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Nackter Autofahrer

© AllebaziB - Fotolia.com

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In der Tagespresse ist eine Kurzmeldung über eine nächtliche Verkehrskontrolle der Polizei auf der A 27 im Bereich Cuxhaven überschrieben mit „Nackte Tatsachen bei Pkw-Kontrolle“ (vgl. auch hier in den „Braunschweiger Nachrichten„). Nach der Meldung hatte die Polizei rund 350 Pkw auf Alkohol- und Drogenverstöße kontrolliert. Dabei war sie dann in einem Pkw auf „nackte Tatsachen“ gestoßen und erstaunt, dass der Kraftfahrzeugführer nackt am Steuer saß. Die Nacktfahrt würde ihn stimulieren, begründete der Mann nach Angaben der Polizei vom Montag sein Verhalten.

Und nun? Strafbar sei es nicht, unbekleidet am Steuer zu sitzen, sagte – so die Zeitungs-Meldung – eine Sprecherin der Polizei. Na ja, ohne näheren Sachverhalt wird man die Frage, ob nicht ggf. doch ein Verstoß gegen § 183a StGB vorliegt, nicht beantworten können. Denn: Handelt es sich allein bei dem „nackten Sitzen im Pkw“ um eine sexuelle Handlung i.S. des § 184g StGB? Eins kann man aber auf jeden Fall sagen: Vermutlich wird es kalt gewesen sein 🙂

Exhibitionistische Handlung und Erregung öffentlichen Ärgernisses – subjektiver Tatbestand nicht ganz einfach

Nun mal was ganz anderes als schwangere Verteidigerinnen und Namen von Messbeamten – hin zu den §§ 183, 183a StGB. Das OLG Bamberg, Urt. v. 22.02.2011 – 3 Ss 136/10 nimmt zum subjektiven Tatbestand bei diesen nicht einfachen Vorschriften Stellung und meint:

  1. Für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes exhibitionistischer Handlungen ist die Feststellung der sexuellen Motivation des Täters allein nicht ausreichend. Während für den Belästigungserfolg ein bedingt vorsätzliches Handeln ausreichend ist, muss der Täter hinsichtlich der konkreten Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch eine andere Person mit direktem Vorsatz handeln, weil ohne die tatsächliche Herstellung einer optischen Beziehung zu dem Tatopfer und ohne das sichere Wissen des Täters um die konkrete Existenz dieser Beziehung von einer absichtsvollen ‚Exhibition’ im Sinne der von § 183 I StGB vorausgesetzten Zurschaustellung der Entblößung in der Absicht sexueller Erregung schon begrifflich nicht ausgegangen werden kann (u.a. Anschluss an BGH StraFo 2007, 471 = NStZ-RR 2007, 374 und OLG Düsseldorf NStZ 1998, 412 f. = StraFo 1998, 277 f.).
  2. Der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183 a StGB setzt in subjektiver Hinsicht hinsichtlich des sexuellen Charakters der Handlung und ihrer Erheblichkeit zwar nur bedingten Vorsatz voraus, der auch die Öffentlichkeit der Begehung umfassen muss. Bezüglich der Erregung des Ärgernisses muss der Täter jedoch in der Absicht handeln, Ärgernis zu erregen, d.h. es muss ihm entweder gerade darauf ankommen, dass er Ärgernis erregt, oder er muss wissen, nämlich als sicher voraussehen, dass dies geschieht, weshalb es nicht ausreichend ist, wenn der Täter die Möglichkeit des Zusehens durch andere lediglich in Kauf nimmt.