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Manipulierter Vandalismusschaden, oder: Zahlreiche/ Einige Indizien sprechen für eine Manipulation

Bild von Leo Zank auf Pixabay

Heute im „Kessel Buntes“ seit längerem mal wieder zwei Entscheidungen zu „manipulierten“ Unfällen/Beschädigungen – „get……“ darf ich ja nicht mehr schreiben 🙂  .  In beiden Entscheidungen geht es letztlich darum, wie und das nachgewiesen werden kann, dass es sich nicht um tatsächliche Schadensgeschehen handelt.

Ich beginne mit dem OLG Saarbrücken, Urt. v. 11.12.2020 – 5 U 8/20. Der Kläger – „ein frühpensionierter Polizeibeamter“ nimmt die beklagte Versicherungauf Entschädigung wegen Vandalismus aus einer Fahrzeugversicherung in Anspruch. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext. Geltend gemacht werden rund 10.000 EUR. Das LG hat die Klage abgewiesen. Ihr fehle es schon am ausreichenden Nachweis eines Versicherungsfalles; denn es lasse sich insoweit schon nicht feststellen, dass die streitgegenständlichen Schäden von ihrer Art und ihrem Erscheinungsbild als bedingungsgemäßer Vandalismusschaden zu werten seien, weil sie augenscheinlich darauf angelegt seien, mit einem relativ geringen Beschädigungsaufwand einen kalkulatorisch hohen Reparaturaufwand zu verursachen. Der Versicherer brauche auch dann nicht zu zahlen, wenn es ihm gelinge, konkrete Tatsachen nachzuweisen, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen; auch diesbezüglich stünden mehrere Tatsachen fest, nachdem der Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach vergleichbare Schäden geltend gemacht und abgerechnet habe.

Dagegen dann die Berufung des Klägers zum OLG, das die Berufung zurückgewiesen hat. Das OLG wertet folgende Indizien gegen den vom Kläger behaupteten Vandalismusschaden:

„3. Hiervon ausgehend, kann vorliegend offen bleiben, ob die vom Kläger behaupteten Beschädigungen an seinem Fahrzeug, die diesem zwischen dem 15. Dezember 2017 und dem 3. Januar 2018 in Gestalt von zahlreichen tiefen Kratzern in unterschiedlicher Form, Aussehen und Richtung mit einem offensichtlich spitzen bzw. scharfkantigen Gegenstand zugefügt worden sein sollen, überhaupt einen „Unfall“ oder eine „mutwillige Beschädigung“ des „versicherten Fahrzeuges“ und damit ein über den vorliegenden Vertrag versichertes entschädigungspflichtiges Ereignis darstellen. Der Senat folgt dem Landgericht nämlich in seiner weiteren Einschätzung, dass dieser zur Begründung eines Versicherungsfalles angeführte Zustand des versicherten Fahrzeugs durch den Kläger oder eine von diesem beauftragte Person bewusst und gewollt herbeigeführt wurde, weil zahlreiche konkrete – unstreitige oder bewiesene – (Indiz-)Tatsachen vorliegen, die in ihrer Gesamtheit diesen Schluss mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit rechtfertigen. Über die in dem angefochtenen Urteil bereits erwähnten Umstände hinaus (LGU, Seite 7) liegen auch noch zahlreiche weitere Auffälligkeiten vor, die sich schon aus den Akten ergeben, auf die auch die Beklagte zuletzt ausdrücklich verwiesen hat, und die bei der gebotenen Gesamtschau die Überzeugungsbildung rechtfertigen, dass eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger oder von ihm beauftragter Personen mit hinreichender Sicherheit feststeht:

a) Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausführt, ist insoweit schon auffällig, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits wiederholt vergleichbare angebliche „Vandalismusschäden“ an verschiedenen Fahrzeugen bei unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften geltend gemacht und abgerechnet hat. ……

b) Hinzu kommen in allen hier bekannten Schadensfällen weitere Auffälligkeiten hinsichtlich der Fahrzeuge und ihrer Beschädigungen. Sämtliche (angeblichen) Versicherungsfälle betreffen ältere deutsche Markenfabrikate mit dementsprechend hohen Wiederbeschaffungswerten, die selbst kostenträchtige Reparaturen immer noch wirtschaftlich erscheinen lassen. Die geltend gemachten Schäden sind nach Darstellung des Klägers jeweils ausnahmslos großflächig und, wie die beanspruchten Beträge zeigen, sämtlich geeignet, im Falle ihrer fachgerechten Reparatur – die hier jeweils nicht durchgeführt wurde – sehr hohe Kosten für den Schadensversicherer zu generieren. …..

