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Hinweis auf Höhe der Anwaltsgebühren erforderlich?, oder: Sittenwidrigkeit beim 3,6-Fachen über RVG?

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Und dann noch etwas zur Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG). Auch „kein Strafrechtsgrundfall“, aber das OLG München, Urt. v. 02.02.2022 – 15 U 2738/21 Rae – gilt acuh für andere Rechtsgebiete,

Folgender Sachverhalt: Der Kläger hatte einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit der gerichtlichen Vertretung in einem Kündigungsschutzprozess beauftragt. Zwischen dem Kläger und dem jetzt beklagten Rechtsanwalt wurde eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die für den Rechtsanwalt ein Stundenhonorar von 340 EUR netto, mindestens aber das gesetzliche Honorar vorsah. Die Vereinbarung enthielt zudem eine sog. Nachverhandlungsklausel“ für ein Pauschalhonorar. Das sollte sich am Dreifachen der gesetzlichen Vergütung orientieren und dem Verlauf und den Besonderheiten des Mandats Rechnung tragen, wobei eine Abfindung dem Gegenstandswert hinzuzurechnen sein sollte.

Der Kündigungsschutzprozesse endete mit einem Vergleich, der u.a. eine Abfindungszahlung von 60.000 EUR brutto vorsah. Kurze Zeit nach dem Vergleich unterzeichneten die Parteien in der Kanzlei des Rechtsanwalts eine weitere Vergütungsvereinbarung, welche die erste Vereinbarung ersetzte und ein Pauschalhonorar von 12.000 EUR brutto vorsah. Der Rechtsanwalt hat mit der Rechtsschutzversicherung des Klägers die gesetzliche Vergütung von 3.305,82 EUR abgerechnet und verrechnete die vom Arbeitgeber auf sein Anderkonto bezahlte Abfindungsleistung mit seinem restlichen Vergütungsanspruch aus dem Pauschalhonorar.

Der klagende Mandat verlangt nun Zahlung der verrechneten Abfindung. Das LG hat der Klage statt gegeben. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg:

„1. Die zweite Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien vom 28.01.2020 ersetzt die erste Stundenhonorar-Vereinbarung zwischen den Parteien und entspricht der Vorschrift des § 3 a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Die Vergütungsvereinbarung war entsprechend der Vorschrift des RVG in Textform gehalten und als solche bezeichnet. Sie enthielt keine sonstigen Abreden und war auch von der Vollmacht getrennt.

2. Inhaltlich ist diese Vergütung nicht zu beanstanden. Eine Herabsetzung der Vergütung nach § 3 a Abs. 2 Satz 1 RVG kommt – ungeachtet der Verpflichtung zur Erholung eines Gutachtens der zuständigen Rechtsanwaltskammer – nicht in Betracht. Auch eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben.

a) Die Regelung des § 3a Abs. 1 RVG soll den Auftraggeber vor einer unüberlegten, leichtfertigen oder unbewussten Eingehung von solchen Zahlungspflichten schützen, die ihm und darüber hinaus dem Ansehen der Rechtspflege schaden könnten (Toussaint/Toussaint, 51. Auflage 2021, § 3 a RVG, Rn. 17). Eine höhere als die gesetzliche Vergütung einschließlich Auslagen ist hierbei allerdings keineswegs sittenwidrig. Eine zwischen den Parteien eines Anwaltsvertrags vereinbarte Vergütung muss vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben unangemessen hoch sein (BGH NJW 2010, 1364). Maßgeblich ist weder die Sicht des Auftraggebers noch diejenige des Anwalts, es gilt ein möglichst objektiver Maßstab. Die gesetzliche Vergütung ist hierbei zwar ein Indiz für die Unangemessenheit, trägt den vorgenannten Umständen aber als eine Pauschgebühr oft nicht in ausreichendem Maße Rechnung (Toussaint/Toussaint, § 3 a RVG, Rn. 42). Ausgangspunkt für die gesetzlichen Gebühren im vorliegenden Fall ist die soziale Schutzvorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. Danach bemisst sich der Streitwert in arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzprozessen nach maximal dem Dreifachen eines Bruttomonatsgehalts, hier unstreitig 3.305,00 €. Das hier in der zweiten Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien vereinbarte Honorar brutto 12.000,00 € stellt mithin das 3,6-fache der gesetzlichen Gebühren des Beklagten dar. Ein auffälliges Missverhältnis besteht allerdings nicht bereits aufgrund dieser 3,6-fachen Überschreitung, da dies – gerade bei Vergütungsvereinbarungen im unteren und mittleren Streitwertbereich – erst angenommen wird, wenn das vertraglich vereinbarte Honorar mehr als das 5-fache der gesetzlichen Vergütung beträgt (BGH AnwBl. 2017, 208; BGH NJW 2005, 2142; OLG München NJW-RR 2012, 1469; Toussaint/Toussaint, § 3 a RVG, Rn. 41 – Stichwort „gesetzliche Vergütung“).

b) Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage, ob ein für eine Sittenwidrigkeit sprechendes Missverhältnis vorliegt, auch der nach dem Anwaltsvertrag geschuldete tatsächliche Aufwand, besondere und Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen (BGH, NJW 2000, 669). Gerade bei Sachen mit niedrigem oder mittlerem Streitwert kann auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein mehrfaches übersteigt, angemessen sein (BGH, NJW-RR 2017, 377, 379). Der Mandant, der geltend macht, die mit dem Anwalt getroffene Vergütungsvereinbarung sei sittenwidrig oder unangemessen hoch und daher nichtig oder herabzusetzen und sich hierbei auf ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar beruft, muss nicht nur dartun, dass die Vergütung die vereinbarten gesetzlichen Gebühren überschreitet (was hier unstreitig ist), sondern zudem darlegen und beweisen, dass nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandates geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit objektiv nur eine geringere als die vereinbarte Vergütung marktangemessen ist. Erst wenn auf dieser Grundlage feststeht, dass die versprochene Vergütung das angemessene Honorar deutlich überschreitet, kann ein besonders grobes Missverhältnis vorliegen (BGH NJW-RR 2017, 377, 379). Für die Frage, welche Vergütung im konkreten Fall marktangemessen ist, hat das Gericht alle für und gegen ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar sprechenden Indizien im jeweiligen Einzelfall zu würdigen (BGH, a.a.O.).

c) Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vermag der Senat eine Unangemessenheit des vereinbarten Honorars in Höhe von brutto 12.000,00 € nicht zu erkennen. Es kann bereits nicht außer Betracht bleiben, dass der Kläger sich bewusst für eine Mandatierung gerade des Beklagten, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, entschieden hat, weil er diesen als „harten Hund“ in einem anderen arbeitsrechtlichen Prozess erlebt hatte. Auch muss berücksichtigt werden, dass das Bruttomonatsgehalt des Klägers von 7.906,00 € ein hohes Gehalt darstellt und die vom Beklagten ausgehandelte Abfindung in Höhe von 60.000,00 € angesichts einer Beschäftigungsdauer des Klägers bei der Firma G. von lediglich drei bis vier Jahren (nach den eigenen Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat am 02.02.2022) eher mehr als das doppelte der üblicherweise zu zahlenden Abfindung bei betriebsbedingten Kündigungen darstellt (üblich ist ein Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung). Unberücksichtigt darf im Rahmen der Abwägung auch nicht bleiben, dass der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts in Kündigungsschutzprozessen bei der Vertretung von Arbeitnehmern aus § 42 Abs. 2 GKG aus sozialen Gründen gedeckelt ist, um das Verfahren vor den Arbeitsgerichten möglichst günstig zu gestalten (vgl. Toussaint/Elzer, § 42 GKG, Rn. 34).

Nach alledem vermag der Senat im Rahmen der Abwägung des hier vorzunehmenden Einzelfalles trotz Vereinbarung des 3,6-fachen der gesetzlichen Gebühren ein auffälliges Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht festzustellen.

3. Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer (ungefragten) Aufklärungspflicht besteht entgegen der Annahme des Landgerichtes nicht:

a) Eine gesetzliche Regelung zur Hinweispflicht des Rechtsanwalts findet sich lediglich in § 49 b Abs. 5 BRAO. Danach hat der Rechtsanwalt vor Übernahme eines Auftrags ungefragt hinzuweisen, wenn sich die zu erhebende Gebühr nach dem Gegenstandswert richtet. Hierum geht es vorliegend aber nicht, da die in der zweiten Vergütungsvereinbarung vereinbarte Pauschalvergütung von brutto 12.000,00 € sich weder nach dem Gegenstand der anwaltlichen Vertretung im Kündigungsschutzprozess richtet noch überhaupt vor Übernahme des Auftrages erfolgte.

