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Mal ein wenig Strafvollzug – Akteneinsicht im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibung

Bisher war für die Vollzugsplanfortschreibung nach § 159 StVollzG obergerichtlich nicht geklärt, ob ein Anspruch des Gefangenen auf Kenntnis von Beurteilungen und Entwürfen besteht, die von der Haftanstalt beziehungsweise deren Mitarbeitern zu deren Vorbereitung angefertigt wurden. Die Frage wollte jetzt ein Gefangener in Berlin geklärt haben, dem die JVA in seinem Begehren gefolgt ist. Die Justizverwaltung hat das anders gesehen und ist in die Rechtsbeschwerde gegangen, über die im Beschl. v. 09.10.2010 – 2 Ws 390/10 Vollz das KG wie folgt entschieden hat:

Der Gefangene hat keinen Anspruch auf Auskunft über oder Einsicht in interne, lediglich vorbereitende Arbeitsgrundlagen und Entwürfe der an der Vollzugsplanfortschreibung beteiligten Mitarbeiter, wenn sie nicht Bestandteil der Gefangenenpersonalakten geworden sind.“

Das KG verweist u.a. auf einen Parallele zu § 147 StPO: Auch aus § 147 StPO folge lediglich ein Anspruch auf Einsicht in Aktenbestandteile (BGHSt 29, 394, BGH StV 2010, 228, 229; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 299), nicht aber in interne Arbeitsgrundlagen wie das Senatsheft (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 173; BGH NStZ 2007, 538; 2001, 551).

An dem Einsichtrecht in die Gefangenenpersonalakte ändert sich durch diese Entscheidung aber nichts.

Bitte keine Retourkutsche

so könnte man m.E. den Beschluss des KG v. 14.04.2010 – 2 Ws 8-9 Vollz, der in einer Vollstreckungssache ergangen ist, auch überschreiben. Das KG drückt es vornehmer aus und meint:

1. Die Beachtung der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts erfordert es, daß sich dessen Überlegungen im Vollzugsplan wiederfinden und daß die Vollzugsbehörde nicht den Eindruck erweckt, gegen die Bindungswirkung der Entscheidung zu opponieren.

2. Die Erwägung, dem Gefangenen fehle die Vereinbarungsfähigkeit wegen der mangelnden Akzeptanz der angefochtenen Fortschreibung, und er solle deshalb zu einem harmonischen Miteinander mit der Vollzugsbehörde zurückkehren, verkennt das Wesen des in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsschutzes. Von der Vollzugsbehörde kann der Gefangene verlangen, daß sie ihn nicht deshalb, weil er in einem Rechtsstreit gegen sie obsiegt hat, aus diesem Grunde schlechter beurteilt als zuvor.