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Man glaubt es nicht. Herr Kollege, das sollte man aber wissen…

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© J.J.Brown – Fotolia.comBGH, Wieder

Manchmal bin ich dann doch erstaunt, wer alles – und ich formuliere jetzt bewusst so „scharf“ sein (Un)Wesen als Verteidiger in Strafverfahren treibt. Der BGH, Beschl. v. 25.04.2014 – 1 StR 84/14 – ist dafür ein (un)schönes Beispiel. Nach einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von immerhin vier Jahren – also kein Pappenstiel – wird Revision eingelegt. Da bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eine Revisionsbegründung nicht beim LG eingeht, wird die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Dagegen dann der „durch den Verteidiger des Angeklagten gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung.

Und: Man glaubt es dann nicht: Der ist unzulässig.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem zuständigen Gericht zu stellen. Zu der von § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO gefor-erten Begründung des Antrags gehören außer Angaben zu der versäumten Frist und dem Hinderungsgrund auch solche zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 45 Rn. 5 mwN). Die diesen Umstand umfassende Begründung des Antrags muss innerhalb der Wochenfrist erfolgen (BGH, Beschluss vom 5. August 2010 – 3 StR 269/10, NStZ-RR 2010, 378, 379).

Dem genügt der keinerlei Begründung enthaltende Wiedereinsetzungsantrag nicht. Der mit einer Begründung versehene Schriftsatz vom 29. Januar 2014 ist nicht innerhalb der Wochenfrist eingegangen.“

Also, lieber Herr Kollege, die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Wiedereinsetzungsantrag stehen in der StPO. Da hilft also ein Blick ins Gesetz. Und noch besser: wenn man sich nicht sicher ist – was der Fall zu sein scheint, dann hilft ein Blick in den Kommentar.