b) Ungefragt schuldet der Rechtsanwalt in allen anderen Fällen seinem Auftraggeber grundsätzlich keinen solchen Hinweis auf die bisher entstandenen oder noch zu entstehenden Gebühren. Nur auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe seines Entgeltes mitzuteilen (BGH, NJW 1998, 3486, 3487). Allerdings kann sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren. Insoweit hat die erforderliche Gesamtwürdigung zu berücksichtigen einerseits den Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, einen etwaig ungewöhnlich hohen Gegenstandswert und sich daraus ergebende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können, andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrungen im Umgang mit Rechtsanwälten. Letztlich hängt die anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalles ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste (BGH NJW 1998, 3486, 3487; BGH NJW 1985, 2642, 2643).

c) Unter Würdigung dieser Umstände des Einzelfalles vermag der Senat eine letztlich auf Treu und Glauben fußende Aufklärungspflicht über die bisher – aus der ersten Vergütungsvereinbarung – entstandene Vergütung nicht zu erkennen. Die vom Beklagten geleistete Stundenanzahl ist hier schon deshalb irrelevant, weil es sich zum einen nicht um ein Dauermandat handelte, in dem eine monatliche Abrechnung der geleisteten Stunden überhaupt auch nur vereinbart war. Zudem war aus der ersten Vergütungsvereinbarung klar ersichtlich, dass der Mandant und Kläger in jedem Falle eine Vergütung in Höhe der gesetzlichen Vergütung (hier 3.305,82 €) schuldete. Auch der von ihm geschuldete Betrag (€ 12.000,-) war vor Unterschriftsleistung unter die zweite Vergütungsvereinbarung für den Kläger eindeutig und unzweifelhaft ersichtlich. Zwar trägt der Kläger im Ansatz zutreffend vor, dass möglicherweise die Absichtserklärung in der ersten Vergütungsvereinbarung, später eine zweite Vergütungsvereinbarung zu schließen, irreführend war und bei einem rechtlichen Laien subjektiv der Eindruck entstehen konnte, zum Abschluss einer derartigen zweiten Vergütungsvereinbarung verpflichtet zu sein. Das vom Kläger behauptete grobe Ungleichgewicht in der Verhandlungsposition vermag der Senat allerdings in der hier vorliegenden Konstellation nicht zu erkennen. Der Kläger begab sich aus freiwilligen Stücken und nach einer bereits abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung in die Kanzleiräume des Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt war der Vergleich vor dem Arbeitsgericht mit einer Abfindungszahlung von 60.000,00 € bereits abgeschlossen und der arbeitsgerichtliche Termin aufgehoben. Es bestand daher keinerlei Abhängigkeit des Klägers vom Beklagten insoweit, als dessen Wohlwollen im Hinblick auf die Verhandlungstätigkeit des Beklagten für den Kläger am Verhandlungsergebnis noch etwas geändert hätte. Hinzu kommt – worauf die Berufung zu Recht hinweist – dass es dem Kläger unbenommen und ein Leichtes gewesen wäre, den Beklagten vor Abschluss der zweiten Vereinbarung nach der Höhe der bisher entstandenen Vergütung zu fragen. Auf entsprechendes Verlangen des Klägers wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, die bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Höhe seines Entgeltes mitzuteilen (siehe BGH a.a.O.). Soweit die Klagepartei meint, der Beklagte habe auf diesem Wege 22 % der Nettoabfindung des Klägers erhalten, sind zum einen hierbei etwaige Steuerrückerstattungen zum Ende des Kalenderjahres 2020 aufgrund der anschließenden Arbeitslosigkeit des Klägers nicht berücksichtigt und zum anderen kann diese Frage nur insoweit eine Rolle spielen, als sie das – oben bereits verneinte – Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, nicht aber eine ungeklärte Aufklärungspflicht betrifft.