c) Darüber hinaus weisen alle hier bekannt gewordenen Schadensfälle in geradezu ungewöhnlicher Weise auffällige Gemeinsamkeiten auf, die das Geschehen sprichwörtlich „verdächtig“ machen. So ist jedes Mal unklar geblieben, wann und wo genau die Beschädigungen an dem jeweiligen Fahrzeug durch Dritte verursacht worden sein sollen. ….

d) Darauf deuten auch die wechselnden und widersprüchlichen Angaben des Klägers zum (mutmaßlichen) Verursacher des Schadens hin. ….

e) Beachtlich sind des Weiteren die bis zuletzt verbleibenden Zweifel an der Herkunft und dem Zustand des versicherten Fahrzeuges, die die Beklagte auch schon dazu veranlasst haben, die Identität des von ihrem Gutachter in Augenschein genommenen beschädigten Fahrzeugs in Frage zu stellen.

f) Letztlich geben auch die aus den Prozessakten ersichtlichen Erkenntnisse zu früheren (Ermittlungs-)verfahren betreffend den Kläger und seine Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen dem Senat Anlass, der Einschätzung des Landgerichts zu folgen und sich mit dem erforderlichen Maß an Gewissheit davon zu überzeugen, dass insbesondere der hier geltend gemachte Versicherungsfall von ihm selbst bzw. in seinem Auftrag herbeigeführt worden ist…..

g) Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Umstände und Auffälligkeiten des vorliegenden Falles, die zwar jeweils für sich möglicherweise noch zu erklären wären, in der Gesamtschau aber ein eindeutiges, in der Sache überaus fragwürdiges Bild ergeben, sieht es der Senat als erwiesen (§ 286 ZPO) an, dass der geltend gemachte Versicherungsfall, mag man ihn als „Unfall“ oder als „mutwillige Beschädigung“ ansehen, vom Kläger selbst herbeigeführt wurde; jedenfalls aus diesem Grunde ist die Beklagte nicht zur Leistung verpflichtet (§ 81 Abs. 1 VVG; C.1.10 AKB), wie schon das Landgericht in dem angefochtenen Urteil mit knapper, der Sache nach aber vollkommen zutreffender Begründung angenommen hat. …..“

Nochmals Vandalismusschaden: Der „Höllenlärm“ beim Schlagen mit dem „Latthammer“

entnommen wikimedia.org Urheber Mig

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Hier ist ja schon am vergangenen Samstag unter dem Titel Vandalismusschaden am Pkw – wie beweist man den? So jedenfalls nicht ein Posting zum LG Duisburg, Urt. v. 17.04.2014 – 12 S 61/13 – gelaufen. Die Thematik „Vandalismusschaden“ greife ich dann heute noch einmal auf und weise auf das LG Köln, Urt. v. 11.12.2013 – 20 O 434/12 – hin, das sich ebenfalls mit einem (vom Versicherungsnehmer zu beweisenden) Vandalismusschaden befasst. Und auch da hat es nicht „geklappt“. Denn:

„….Vorliegend stehen dem Kläger bereits keine Zeugen zur Verfügung, die bekunden können, das Fahrzeug im relevanten Zeitpunkt vollkommen unbeschädigt und kurze Zeit ,später mit erheblichen Beschädigungen gesehen zu haben. Der Kläger selbst – selbst wenn man seine Anhörung trotz der ihm nicht zuzubilligenden Beweiserleichterungen überhaupt in Betracht zöge — kann nicht einmal einen konkreten Ort Und Zeitpunkt benennen, zu dem die Beschädigungen an seinem Fahrzeug angebracht worden sein sollen: auf dem Parkplatz in der Nähe des Dänischen Bettenlagers oder in der Tiefgarage unter dem Markplatz in Dorsten-Wulfen? Da sich der Kläger zudem zum fraglichen Zeitpunkt räumlich entfernt von seinem Wohnort aufgehalten hat, ist auch sein Hinweis auf die üblichen Neider lebensfremd.

