OWiG, § 33 Rz. 112). Das ist vorliegend nicht der Fäll. Der von der Verteidigung angegriffene Bußgeldbescheid leidet indes unter schwerwiegenden Mängeln, da eine exakte Angabe des Tatortes im Bußgeldbescheid nicht angegeben ist und insofern eine Verwechselungsgefahr mit möglicherweise anderen Ordnungswidrigkeiten nicht ausgeschlossen werden kann (AG Lüdinghausen BeckRS 2015, 12516, AG Husum BeckRS 2017, 128121; im Übrigen bereits BGH NJW 1970, 2222, 2223; so auch ausdrücklich Rebler NZV 2016, 304, 308). Maßgebend ist danach eine Abgrenzung im Einzelfall. Die Konkretisierung des Tatvorwurfs und des Tatortes müssen jedoch nicht nur sicherstellen, dass der Betroffene überhaupt ein Bewusstsein für den ihm vorgeworfenen Verstoß bilden kann und dass insbesondere Verwechselungen sicher ausgeschlossen sind. Gerade bei Verkehrsverstößen, die sich relativ kurzen Zeiträumen relativ häufig zu wiederholen zu vermögen, sind insoweit problematisch und müssen von der Bußgeldbehörde im Bußgeldbescheid präzise konkretisiert werden (bereits BGH a.a.O.), So liegt der Fall hier, denn es besteht die Gefahr einer Verwechselung mit anderen ordnungswidrigen Geschwindigkeitsüberschreitungen durch den Betroffenen. Der Bußgeldbescheid umschreibt den Tatort nur mit der Straßenbezeichnung ohne nähere Eingrenzung, sodass für die Tatbegehung eine erhebliche räumliche Varianz besteht. Insofem ist der Verteidigung Recht zu geben, dass auf einer Fahrstrecke von mindestens 1,7 KM weitere Verstöße durch den Betroffenen bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung nicht ausgeschlossen werden können. Dies auch insbesondere, weil der Betroffene nach dem vorliegenden Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 17.01.2018 nicht zum ersten Mal mit einer Geschwindigkeitsübertretung konfrontiert ist. Auf eine zurückgelegten Distanz von knapp 2 Kilometem mit wechselnder Bebauung erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass entsprechend weitere Verstöße durch Überholmanöver, Abbremsen und Beschleunigen begangen worden sind.

Entgegen der in der Verfügung vom 16.05.2018 vertretenen Rechtsauffassung kann der Mangel des Bußgeldbescheides nicht durch eine Zusammenschau mit dem Akteninhalt oder ggf. aufgenommenen anderen Verstößen geheilt werden. Denn das Verjährungsrecht – und dies wurde in der Verfügung der Dezernatsvorgängerin verkannt – ist formelles Recht, das zwingend ist. Mit anderen Worten darf der Akteninhalt bei Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht herangezogen werden, da ansonsten die formelle Verjährungsfolge – namentlich das Erlöschen der Ahndungsmöglichkeit umgangen werden würde. Das gilt auch wenn der Verstoß durch den Betroffenen möglicherweise aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, Die Bezugnahme auf den Akteninhalt zur Heilung von Mängeln des Bußgeldbescheides ist nur bei nicht schwerwiegenden, die Wirksamkeit nicht beeinträchtigenden Mängeln möglich (Rebler a.a.O. 306 m.w.N.). Bei schwerwiegenden Mängeln – wie der hier fehlenden Umgrenzungsfunktion darf die Heilung schon deshalb nicht eintreten. weil sie sonst die Schutzfunktion des Bestimmtheitsgrundsatzes vollständig aufheben würden. Dieser dient aber im Ergebnis dem Schutz der Bürger davon zum Objekt staatlicher Willkür zu werden und ist letztlich Ausdruck von verfassungsrechtlich verbürgten Verfahrensgarantien, die den Grundstein rechtsstaatlichen Handelns bilden.“

„Interessante Argumentation“ zu/mit den früheren Verstößen, die im FAER eingetragen sind.