Maßgeblich für die Frage einer Offenbarungspflicht über die bis zur entstandenen Gebühr ist vorliegend, ob der Mandant objektiv die voraussichtlich von ihm zu bezahlende Höhe der Vergütung erkennen konnte. Hierbei kann nicht außer Betracht bleiben, dass dem Kläger bereits aus der ersten Vergütungsvereinbarung (Anlage K 4) aus § 1 deutlich ersichtlich war, dass der Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt die Vereinbarung eines Pauschalhonorars anstrebte, das sich am Dreifachen der gesetzlichen Vergütung orientieren sollte und dem Verlauf und den Besonderheiten des Mandats Rechnung tragen wird. Auch wenn letztlich die vereinbarte Pauschalvergütung etwas höher war als das ursprünglich angedachte (hier das 3,6-fache), so hält sich die Vergütungsvereinbarung noch im Wesentlichen im Rahmen des ursprünglich beabsichtigten. Somit konnte und durfte für den Kläger nicht überraschend sein, dass vom Beklagten eine Honorarvereinbarung angestrebt wurde, die deutlich höher war als die gesetzliche Vergütung und möglicherweise auch als die tatsächlich geleistete Stundenzahl. Berücksichtigt man die vom Beklagten ausgehandelte Abfindung, die angesichts der Beschäftigungszeit des Klägers das Doppelte des Üblichen ausmachte sowie die noch drei weiteren Monatsgehälter, die nach dem abgeschlossenen Vergleich vom Arbeitgeber bis Ende Mai 2020 an den Kläger zu bezahlen waren, so ist unter Berücksichtigung dieses „Gesamtpaketes“ die vereinbarte Vergütung auch nicht als wirtschaftlich sinnlos anzusehen. Soweit der Kläger moniert, im Kalendermonat der Zahlung der Abfindung sei ein erheblicher Betrag aus dieser Abfindung zu versteuern gewesen (Nettobetrag unter 40.000,00 €), so wird der Kläger einen nicht unerheblichen Teil hiervon im Rahmen der Einkommenssteuer 2020 auch unter Berücksichtigung der sich anschließenden Arbeitslosigkeit wieder zurückerhalten haben.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie der oben zur Höhe der Vergütung bereits abgehandelten Argumente vermag der Senat eine ungefragte Aufklärungspflicht über die Höhe der bis zum Abschluss der zweiten Vergütungsvereinbarung entstandenen Gebühren nicht zu erkennen. Es wäre dem Kläger – wie ausgeführt – unbenommen gewesen, den Beklagten vor Abschluss der zweiten Vergütungsvereinbarung über die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Gebühren zu fragen oder die ihm vorgelegte zweite Vergütungsvereinbarung schlicht nicht zu unterzeichnen. Einer Drucksituation unterlag der Kläger aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Verfahrens und des abgeschlossenen Vergleichs ersichtlich nicht mehr.“

Vereinbarung von 5-Minuten-Zeittakt grds. zulässig, oder: Ohne Vereinbarung minutengenaue Abrechnung

entnommen wikimedia.org
Urheber Ulfbastel

Vor dem vierten Advent dann noch ein wenig Gebühren-/Kostenrecht.

Ich starte mit dem AG Waldkirch, Urt. v. 04.08.2021 – 1 C 214/20 – zur Vergütungsvereinabrung (§ 3a RVG), das in einem Klageverfahren noch einmal zur Zulässigkeit einer Zeittaktklausel in einer Vergütungsvereinbarung Stellung genommen hat. Die Klägerin war eine Anwaltssozietät mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht, speziell Bau- und Umweltrecht. Sie verlangt aus einem Auftragsverhältnis Anwaltshonorar von der Beklagten. Die Beklagte hatte die Klägerin im Januar 2017 mit der Beratung und Vertretung in einem Baugenehmigungsverfahren gegen die Stadt pp. beauftragt, da die Beklagte ihr teils gewerblich und teils privat genutztes Gebäude erweitern wollte. Die Parteien schlossen am 30.01.2017 eine Vergütungsvereinbarung nebst Mandatsbedingungen, die die Möglichkeit der Abrechnung der Klägerin mit einem Stundenhonorar von 250,00 EUR netto vorsah.

Nachdem die Klägerin Anfang August 2017 bereits einen Zeitaufwand von über 100 Stunden hatte und der Beklagten einen Abrechnungsvorschlag über 80 Stunden unterbreitet hatte, vereinbarten die Parteien in einer Besprechung am 15.08.2017 eine Abrechnung der bis dahin von der Klägerin an die Beklagte erbrachten Beratungsleistungen mit pauschal 17.500,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, von der bereits geleistete Abschläge in Abzug gebracht wurden. Hiermit war der Gesamtaufwand bis 15.08.2017 abgegolten. Die Beklagte zahlte die Restsumme in den zwischen den Parteien vereinbarten Raten, die danach anfallenden Beratungsleistungen der Klägerin sollten erst im Jahr 2018 gegenüber der Beklagten abgerechnet werden.

