Ziemlich frisch ist die folgende Anfrage, die ich dann zu Ostern 🙂 stelle:
„Guten Morgen lieber Herr Burhoff,
ich habe einen für mich sehr komplexen Fall vorliegen:
Das Verfahren war zunächst beim AG anhängig, sodann wurden die Akten dem LG –Staatsschutzkammer- zur Entscheidung über die Übernahme des Verfahrens vorgelegt. Das LG hat dann den Beteiligten eine Frist gem. §§ 225 a, 201 StPO gesetzt, es erging dann ein Beschluss des LG, wonach es hieß, dass eine Übernahme voraussichtlich abzulehnen sei und an das AG zurückzugeben sei, hierzu wurde den Beteiligten eine Frist gesetzt. Sodann erging der Beschluss, dass die Übernahme des Verfahrens abgelehnt wird.
Ich hatte eine Gebühr 4118 VV RVG angesetzt, die Bezirksrevisorin ist aber der Auffassung, dass mangels Anhängigkeit des Verfahrens beim LG die Verfahrensgebühr 4106 einschlägig ist.
Wie sehen Sie das?“
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