Die Antwort aus dem RVG-Rätsel des vergangenen Freitags: Ich habe da mal eine Frage: Terminsgebühr trotz Rücknahme der Berufung?, ergibt sich ganz locker aus dem LG Potsdam, Beschl. v. 30.04.2015 – 24 Qs 7/15. Das LG hat in dem Beschluss in einem vergleichbaren Fall eine Terminsgebühr gewährt. Das LG sieht einen Fall der Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG als gegeben an, was zutreffend ist. Ebenso zutreffend ist es, ein „Vesrchulden“ des Verrteidigers zu verneinen:
„Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Rechtsanwalt erfolgt nach Absprache mit dem Mandanten und erfordert gemäß § 302 Abs. 2 StPO eine ausdrückliche Ermächtigung. Dabei ist es unerheblich, welche Vorgehensweise der Verteidiger bei der anwaltlichen Beratung empfohlen hat. Entscheidend ist letztlich der Wille des Angeklagten, den der Verteidiger im Rahmen der prozessualen Möglichkeiten pflichtgemäß umzusetzen hat. Daher kann eine im Auftrag des Angeklagten abgegebene prozessrechtliche Erklärung wie die Rücknahme eines Rechtsmittels, die einem bereits anberaumten Termin nachträglich den Rechtsgrund entzieht und die Aufhebung dieses Termins zur Folge hat, nicht als eine dem Verteidiger im gebührenrechtlichen Sinne anzulastende Handlung angesehen werden. Der Verteidiger muss für eine auf dem Willen seines Mandanten beruhende verfahrensrechtliche Erklärung (finanziell) nicht gerade stehen.
Ebenso wenig hat es der Verteidiger zu vertreten, wenn er – wie im vorliegenden Fall – die Rücknahme des Rechtsmittels erst im Gerichtsgebäude erklärt, nachdem er dort von seinem Mandanten einen entsprechenden Auftrag erhalten hat. Wann sich der Angeklagte für diese Vorgehensweise entscheidet, mag zwar von einer vorangegangenen anwaltlichen Beratung abhängen, ist aber in erster Linie eine Frage der zwischen Verteidiger und Mandanten abgestimmten Verteidigungsstrategie. Könnte man dem Verteidiger vorwerfen, dem Mandanten zu spät zu einer Rücknahme des Rechtsmittels geraten zu haben, liefe dies darauf hinaus, nachträglich die Verteidigungsstrategie ggf. gebührenrechtlich zu sanktionieren (vgl. Burhoff, RVGreport 2011, 64).“
Nicht zutreffend sind m.E. die Ausführungen des LG zum Begriff des „Erscheinens“. Sie sind/waren zudem bei dem zu entscheidenden Fall auch überflüssig, da es auf die Frage vom Standpunkt des LG gar nicht (mehr) ankam. Aber so sind sie manchmal die LG 🙂 .