Am 19.12.2017 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit, dass der Vorgang erst einmal ruhen solle, damit abgewartet werden könne, ob ein neuer Bauantrag der Klägerin Erfolg habe und die Klägerin im Jahr 2018 keine weitere Mitteilung der Beklagten erhielt, fragte sie den Sachstand mit Schreiben vom 07.01.2019 an und stellte, nachdem keine Antwort erfolgt war, am 12.03.2019 ihre Schlussrechnung für Beratungsleistungen vom 16.08.2017 bis 19.12.2017. Die Beklagte fügte eine Zeitaufstellung bei, aus der sich ersehen ließ, an welchem Tag welcher Zeitaufwand geleistet wurde und rechnete im 5-Minuten-Takt ab. Die Klägerin rechnete 7,5 Stunden nebst vereinbarter Telefonpauschale sowie anteiligen Porto- und Telefaxkosten ab. Die Rechnungssumme wurde bis 25.04.2019 fällig gestellt.

Die Parteien streiten um einen Betrag in Höhe von 2.274,65 EUR. Die Klägerin hatte u.a. vorgetragen, die Vergütungsvereinbarung sei wirksam, die Abrechnung in 5-Minuten-Takt sei verhältnismäßig und angemessen, auch wenn sie nicht in der Vergütungsvereinbarung vereinbart wurde. Die Beklagte meint, die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung, die die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen verwende und die daher der AGB-Kontrolle standhalten müsse, verstoße gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, da nicht bestimmt ist, in welchem Zeittakt abzurechnen sei. In diesem Fall müsse exakt abgerechnet werden. Der Zeitaufschrieb der Klägerin weise nicht die genauen Zeiten nach, in denen der Aufwand angefallen sei.

Das AG hat den geltend gemachten Betrag weitgehend zugesprochen. Die Beklagte sei aufgrund der mit der Klägerin geschlossenen Vergütungsvereinbarung vom 30.01.217 nebst Mandatsbedingungen verpflichtet, den überwiegenden Teil der von der Klägerin verlangten Gebühren zu bezahlen, denn die Klägerin habe die von ihr geleisteten Tätigkeiten innerhalb des Mandatsverhältnisses erbracht und bis auf die Abrechnung im 5-Minuten-Takt korrekt abgerechnet.

Das AG ist davon ausgegangen, dass eine Vergütungsvereinbarung in Form der Zeittaktklausel möglich gewesen wäre (so auch schon: LG Karlsruhe AGS 2021, 259). Aber:

In der Abrechnung der Klägerin sind dennoch Abzüge vorzunehmen, da die Klägerin im 5-Minuten-Takt abgerechnet hat, ohne dies mit der Beklagten zu vereinbaren.

In den von der Klägerin verwandten Vertragsunterlagen, nämlich der Vergütungsvereinbarung und den Mandatsbedingungen, ist kein Abrechnungstakt erwähnt.

Generell ist ein Abrechnungstakt von 5 Minuten nach Auffassung des Gerichts nicht unangemessen und könnte in einer Vergütungsvereinbarung vereinbart werden.

Ist jedoch keine Vereinbarung über eine Takt-Abrechnung geschlossen worden, so ist derjenige, der seinen zeitlichen Aufwand abrechnet, verpflichtet, minutengenau abzurechnen.

Dies ist jedenfalls bei einer Rechtsanwaltstätigkeit der Fall. Gerade bei der Rechtsanwaltstätigkeit ist es nicht ungewöhnlich, dass hintereinander z.B. Telefonate in verschiedenen Rechtssachen geführt oder verschiedene Angelegenheiten in unmittelbarer zeitlicher Nähe bearbeitet werden müssen, sodass hier eine minutengenaue Abrechnung erforderlich ist, um sicherzustellen, dass ein Mandant nur die Tätigkeit in seiner eigenen Rechtssache bezahlt.

Bei den heutigen modernen Zeiterfassungsmethoden ist es auch kein unvertretbarer Aufwand, eine minutengenaue Abrechnung zu erstellen.

Da die Klägerin nicht dargelegt hat, inwiefern sie bei den einzelnen Zeitaufschrieben wie viel Minuten aufgerundet hat, ist hier zugunsten der Beklagten jeweils die größtmögliche Aufrundung von 4 Minuten von den einzelnen Zeitabschnitten abzuziehen, sodass sich ein zeitlicher Aufwand für den Zeitraum vom 15.08. bis Ende August 2017 von 1 Minute, September 2017 von 2 Stunden 52 Minuten, Oktober 2017 2 Stunden 40 Minuten, November 2017 19 Minuten und Dezember 201712 Minuten ergeben.

