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Schon wieder eine Pauschgebühr, oder: Abkürzung des Verfahrens

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Heute am RVG-Tag natürlich zwei gebührenrechtliche Entscheidungen.

Zunächst noch mal ein Beschluss zur Pauschgebühr – ja, schon wieder 🙂 . Die Landeskasse scheinen gut gefüllt zu sein. Anders kann man sich die Flut (?) an Entscheidungen zu § 51 RVG, die mich in der letzten Zeit erreicht hat, nicht erklären. Heute stelle ich dazu den OLG Jena, Beschl. v. 26.05.2020 – (S) AR 75/19 – vor. Thematik: Pauschgebühr des Pflichtverteidigers, wenn dessen Tätigkeiten zu einer Abkürzung des Verfahrens beigetragen haben. Das OLG erhöht die Terminsgebühr Nr. 4115 VV RVG. Und – alle Achtung 🙂 – es rundet auch noch auf, und zwar von 1.033.– EUR auf 1.040,– EUR 🙂 :

„Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die weitgehend zutreffenden Erwägungen in der dem Antragsteller bekannt gegebenen Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Thüringer Oberlandesgericht vom 29.04.2020. Zutreffend wird in diesem Vorschlag dargelegt, dass hinsichtlich der Grundgebühr. Vorverfahrensgebühr sowie der Verfahrensgebühr die Voraussetzungen die Gewährung einer Pauschvergütung nicht gegeben sind.

Dass durch die Mitarbeit des Verteidigers das Verfahren wesentlich verkürzt worden ist, muss indes bei Festsetzung der Gebühren nach Nr. 4115 VV RVG berücksichtigt werden. Das ursprüng-lich auf zunächst 3 Verhandlungstage geplante Hauptverfahren konnte am ersten Verhandlungs-tag abgeschlossen werden. Zwar kann nicht allein der Umstand, dass ein Verfahren durch eine Absprache verkürzt wird, damit der Staatskasse erhebliche Kosten erspart werden und anderer-seits der Verteidiger mögliche Gebühren nicht verdient, zu einer anteilmäßigen Zubilligung „ent-gangener Gebühren“ im Rahmen des § 51 RVG führen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass durch § 51 RVG besonders umfangreiche bzw. besonders schwierige Tätigkeit des Pflichtverteidigers mit einer erhöhten Vergütung bedacht werden soll. Im konkreten Fall muss jedoch berücksichtigt werden, dass der Verfahrensabsprache ersichtlich eine besonders intensive Befassung durch mehrfache Besprechungen mit dem Angeklagten in Vorbereitung der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung des Verfahrensabschlusses gegen die gesondert Verfolgten pp. und pp. vorausgegangen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.4.2005, AR (S) 4/05 und vom 22.01.2013, AR (S) 83/12; OLG Hamm NJW 2006, 203 f.). Es ist angemessen, deshalb die gesetzlichen Gebühren von 312,- € auf 500,- € zu erhöhen.

Dem Antragsteller ist mithin eine Pauschgebühr zu bewilligen, die anstelle der folgenden Gebühren tritt:

Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG    192,00 €

Vorverfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV RVG  161,00 €

Verfahrensgebühr nach Nr. 4113 VV RVG       180.00 €

Terminsgebühr nach Nr. 4115 VV RVG 500,00 €

Gesamtbetrag        1.033.00 €

aufgerundet  1.040,00 €

Eine weitere Gebührenerhöhung im Rahmen des § 51 RVG kommt jedoch nicht in Betracht, so dass der weitergehende Antrag zurückzuweisen war.“

Ich habe den Kollegen Siebers, der mir den Beschluss geschickt hat, gebeten, nicht alles auf einmal zu verprassen 🙂 .