Heranwachsender und Nachtrunk, oder: Das gibt einen Pflichtverteidiger

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Der Kollege Voß aus Braunschweig hat mir den LG Braunschweig, Beschl. v. 19.04.2017 – 3 Qs 37/17 – übersandt und dazu angemerkt, dass danach dann wohl immer, wenn es um die Einholung eines Sachverständigengutachtens geht, dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. Es geht um den Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) bei einem Heranwachsenden. Eingewandt worden ist Nachtrunk. Dazu soll ein Sachverständigengeutachten eingeholt werden. Das LG sagt – anders als das AG: Dann muss der Angeklagte einen Pflichtverteidiger haben:

„Die Voraussetzungen der §§ 109 Abs. 1, 68 Nr. 1 JGG in Verbindung mit § 140 Abs. 2 StPO liegen vor.

Nach dieser Vorschrift ist dem Angeklagten unter anderem dann ein Verteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

Die Sache kann für den Angeklagten dann als schwierig zu beurteilen sein, wenn ein Sachverständigengutachten das entscheidende Beweismittel gegen den Angeklagten darstellt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 140 Rn. 27 unter Hinweis auf OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2002, Az. 2 Ws 88/02).

So verhält es sich hier. Die zu erwartenden sachverständigen Ausführungen zur Frage des von dem Angeklagten behaupteten Nachtrunks stellen das einzige Beweismittel dar, um das erkennende Gericht von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu überzeugen.

Der erst 19-jährige Angeklagte dürfte nicht in der Lage sein, die Qualifikation des Sachverständigen oder die diesem zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden zu beurteilen und sich insoweit allein sachgerecht zu verteidigen.“

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