Zusammengerechnet ist somit von der Klägerin ein Zeitaufwand von 6 Stunden und 4 Minuten für die Zeit vom 15.08.2017 bis 31.12.2017 zu berechnen mit dem Stundensatz von 250,00 € netto nebst den vereinbarten pauschalierten Nebenkosten, was die folgende Abrechnung ergibt:

Zeithonorar für die Leistungen von 6 Stunden 4 Minuten = 1.516,67 €,
Telefon (1,5 % vom Nettoumsatz gemäß Vergütungsverenbarung) = 22,75 €
Porto, Telefax (anteilig 09 17,10 17) =   8,34 €
Kostenrechnung insgesamt netto = 1.547,76 €
19 % Umsatzsteuer = 294,07 €
Endbetrag = 1.841,83 €“

Mindestvergütung und 15-Minuten-Zeittaktklausel, oder: Was geht (nicht) formularmäßig in der Vergütungsvereinbarung?

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Heute ist Gebührentag und an dem gibt es als erste Entscheidung das BGH, Urt. v. 13.02.2020 – IX ZR 140/19. In der Rechtsprechung der Obergerichte war die Frage der Zulässigkeit der Vereinbarung einer Mindestvergütung und einer Zeittaktklausel in einer Vergütungsvereinbarung umstritten. Zu den Fragen hat jetzt der BGH in dem urteil Stellung genommen und sie m.E. – zumindest teilweise – geklärt.

Ergangen ist die Entscheidung nach einem Arbeitsrechtsstreit, sie gilt aber natürlich für alle Verfahren. Beklagte war der ehemalige Verfahrens-/Prozessbevollmächtigte der Klägers, der den beklagten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber, der ihm den Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten hatte, beauftragt hatte. Der Kläger hatte bei der Mandatserteilung u.a. eine vorformulierte Vergütungsvereinbarung unterzeichnet, in der es u.a. hieß:

„§ 1 Vergütung

Die Vergütung berechnet sich nach dem Zeitaufwand der Kanzlei. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes wird ein Vergütungssatz von EUR 290,00 pro Stunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % berechnet. Für Tätigkeiten des Sekretariats wird ein Stundensatz in Höhe von EUR 60,00 vereinbart. Die Kanzlei ist berechtigt, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit 15 Minuten pro Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen. Erforderliche Reise-, Wege- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Die Abrechnung des Zeitaufwandes erfolgt im 15-Minuten-Takt (0,25 Stunden). Für angefangene 15 Minuten wird jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnet. Der Mandant erhält eine Abrechnung über den angefallenen Zeitaufwand. Der Mandant schuldet in allen Fällen – Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung – mindestens das dreifache der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Eine Abfindung wird abweichend von der gesetzlichen Regelung dem Gegenstandswert hinzugerechnet.“

Der Rechtsanwalt erreichte in den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber des Klägers den Abschluss eines Abwicklungsvertrages, nach welchem das Arbeitsverhältnis beendet wurde und der Kläger eine Abfindung von 10.000 EUR brutto erhielt. Der Arbeitgeber überwies insgesamt 9.875,99 EUR an den Beklagten. Unter Hinweis auf die Vergütungsvereinbarung stellte der Rechtsanwalt dem Kläger Gebühren in Höhe der dreifachen gesetzlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 11.276,44 EUR in Rechnung. Der Rechnung lag ein Gegenstandswert von 23.931,53 EUR zugrunde. Sie wies den dreifachen Satz einer 2,5-Geschäftsgebühr nach diesem Wert, den dreifachen Satz einer 1,5-Einigungsgebühr, die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer aus. Der Beklagte verrechnete das vereinnahmte Fremdgeld und forderte den Mandanten zur Zahlung des seiner Ansicht nach noch offenen Betrages von 1.400,45 EUR auf.

Der Mandant hat dann Klage auf Zahlung von 9.875,99 EUR erhoben. Der beklagte Rechtsanwalt hat Widerklage auf Zahlung von 1.400,45 EUR erhoben. Er hat hilfsweise Zeithonorar in Höhe von zunächst 4.742,15 EUR, dann 5.173,53 EUR abgerechnet. Unter Anwendung der Zeitklausel hat er einen Aufwand von 25 Stunden und 15 Minuten behauptet und zusätzlich eine hierauf bezogene Sekretariatspauschale berechnet. Das LG hat den Beklagten unter Abweisung der Widerklage zur Zahlung von 8.495,59 EUR nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen verurteilt. Das OLG München hat den Beklagten zur Zahlung von 8.334,54 EUR verurteilt. Dagegen die Revision des Beklagten die beim BGH keinen Erfolg hatte.

Der BGH trifft in seiner umfangreich begründeten Entscheidung drei Kernaussagen, die er in den Leitsätzen zusammenfasst. Wegen des Umfangs des Urteils beschränke ich mich hier auf die Leitsätze und verweise wegen des genauen Textes des Urteils auf den verlinkten Volltext. Die Leitsätze lauten:

  1. Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht.

