Die Tagessatzhöhe bei ALG II – immer wieder ein Aufhebungsgrund

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In der letzten Zeit bin ich vermehrt auf Entscheidungen gestoßen, bei denen die Frage der Tagessatzhöhe bei sog. ALG II-Beziehern eine Rolle spielte. Über die Fragen habe ich hier ja dann auch schon wiederholt berichtet.

In die Gruppe der Entscheidungen gehört auch der KG, Beschl. v. 24.07.2015 – (3) 121 Ss 113/15 (84/15). In dem geht es nicht in erster Linie um die eigentliche Höhe des Tagessatzes. Dazu konnte das KG in dem Beschluss auch nur schwer Ausführungen machen, weil Feststellungen des AG zum Einkommen des Verurteilten nur spärlich getroffen waren. Das AG hatte lediglich festgestellt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt des Urteilserlasses Arbeitslosengeld (ALG) II bezogen hat, ledig ist und keine Unterhaltspflichten oder sonstige weitere Belastungen festzustellen waren.

Das reicht dem KG aber im Hinblick auf die angenommene Tagessatzhöhe von 20 € nicht aus:

„Der Regelsatz des ALG II beträgt allgemeinkundig seit dem 1. Januar 2015 399,00 Euro. Ob und ggf. welche zusätzlichen Leistungen der Angeklagte daneben bezieht, hat das Amtsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Sein aus den Urteilsgründen ersichtliches Einkommen rechtfertigt daher eine Tagessatzhöhe von 20,00 Euro nicht. Soweit das Urteil ausführt, eine weitere Herabsetzung des Tagessatzes sei nicht angezeigt, weil der Angeklagte „noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls über Einkommen“ verfügt habe, vermag diese Begründung eine über dem Nettoeinkommen liegende Tagesatzhöhe nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass die Höhe dieses Einkommens nicht mitgeteilt wird, sind für die Höhe der Tagessätze die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei Erlass des Urteils maßgebend (vgl. BGHR StGB § 40 Abs. 2 Satz 1 Einkommen 2). Der Mangel wirkt sich auch auf die Entscheidung über die Ratenzahlungsbewilligung aus.“

Mir leuchtet auch nicht ein, wie man bei einem monatlichen „Nettoeinkommen“ von 399 € – ohne weitere Angaben über sonstige Leistungen – zu einer Tagessatzhöhe von 20 € kommen kann. Das geht nur, wenn man – quasi als eine Art zusätzliche Bestrafung – das frühere Einkommen mit heranzieht, was das AG hetan hat. Geht aber so auch nicht.

2 Gedanken zu „Die Tagessatzhöhe bei ALG II – immer wieder ein Aufhebungsgrund

  1. Staatsanwalt

    Das Urteil leidet – wie vom Revisionsgericht zutreffend ausgeführt – grunsätzlich nur an einem Darstellungsmangel.

    Das OLG Braunschweig ( 1 Ss 18/14 vom 19.05.2014) hat m.E. die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zur Tagessatzhähe bei Hartz IV gut zusammengefasst und kommt zu folgenden Ergebnis:

    „Zur Ermittlung des Nettoeinkommens im Sinne des § 40 Abs. 2 S. 2 StGB sind bei Leistungsempfängern
    nach dem SGB II neben dem Regelbedarf (§ 20 SGB II in Verbindung mit den Bekanntmachungen
    des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Höhe der Regelbedarfe)
    auch Leistungen gemäß § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) einzubeziehen “

    Im vom OLG Braunschwieg entschiedenen Fall führte dies zu einer Tagessatzhöhe von 15 € und monatlichen Raten von 40 €.

    Das ist – neben dem vom OLG Braunschweig genannten Rechtserwägungen – m.E. auch grundsätzlich richtig ansonsten Hartz IV Bezieher insbesondere gegenüber Geringverdienern pauschal privilegiert werden, da diese in der Regel schon mehr als 1/3 ihres Nettoeinkommens für diese Kosten aufwenden müssen. Den unstreitig beengten finanziellen Verhältnissen von Leistungsempfängern muss – soweit es nicht schon im Urteil ausgesprochen wird – durch entsprechend geringen Raten in der Vollstreckung oder Tilgung durch freie Arbeit Rechnung getragen werden.

  2. Staatsanwalt

    Das Urteil leidet – wie vom Revisionsgericht zutreffend ausgeführt – grundsätzlich nur an einem Darstellungsmangel.

    Das OLG Braunschweig ( 1 Ss 18/14 vom 19.05.2014) hat m.E. die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zur Tagessatzhöhe bei Hartz IV gut zusammengefasst und kommt zu folgenden Ergebnis:

    „Zur Ermittlung des Nettoeinkommens im Sinne des § 40 Abs. 2 S. 2 StGB sind bei Leistungsempfängern
    nach dem SGB II neben dem Regelbedarf (§ 20 SGB II in Verbindung mit den Bekanntmachungen
    des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Höhe der Regelbedarfe)
    auch Leistungen gemäß § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) einzubeziehen “

    Im vom OLG Braunschwieg entschiedenen Fall führte dies zu einer Tagessatzhöhe von 15 € und monatlichen Raten von 40 €.

    Das ist – neben dem vom OLG Braunschweig genannten Rechtserwägungen – m.E. auch grundsätzlich richtig ansonsten Hartz IV Bezieher insbesondere gegenüber Geringverdienern pauschal privilegiert werden, da diese in der Regel schon mehr als 1/3 ihres Nettoeinkommens für diese Kosten aufwenden müssen. Den unstreitig beengten finanziellen Verhältnissen von Leistungsempfängern muss – soweit es nicht schon im Urteil ausgesprochen wird – durch entsprechend geringen Raten in der Vollstreckung oder Tilgung durch freie Arbeit Rechnung getragen werden.

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