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Toleranzgrenze von 20% bei der Rahmengebühr – BGH segnet ab

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Macht der Verteidiger Rahmengebühren geltend (§ 14 RVG), dann bestimmt er innerhalb des vorgegebenen Rahmens die angemessene Gebühr. Seine Bestimmung ist gegenüber einem Dritten, so z.B. der Staatskasse bindend, wenn sie nicht unbillig ist. Unbillig ist die Bestimmung – nach h.M. schon zur BRAG und nun auch zum RVG – wenn die anwaltliche bestimmte Gebühr eine Toleranzgrenze von 20% überschreitet. Dazu hat sich auch noch einmal der BGH geäußert. Zwar nicht in einer strafrechtlichen Gebührensache, aber man kann mit dem in einem Zivilverfahren ergangenen Entscheidung, die frühere Rechtsprechung des BGH fortsetzt, auch im Strafverfahren argumentieren, falls es notwendig sein sollte. Der Leitsatz des BGH, Urt. v. 08. 05.2012 – VI ZR 273/11:

„Bei Rahmengebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, zu denen die Ge-schäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603).“

Habe ich natürlich in meine Sammlung aufgenommen.

Über den strafrechtlichen Bereich hinaus ist die Entscheidung zudem auch deshalb von Bedeutung, weil der BGH  daran festhält, dass der der Toleranzbereich von 20 % auch bei der Schwellengebühr von 1,3 für die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG gilt.