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Für die Tätigkeit eines Assessors gibt es kein Geld; wirklich?

FragezeichenManche Entscheidungen muss ich zweimal lesen, um sicher zu sein, dass ich verstanden habe, um was es geht, bzw., um sicher zu sein, dass das Gericht es auch so meint, wie es da steht. So ist es mir auch beim LG Trier, Urt. v. 09.09.2015 – 5 O 259/14 – ergangen. Bei dem habe ich mich sogar noch bei einem Kollegen abgesichert, ob meine erste Einschätzung des Urteils: Höchst bedenklich/unzutreffend, richtig ist.

In dem Verfahren ging es um die Klage eines Rechtsanwalts, der in seiner Kanzlei einen Assessor beschäftigt hat. Bei diesem handelte es sich um einen ehemaligen Rechtsanwalt, dem die Zulassung entzogen worden war. Die beklagte Mandantin hatte den Kläger mit der Vertretung in einem Scheidungsverfahren beauftragt. Dieses wurde zumindest teilweise durch den Assessor bearbeitet. Er führte die Gespräche mit der Beklagten, erarbeitete die Schriftsätze und unterschrieb einen. Der Kläger unterschrieb dagegen nur die restlichen Schriftsätze und trat in einer mündlichen Verhandlung auf. Der Kläger begehrte nun Zahlung des für die Tätigkeit fälligen Honorars. Das LG hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Begründung – kurz – zusammengefasst: Der Vertrag über die anwaltliche Geschäftsbesorgung, den die Parteien geschlossen haben, sei nach §§ 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG nichtig. Nach § 3 RDG sei die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Eine solche gesetzliche Erlaubnis, die die Tätigkeit des Assessors in der Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats abdecken würde, existiere nicht. Sinn und Zweck des Gesetzes sei es, den Rechtsverkehr vor Dienstleistern zu schützen, die die erforderlichen Mindestvoraussetzungen nicht erfüllen. Diese wiederum beschränken sich nicht auf die fachliche Eignung, die in der Person Assessors zweifellos gegeben ist. Der Begriff „selbständig“ ist deshalb nicht formal zu verstehen. Es komme nicht darauf an, ob der Leistungserbringer abhängig beschäftigt, also wie in dem hier zu entscheidenden Fall Arbeitnehmer ist. Es komme darauf an, wie die Tätigkeit des Leistungserbringers tatsächlich ausgeübt wird. Nach § 2 Abs. 1 RDG sei Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Selbständig würden die Rechtsdienstleistungen insbesondere dann erbracht, wenn diese rechtliche Prüfung die eigene geistige Leistung des Leistungserbringers ist, die im Einzelfall nicht von einer anderen Person angeleitet, überprüft, überwacht und verantwortet wird.

Na, da habe ich dann aber doch erhebliche Bedenken:

  1. Die Entscheidung steht für mich in Widerspruch zu § 5 RVG. Der sieht ausdrücklich vor, dass der Rechtsanwalt die Vergütung auch dann erhält, wenn ein bei ihm beschäftigter Assessor tätig wird. Auf dessen Selbständigkeit oder Abhängigkeit kommt es danach nicht an. Die Frage der Vergütung der Tätigkeiten eines Assessors, der in der Anwaltskanzlei tätig ist, war bis zum Inkrafttreten des RVG streitig und ist dann vom RVG in dem Sinne des § 5 RVG geregelt worden. Das würde unterlaufen, wenn dem nun das RDG entgegenstehen würde. Dieses hat zudem auch andere Fälle im Auge. Letztlich ist es in dem entschiedenen Fall auch immer noch die Leistung der Rechtsanwaltskanzlei, die von und für diese erbracht wird und für die diese auch haftet.
  2. Wäre die Auffassung des LG Trier zutreffend, müsste in der Praxis umgedacht werden. Die selbständige Tätigkeit eines Assessors wäre nicht mehr zulässig und müsste von einem Rechtsanwalt kontrolliert werden. Entsprechendes gilt für die anderen in § 5 RVG genannten Vertreter. Diese, insbesondere der Assessor, könnten/dürften z.B. nicht mehr an mündlichen Verhandlungen beim AG teilnehmen.
  3. Das LG hat die Klage insgesamt abgewiesen. Dabei nimmt es mit keinem Wort dazu Stellung, warum die Beklagte nicht zumindest insoweit zur Zahlung verpflichtet ist/sein soll, wie der Rechtsanwalt – teilweise – selbst tätig geworden ist.
  4. Auch das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) scheint man in Trier nicht zu kennen.

Nun, vielleicht hören wir dazu ja demnächst was aus Koblenz. Oder übersehe ich was?