  2. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

  3. Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwandes pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

Zu der Entscheidung ist m.E. anzumerken:

1. Es war m.E. zu erwarten, dass dem BGH die hier getroffene Vereinbarung des Mindesthonorars in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung „sauer aufstoßen“ würde. In der Vergangenheit sind Mindesthonorare in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Gebühren als nicht unangemessen angesehen worden (vgl. OLG München AGS 2016, 558; RVGprofessionell 2017, 26; vgl. auch: Geldregen II: Durch AGB das Doppelte der RVG-Vergütung als Mindestvergütung?). Gegen Vereinbarungen des Dreifachen sind hingegen Bedenken angemeldet worden (siehe OLG München RVGreport 2019, 374; vgl. dazu den Hinweis in BRAK.-Mitt. 17, 118 auf § 4 Abs. 3 S. 2 RVG). Der BGH sieht sie nun jedenfalls in Verbindung mit der Klausel über die Erhöhung des Gegenstandswertes als eine unangemessene Benachteiligung an und bei Verbrauchern als unwirksame an. Zwar bezieht sich die Entscheidung des BGH nur auf „Verbraucher“, es kann aber nur dazu geraten werden, auch bei Nichtverbrauchern allenfalls Mindesthonorare in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Gebühren zu vereinbaren.

2. Die formularmäßig vereinbarte Fünfzehn-Minuten-Zeittaktklausel hat der BGH gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern als unwirksam angesehen.  Offen gelassen hat er ausdrücklich die Frage, welcher Zeittakt angesichts dessen noch vertretbar wäre (vgl. dazu OLG München AGS 2019, 378, wonach ein Zeittakt von 15 Minuten unwirksam ist, sechs Minuten ggf. wirksam sein können und Die Wirksamkeit von Zeittaktklauseln, oder: 15 Minuten hopp, 6 Minuten ggf. topp).

3. Die Unwirksamkeit der Fünfzehn-Minuten-Zeittaktklausel hat  die Wirksamkeit der Vereinbarung des Zeithonorars nicht erfasst (§ 306 Abs. 1 BGB). Insoweit ist der BGH aber davon ausgegangen, dass Rechtsanwalt nur einen Aufwand von insgesamt 268 Minuten vergütet verlangen kann. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist, sieht der BGH – zutreffend – beim Rechtsanwalt.

4. Nicht geprüft hat der BGH, ob der beklagte Rechtsanwalt nicht verpflichtet gewesen wäre, den Mandanten vor Abschluss des Beratungsvertrages auf die Höhe der nach der vorgeschlagenen Vergütungsvereinbarung voraussichtlich entstehenden Gebührenansprüche hinzuweisen. Das OLG war wohl davon ausgegangen, dass das für den Kläger unbefriedigende wirtschaftliche Ergebnis der Beauftragung des Beklagten bei Vertragsschluss nicht absehbar gewesen sei. Das erscheint dem BGH zweifelhaft. Die Ausführungen des BGH insoweit waren zwar nicht tragend. Sie führen jedoch zu dem Hinweis, dass, wann man schon solche Vergütungsvereinbarungen abschließen will, den Mandanten zumindest darüber belehren sollte, dass das Verfahren wirtschaftlich für ihn ggf. wie das Hornberger Schießen ausgehen könnte.

Und: M.E. war klar, dass die Revision des Beklagten beim BGH scheitern würde. Das konnte nich gut gehen. Für mich eine dieser Entscheidungen, die in die Rubrik: Gier frisst Hirn, gehören.

 

Mehr als das Sechsfache als Zeithonorar, oder: Sittenwidrig?

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Am Gebührenfreitag dann als erste Entscheidung der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.01.2019 – I – 24 U 84/18, der sich zu Fragen in Zusammenhnag mit einer Vergütungsvereinbarung verhält. Es geht zwar nicht um die Vereinbarung in einer Strafsache, die vom OLG aufgestellten Grundsätze gelten aber auch für Verfahren aus dem Bereich.

Ich stelle hier heute nur die Leitsätze der Entscheidung vor. Den Rest überlasse ich dem Selbststudium.

