Rechtlicher Hinweis auf Sicherungsverwahrung?, oder: Hier mal nicht erforderlich…

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Die mit der Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises (§ 265 StPO) zusammenhängenden Fragen spielen in der Praxis immer wieder eine große Rolle. Dazu hat dann jetzt auch der BGH, Beschl. v. 01.08.2017 – 4 StR 178/17 – noch einmal Stellung genommen. Der Angeklagte hatte in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der besonders schwerer Vergewaltigung u.a. mit der Verfahrensrüge eine Verletzung des § 265 Abs. 2 StPO geltend gemacht, weil es in der Hauptverhandlung eines Hinweises auf die angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bedurfte hätte. Der BGH hat das das anders gesehen:

1. Die eine Verletzung des § 265 Abs. 2 StPO geltend machende Verfahrensrüge ist unbegründet, weil es in der Hauptverhandlung eines Hinweises auf die angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht bedurfte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Tatgericht unabhängig von einer eingetretenen Veränderung der Sachlage verpflichtet, den Angeklagten in der Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 2 StPO förmlich auf die mögliche Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung hinzu-weisen, wenn die Maßregel in der zugelassenen Anklage keine Erwähnung gefunden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 27. September 1951 – 3 StR 596/51, BGHSt 2, 85; vom 12. März 1963 – 1 StR 54/63, BGHSt 18, 288; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 46 mwN). In den unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklagen der Staatsanwaltschaft Magdeburg vom 25. Juli und 1. August 2016 war jeweils in der Liste der anzuwendenden Vorschriften § 66 StGB aufgeführt und anschließend vermerkt, dass „die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung erfüllt“ seien. Die wesentlichen Ermittlungsergebnisse beider Anklagen enthielten zudem die Mitteilung, dass ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens u.a. zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 63, 64 und 66 StGB beauftragt worden sei und das Gutachten noch ausstehe. Durch diese Angaben in den Anklageschriften waren die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten als Voraussetzung für eine Anordnung der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung gekennzeichnet (vgl. BGH, Urteile vom 27. September 1951 – 3 StR 596/51 aaO; vom 12. März 1963 – 1 StR 54/63 aaO). Der Angeklagte konnte mit allen sich aus § 66 Abs. 1 bis 3 StGB ergebenden Möglichkeiten der Anordnung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung rechnen und seine Verteidigung im Zwischen- und Hauptverfahren hierauf einrichten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2000 – 1 StR 427/00, NStZ 2001, 162). Eine Bezeichnung des Anordnungstatbestands des § 66 Abs. 1 StGB war in den Anklagen nicht erforderlich, da es sich bei den Regelungsalternativen in § 66 Abs. 1 bis 3 StGB nicht um unterschiedliche Maßregeln der Besserung und Sicherung, sondern lediglich um verschiedene Anordnungsvoraussetzungen derselben Maßregel handelt (vgl. Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 265 Rn. 51).“

Und <<Werbemodus an>>: 265 StPO ist durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ v. 17.08.2017 (BGBl I, S. 3202) erweitert worden. Einzelheiten dazu in meinem Ebook „StPO 2017“, das man hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>.

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