Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche Verfahrensgebühr entstanden?.
Darauf habe ich dem Kollegen, der die Frage in der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ gestellt hatte, geantwortet:
„… RVG-Kommentar, Nr. 4141 Rn 12 – „Das hat z.B. zur Folge, dass der Rechtsanwalt, der dem Mandanten nach Einlegung des Ein-spruchs gegen den Strafbefehl „nur“ rät, diesen nicht weiter zu verfolgen, und ihm empfiehlt, den Einspruch zurückzunehmen, die zusätzliche Verfahrensgebühr verdient (vgl. AG Braunschweig, AGS 2000, 54; Burhoff, RVGreport 2014, 2, 7; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4141 Rn 111; Enders, JurBüro 2000, 281; …“.
Versuchen Sie es mal damit. Erfolgsausichten aber m.E. wahrscheinlich im Hinblick auf die „Abrate-Rechtsprechung“ nicht so groß.“