Letztlich kann dies aber alles dahinstehen, Das Gutachten des gerichtsbekannt kompetenten Sachverständigen pp., dessen Ausführungen von den Parteien nicht angegriffen werden, hat festgestellt, dass die Beschädigungen an dem Fahrzeug mittels eines Latthammers verursacht werden sind. Soweit der Kläger dies wiederum einem gezielt agierenden Feind zuschreibt, spricht dagegen bereits der erwähnte Umstand, dass es mehr als unwahrscheinlich ist, dass ein mit einem Latthammer ausgerüsteter „Feind“ hinter dem Kläger herreist, um die fraglichen Schäden an dessen Fahrzeug anzubringen. Wie der Sachverständige weiter nachvollziehbar ausgeführt hat, spricht gegen einen zufälligen Vandalen, dass die Hammerschläge — wie die Versuche gezeigt haben — einen „Höllenlärm“ verursachen, was an einem öffentlichen Platz sicherlich aufgefallen wäre. Der Sachverständige pp. kommt ferner zu dem Ergebnis, dass auf sämtlichen Blechteilen – mit Ausnahme der Motorhaube — jeweils nur ein Schlag platziert worden ist, was einerseits die Instandsetzung und Neulackierung des gesamten Teils begründet, tatsächlich aber mit einem Minimum an Instandsetzungsarbeit bewältigt werden kann. Am linken Vorderrad ist zudem mit besonderer Sorgfalt und Konzentration gearbeitet worden. Auch hat der Schädiger auffallender weise darauf verzichtet, das Material zu durchschlagen, was eine Instandsetzung des betroffenen Teils unmöglich gemacht hätte. Das Kratzspurenbild an Scheinwerfer und Rückleuchte betrifft nur die Randbereiche, so dass die Funktionsfähigkeit dieser Teile nicht beeinträchtigt ist; dazu passt die weitere vom Sachverständigen bei der Nachbesichtigung getroffenen Feststellung, dass diese Teile auch nicht ersetzt worden sind. Insgesamt lässt das Schadenbild den Schluss zu, dass es dem Verursacher darum ging, den Differenzbetrag zwischen ordnungsgemäß kalkuliertem Schaden und tatsächlich ausgeführter Reparatur zu maximieren.“

 

Vandalismusschaden am Pkw – wie beweist man den? So jedenfalls nicht

© angelo sarnacchiaro - Fotolia.com

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Wenn Vandalismusschäden in der Kfz-Vollkaskoversicherung geltend gemacht werden, werden die Versicherungsgesellschaft mit der Regulierung häufig recht vorsichtig. Sie vermuten dann nicht selten einen fingierten Schadensfall. So auch in einem Fall, in dem der Pkw-Eigentümer von seiner Kfz-Vollkaskoversicherung rund 3.800 € verlangte, weil sein PKW Audi A 4 in dem Zeitraum zwischen dem 28.10. und 2.11.2011, in dem er vor der Garage seiner Schwester, der Zeugin K., abgestellt gewesen sei, durch Vandalismus ringsum zerkratzt worden sei. Der Kfz-Eigentümer hatte mit seiner Klage keinen Erfolg, und zwar weder beim AG noch beim LG. Das LG Duisburg hat nämlich im LG Duisburg, Urt. v. 17.04.2014 – 12 S 61/13 – die Klage abgewiesen. Dazu führt es aus:

Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs ist zunächst, dass der Kläger den vollen Beweis für ein Mindestmaß an Tatsachen erbringen muss, aus denen sich das äußere Bild eines Vandalismusschadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lässt. Dazu gehört bei einem angezeigten Fahrzeugdiebstahl der Nachweis, dass das Fahrzeug zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht mehr vorgefunden worden ist (vgl. BGH VersR 1992, 867 zum fingierten Fahrzeugdiebstahl). Übertragen auf den Vandalismusschaden bedeutet dies, dass der Kläger zur vollen Überzeugung zu beweisen hat, dass er das Fahrzeug zur behaupteten Zeit (28.10.2011) am behaupteten Ort (vor der Garage seiner Schwester) unverkratzt abgestellt und dort später zur angegebenen Zeit (02.11.2011) verkratzt vorgefunden hat. Dies ist im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses zu beurteilen (BGH a.a.O.).

Diesen Beweis hatte der Kläger nach Auffassung des LG aus folgenden Gründen nicht geführt:

  • Gegen einen Vandalismusschaden sprach, dass der Kläger den Schaden nicht bei der Polizei angezeigt hat.
  • Ein weiterer Gesichtspunkt dafür, an der Darstellung des Klägers zu zweifeln, war für das LG, dass der Umfang und die Art der Kratzspuren für einen „normalen“ Vandalismusschaden untypisch waren.
  • Weitere Zweifel ergaben sich daraus, dass der Kläger sich in einer schlechten wirtschaftlichen Lage befand. Im Januar 2011 hatte er die eidesstattliche Versicherung abgegeben, er lebte von Hartz 4.
  • Der zweifelsfreie Nachweis ist schließlich nicht geführt durch die Zeugin K., Schwester des Klägers. Die Zeugin hatte sich zum entscheidungserheblichen Sachverhalt in Widersprüche verwickelt, bevor sie im Berufungsverfahren die Aussage ganz verweigerte.