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Pflichti I: Und nochmals: Bei Betreuung gibt es einen Pflichtverteidiger

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Kurz und zackig hat des das LG Magdeburg im LG Magdeburg, Beschl. v. 23.08.2017 – 21 Qs 54/17 – gemacht mit der Bestellung eines Pflichtverteidigers. Dem Beschuldigten wurde Betrug vorgeworfen. Das AG hat die Bestellung eines Pflichtverteidiger abgelehnt, obwohl der Beschuldigte unter Betreuung stand. Das LG macht nicht viel Federlesen und ordnet bei:

„Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 S. 1 StPO liegen vor. Der Beschwerdeführer ist ersichtlich nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen, da er unter Betreuung steht und sich die Betreuung auch auf sämtliche Amts-und Behördenangelegenheiten erstreckt. Demnach ist der Beschwerdeführer ohne anwaltliche Hilfe nicht in der Lage, die Abläufe eines Strafverfahren umfassen nachzuvollziehen und angemessen darauf zu reagieren.“

 

Pflichti II: Mandant unter Betreuung, dann gibt es einen Pflichtverteidiger

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Die zweite „Pflichti-Entscheidung“ stammt auch aus dem Bereich der Strafvollstreckung. Es handelt sich um den LG Bielefeld, Beschl. v. 09.06.2017 –  100 StVK 1905/17, den mir der Kollege Urbanczyk aus Coesfeld übersandt hat. Im Verfahren bei der StVK ging es um Zahlungserleicherungen für den Mandanten nach § 42 StGB. Der Mandant stand unter Betreuung. Das LG hat Zahlungserleicherungen gewährt und den Kollegen als Pflichtverteidiger beigeordnet, und zwar ohne viel Aufhebens:

„Dem Verurteilten war vorliegend unter Berücksichtigung des Umfangs der Betreuung, die nahezu alle Pflichtenkreise betrifft und einen Einwilligungsvorbehalt beinhaltet. gem. § 140 Abs, 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen und durchzusetzen Der Verurteilte leidet an einer Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit einer Minderbegabung und dem Tourette-Syndrom. sodass eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur sachgerechten Verteidigung anzunehmen ist.“

Geht doch.

Unter Betreuung und Morbus Parkinson, dann gibt es einen Pflichtverteidiger

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Als letzte Entscheidung in 2015, die sich mit Pflichtverteidigungsfragen befasst, will ich dann noch auf den LG Berlin, Beschl. v. 14.12.2015 – 534 Qs 142/15 –  hinweisen. Das LG hat – anders als zuvor das AG – die „Unfähigkeit zur Selbstverteidigung“ i.S. des § 140 Abs. 2 StPO bejaht. Begründung/Leitsätze;

1. Steht der Beschuldigte unter Betreuung mit dem „Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden“ ist seine Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt und ihm nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

2. Ist der Beschuldigte aufgrund eines Morbus Parkinson, der zu einer motorischen Sprachstörung geführt hat, in seiner sprachlichen Kommunikationsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, ist er als sprachbehindert im Sinne von § 140 Abs. 2 Satz 2 StPO anzusehen.

Kleiner Hinweis: Das LG hatte zur Zulässigkeit der Beschwerde des Verteidigers ausgeführt:

„Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Berlin ist das Rechtsmittel nicht deshalb unzulässig, weil der Verteidiger die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt hat (vgl. für den nicht beigeordneten Rechtsanwalt: Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 58. Auflage, § 142 Rdnr. 19 m.w.N.). Gemäß § 297 StPO darf nämlich ein Wahlverteidiger grundsätzlich aus eigenem Recht und im eigenen Namen Rechtsmittel einlegen, soweit er dabei nicht gegen den Willen des Beschuldigten verstößt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 297 Rdnr. 3).“

Hinsichtlich der Argumentation habe ich allerdings Bedenken. Nach allgemeiner Meinung hat der nicht beigeordnete Rechtsanwalt nämlich kein eigenes Beschwerderecht gegen die Ablehnung seiner Bestellung. M.E. hätte das LG daher hier anders argumentieren müssen und die Beschwerde dahin auslegen können/müssen, dass der Verteidiger sie im Namen des Beschuldigten, dem ein Beschwerderecht zusteht, eingelegt hat.

Als Verteidiger sollte man das fehlende Beschwerderecht im Übrigen in diesen Fällen immer im Auge haben. Die Gefahr, dass sonst ggf. das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen wird, ist sonst gegeben. Das zeigt sich auch hier: Die Staatsanwaltschaft hatte Zurückweisung als unzulässig beantragt. Der „Good Will“ des Gerichts sollte nicht überstrapaziert werden.

