Pflichti I: Anweisung vom BGH: Pflichtverteidigerwechsel, oder: Wenn der alte Pflichtverteidiger zu krank ist…..

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Als erste Entscheidung in dieser Woche ein „verfahrensrechtlicher Beschluss“ des BGH, und zwar zum Pflichtverteidiger. Im Verfahren sind die Fristen zur Begründung der Revision und zur Stellung eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO versäumt worden. Über dagegen gerichtete Anträge hat der BGH – zunächst – nicht entschieden, sondern im BGH, Beschl. v. 05.06.2018 – 4 StR 138/18 – die Sache „zur weiteren Veranlassung, insbesondere zur Bestellung eines anderen Verteidigers, an das Landgericht Essen zurückgegeben.“:

„Die Sache ist zur Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers an das Landgericht zurückzugeben. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Oktober 2002 – Az.: 38830/97 – liegt hier ein „offenkundiger Mangel“ der Verteidigung vor. Der bisher im Verfahren tätige Pflichtverteidiger hat nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre (vgl. BVerfG, NJW 1983, 2762, 2765), die Revision des Angeklagten form- und fristgerecht begründet und auch nicht rechtzeitig auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen, nachdem das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel durch Beschluss der Strafkammer vom 1. Februar 2018 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden war. Grund hierfür waren die während des Verfahrens aufgetretenen und vom bisherigen Pflichtverteidiger in mehreren Schriftsätzen näher dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In dieser Situation verlangt Art. 6 Abs. 3c MRK nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (aaO) „positive Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden“, um diesem Zustand abzuhelfen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2016 – 2 StR 265/15, StraFo 2016, 382, und vom 18. Januar 2018 – 4 StR 610/17). Dies wird das Landgericht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 141 Rn. 6, 6a mwN) mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung durch Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers zu veranlassen haben. Der bisherige Verteidiger hat sich mit Schriftsatz vom 17. Mai 2018 mit dieser Maßnahme einverstanden erklärt.“

Über den BGH, Beschl. v. 18.01.2018 – 4 StR 610/17  hatte ich auch schon berichtet (vgl. Pflichti I: Umbeiordnung von Pflichtverteidigern, oder: Anweisung des BGH).

Man fragt sich, warum die Kammer beim LG nicht auf die Idee gekommen ist. Zwei BGH-Entscheidungen dazu gibt es doch….

Ein Gedanke zu „Pflichti I: Anweisung vom BGH: Pflichtverteidigerwechsel, oder: Wenn der alte Pflichtverteidiger zu krank ist…..

  1. Pingback: “Herr Verteidiger, Ihre Zwischenfrage war “unverschämt”….”, oder: Befangen? – Burhoff online Blog

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