Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich im Adhäsionsverfahren?

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Manche gebührenrechtliche Frage überraschen mich. So war es mit der, die dann zum Gebührenrätsel vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich im Adhäsionsverfahren?, geführt hat. Ich frage mich dann häufig – so auch hier: Warum weiß man das eigentlich nicht. Immerhin ist es jetzt 14 Jahre her, seitdem das RVG in Kraft getreten ist.

In der Frage vom vergangenen Freitag ging es um die Vertretung eines Geschädigten im (Nebenklage)Verfahren. Nun, da kann man die Frage vielleicht verstehen, zumal, wenn der Kollege, wie er einräumt, „keine Nebenklage macht“. Also sieht man ihm seine „Ahnungslosigkeit“ nach 🙂 .

Die Antwort auf die Frage lag hier auf der Hand und der Kollege Thorsten Hein hat sie ja auch in seinem Kommentar zu dem Posting vom Freitag sehr schön gegeben. Den stelle ich mal einfach ein:

„Die Antwort steht in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG:

Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden.

D. h. wenn die Nebenklagevertretung in erster Instanz stattfand, gibt es mindestens noch die 4100, die Verfahrensgebühr fürs gerichtliche Verfahren (4106, 4112 oder 4118), die Terminsgebühr (4108, 4114 oder 4112) zusätzlich zur 4143.“

Worum man noch diskutieren kann, ist die Frage nach der Nr. 7002 VV RVG. Nur einmal oder ggf. zweimal, weil das Adhäsionsverfahren eine besondere Angelegenheit ist und dann spielt natürlich der Gegenstandswert eine große Rolle. Aber das hier alles darzustellen, wäre sicherlich zu umfangreich. Da mache ich es mit einfach und verweise auf meinen Beitrag aus dem RVGreport 2018, 282: Anwaltsvergütung im Adhäsionsverfahren. Der sollte helfen bzw. nach dessen Lektüre sollte keine Frage mehr offen sein. Hoffentlich 🙂 .

Die o.a. Antwort geht davon aus, dass der Kollege als Nebenklägervertreter pp. am Verfahren teilgenommenhat. Dafür spricht m.E. seine Frage(stellung).

Ist das nicht der Fall und ging es nur um den Ersatzanspruch, gilt Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV RVG. Dann entsteht nur die Nr. 4143 VV RVG, weitere Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 Vv RVG gibt es dazu nicht (vgl. z.B. OLG Dresden, Beschl. v. 09.12.2015 – 2 Ws 547/15 und LG Meiningen, Beschl. v. 03.02.2009 – 2 Qs 214/08). Ergibt sich schon allein daraus, dass es sich bei der Nr. 4143 VV RVG um eine „Verfahrensgebühr“ handelt, die sämtliche Tätigkeiten erfasst, also z.B. auch die Teilnahme an einem Termin.

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