Die betreute Rechtsanwältin ist prozessfähig….

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Die betreute Rechtsanwältin ist prozessfähig…., sagt der AGH Baden-Württemberg im AGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.12.2013 – AGH 17/2013 II – und kann sich in einem Rechtsstreit mit dem Versorgungswerk daher selbst vertreten.

„2. Die Klägerin ist prozessfähig.

a) Nach § 112 c Abs. 1 BRAO, § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind alle nach dem bürgerlichen Recht Geschäftsfähigen auch prozessfähig.

b) Die hier am 25.4.2013 erfolgte Bestellung eines Betreuers hat trotz der damit verbundenen gesetzlichen Vertretung die Geschäfts- und damit die Prozessfähigkeit der Klägerin grundsätzlich unberührt gelassen (vgl. Schwab in MünchKomm BGB, 6. Aufl., § 1902 Rn. 7). Zwar bestimmen § 62 Abs. 4 VwGO und § 53 ZPO, dass der prozessfähige Betreute in einem Rechtsstreit, den der Betreuer in seinem Namen führt, einer nicht prozessfähigen Person gleichsteht. Jedoch wird der vorliegende Rechtsstreit nicht vom Betreuer für die Klägerin, sondern von dieser selbst geführt.

c) Im Übrigen ist der Betreute aber trotz angeordneter Betreuung selbständig handlungsfähig, es sei denn, dass er im Augenblick der Vornahme des Rechtsgeschäfts auf dem betreffenden Gebiet geschäftsunfähig ist (vgl. § 104 Nr. 2 BGB), oder dass ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde und das Geschäft in den Vorbehaltsbereich fällt (vgl. § 1903 BGB und § 52 ZPO). Ein Einwilligungsvorbehalt wurde vorliegend nicht angeordnet. Die damit verbleibende Frage der Geschäfts- und damit der Prozessfähigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit ist vom Senat in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Diese Prüfung hat ergeben, dass die Klägerin (noch) prozessfähig ist.

-Zwar ist sie alkoholabhängig. In den Fällen von Alkohol- oder Drogenabhängigkeit ist bei der Prüfung der für die Prozessfähigkeit maßgebenden Geschäftsfähigkeit aber zu differenzieren. Die Trunkenheit sowie die Entzugserscheinungen begründen auch in schweren Fällen einen nur vorübergehenden und daher nicht unter § 104 Nr. 2 BGB fallenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit. Die Sucht als solche ist dagegen grundsätzlich nicht als krankhafte seelische Störung anzusehen; anders nur, wenn die Abhängigkeit Symptom einer anderen geistigen Erkrankung ist oder sie zu einem als krankhaft zu bewertenden schwerwiegenden und dauerhaften Verfall der Persönlichkeit geführt hat (vgl. BayObLGZ, Beschluss vom 5.7.2002 – 1Z BR 45/01 – NJW 2003, 216, 219 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 9.12.2004 – 4 W 43/04 – NJW 2005, 2017, 2018; Knothe in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 104 Rn. 9). Dafür haben sich im Streitfall keine Anhaltspunkte ergeben.

-Dazuhin sieht sich nicht nur die Klägerin selbst als prozessfähig an (diese Auffassung teilt auch ihr „Prozessbevollmächtigter“), sondern hat auch ihr Betreuer mitgeteilt, dass eine Prozessunfähigkeit bislang nicht festgestellt wurde. Die von der Klägerin eingereichten Schriftsätze – maschinen-, später handschriftlich – erlauben den Schluss auf eine Prozessunfähigkeit ebenfalls nicht.

-Aus der beigezogenen Betreuungsakte und dem aktuellsten Gutachten des ZfP vom 23.10.2013 ergibt sich zwar, dass bei der Klägerin neben einer Alkoholabhängigkeit auch der – wegen „nicht zielführendem Verhalten der Klägerin“ geäußerte – Verdacht auf eine „undifferenzierte Schizophrenie (F 20.3) DD schizophrenes Residuum (F 20.5)“ bestehe. Gleichzeitig wurde der dortige Gutachter aber ausdrücklich befragt, ob die Klägerin deshalb bestimmte Tätigkeiten nicht mehr selbst besorgen könne, „z.B. Gesundheitsfürsorge, Bestimmung des Aufenthalts, Miet- und Wohnungsangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Rentensachen, Vertretung bei Behörden, Postverkehr)“. Der Gutachter hat das nur für Wohnungsangelegenheiten und die Gesundheitsfürsorge bejaht, nicht aber für die Vertretung bei Behörden u.a., und für finanzielle Angelegenheiten ausdrücklich verneint, weil sich die Klägerin darum selbst kümmern könne.„