9 Gedanken zu „AG III: OWi-Einstellung wegen unwirksamen Bußgeldbescheid, oder: Wofür Eintragungen im FAER manchmal gut sein können

  1. Briag

    Die Entscheidung ist nicht nur sprachlich schwach. Nicht einmal das Messverfahren ist angegeben, geschweige denn, warum es nahe liegen sollte, dass der Betroffene auf einer derart kurzen Strecke mehrere, in Tatmehrheit zu einander stehende Verstöße begangen könnte. Ob der Betroffene angehalten wurde, ist ebenfalls nicht erkennbar. Da stand wohl eher das beabsichtigte Ergebnis im Vordergrund.

  2. Briag

    Ja, wenn Sie meine Kommentare aufmerksam verfolgen, werden Sie sehen, dass ich auch einiges zustimmend kommentiere.

  3. Miraculix

    Da wird den Behörden endlich mal klargemacht daß Sie ordnungsgemäß zu arbeiten haben weil sonst die Bescheide unwirksam sind. Völlig zu Recht, bisher kamen die mit jedem Mist durch.

  4. Miraculix

    > Nicht einmal das Messverfahren ist angegeben,
    > Ob der Betroffene angehalten wurde, ist ebenfalls nicht erkennbar
    Spielt ja auch keine Rolle wenn der BGB an sich unwirksam ist.

  5. Briag

    @Miraculix:
    Das ist Quatsch. Der Bußgeldbescheid ist allenfalls dann unwirksam, wenn es dem Betroffenen schlechterdings nicht möglich ist, zu erkennen, welcher Verstoß ihm vorgeworfen wird. Wenn er angehalten wird, ist der Verstoß aber eindeutig definiert, der Bußgeldbescheid bezieht sich dann offensichtlich auf genau diesen Verstoß, nicht auf eine etwaig 500m davor oder dahinter begangene Ordnungswidrigkeit.

  6. Miraculix

    @Briag
    Und wenn er davor und/oder danach zu schnell war?
    Spielt übrigens keine Rolle – Der BGH hat es ja schon 1970 sehr schön formuliert:
    Sie verkennen die Aufgabe, die der Bußgeldbescheid als Prozeßvoraussetzung zu erfüllen hat.
    Ist übrigens lesenswert: https://www.jurion.de/urteile/bgh/1970-10-08/4-str-190_70
    Und jetzt behaupten Sie bitte nicht daß der BGH da Quatsch schreibt! Ich bin sicher die können das besser als Sie.

  7. Briag

    Die von Ihnen zitierte Entscheidung betrifft einen völlig anderen Sachverhalt. Sie dürfen mir glauben, dass ich schon diverse Verfahren entschieden habe, denen derartige Bußgeldbescheide zu Grunde lagen, und in keinem einzigen Fall ist eines der Urteile durch das Rechtsmittelgericht beanstandet worden. Aber da kennen Sie sich ja offenbar besser aus.

  8. Miraculix

    Sie betreiben also Rechtsbeugung? Anders kann ich das nicht formulieren.
    Daß dies bisher nicht beanstandet wurde wundert mich nun wieder nicht. Die Wertgrenze für die Rechtsbeschwerde wird ja nur selten erreicht. Ist halt schön wenn man nur noch den blauen Himmel über sich hat gell?
    Welchen Sachverhalt die BGH-Entscheidung betrifft ist dabei unerheblich. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG muß der Bußgeldbescheid „die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften“ enthalten
    Jeder wird einsehen daß „Welt“ als Ort unzureichend ist. Wo kann also die Grenze sein? Nur darin daß mit den Angaben der Ort verwechslungsfrei bestimmbar ist. Alles Andere wäre Justiz im Sinn des des Herrn Freisler – und das brauchen wir ganz sicher nicht wieder.

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