Hier dann die Leitsätze:

  1. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines anwaltlichen Zeithonorars, welches um das Sechsfache im Vergleich zur gesetzlichen Vergütung erhöht ist, ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt, ob dies auf der Höhe des Stundensatzes oder auf den angefallenen Tätigkeitsstunden beruht. Ist diese Überhöhung auf den hohen Zeitaufwand zurückzuführen, spricht dies gegen eine Sittenwidrigkeit, sofern keine Anhaltspunkte für ein unangemessenes Aufblähen der Arbeitszeit vorliegen.
  2. Ein anwaltlicher Stundensatz i.H.v. EUR 250,- ist nicht zu beanstanden.
  3. Bestreitet der Mandant pauschal den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts, dann ist dies bei Vorgängen unerheblich, die der Mandant selbst miterlebt hat (z.B. Telefonate, Gespräche) oder durch die er anhand objektiver Unterlagen (z.B. Beweisaufnahmeprotokolle) Kenntnis erlangt hat.
  4. Ein Gericht ist aus eigener Sachkunde in der Lage, den Zeitaufwand anwaltlicher Tätigkeit zu schätzen (§ 287 ZPO), denn auch ein Richter leistet vergleichbare Arbeit, indem er Informationen rechtlicher Art verarbeitet, Recherchen durchführt und Dokumente erstellt.

Die Vergütungsvereinbarung des Pflichtverteidigers, oder: Neue Hinweispflicht

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Und als zweite Entscheidung des Tages dann das BGH, Urt. v. 13.12.2018 – IX ZR 216/17, auf das ich ja auch schon in meinem ersten gebührenrechtlichen Newsletter 2019 hingewiesen habe. Es behandelt ebenfalls eine Problematik in Zusammenhang mit der Pflichtverteidigung, nämlich die Frage der Vergütungsvereinbarung des Pflichtverteidigers.

Es geht um die (Rück)Zahlungsklage eines ehemaligen Mandaten des beklagten Pflichtverteidigers. Der ist für den Kläger in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren und in einem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren tätig gewesen. Im anschließenden Strafverfahren wurde der Beklagte am 27.06.2013 als Pflichtverteidiger bestellt. Am 04.07.2013 schlossen die Parteien eine Honorarvereinbarung, in der vereinbart wurde, dass der Kläger dem Beklagten bezogen „auf die Tätigkeit des Verteidigers im gesamten Ermittlungsverfahren sowie der kompletten ersten Instanz“ ein Gesamthonorar von 12.500 € zahle. In Ziffer II dieser Vereinbarung war der Hinweis enthalten, dass die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten müsse und dass die Honorarvereinbarung deutlich höher sei. Einen Hinweis darauf, dass der Beklagte als bestellter Pflichtverteidiger den Kläger auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung weiter zu verteidigen habe, enthielt die Vereinbarung nicht; dies war dem Kläger auch nicht bekannt. Gestützt hierauf begehrt der Kläger die Rückzahlung der vom Beklagten in Rechnung gestellten und an diesen gezahlten Honorare, soweit sie die nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) geschuldeten Gebühren übersteigen.

Das LG hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hatte das OLG das landgerichtliche Urteil insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte betreffend seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren und im arbeitsgerichtlichen Verfahren zur Rückzahlung verurteilt worden war. Hinsichtlich der am 04.07.2013 für die Verteidigung im Strafverfahren vereinbarten Vergütung hat es die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.

Aus dem BGH-Urteil lassen sich folgende Kernaussagen ableiten:

  • Auch ein Pflichtverteidiger kann eine Vergütungsvereinbarung treffen, allerdings darf die nicht unter Zwang/Druck geschlossen werden. Dann ist /wäre sie sittenwidrig und damit nichtig.
  • In der Vergütungsvereinbarung muss es seinen Mandanten nicht besonders darauf hinweisen, dass er als Pflichtverteidiger auch gegen eine geringere Vergütung tätig werden muss.
  • Aber – und das ist dann „neu“: Der Pflichtverteidiger ist verpflichtet, vor Abschluss der Vergütungsvereinbarung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er auch ohne diese zur (ordnungsgemäßen) Verteidigung verpflichtet ist. Das folgert der BGH aus der Stellung des Pflichtverteidigers, der die Interessen des Beschuldigten wahrzunehmen hat und aus dessen Interessenlage des Beschuldigten. Tut der Rechtsanwalt das nicht, kann sich ein Anspruch aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) ergeben, der dann zur Rückzahlung der ggf. bereits gezahlten Vergütung führt. Die Kenntnis des Mandanten darüber, dass der Pflichtverteidiger auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung zur Verteidigung verpflichtet ist, ist nach Auffassung des BGH deshalb erforderlich, weil er sonst nicht über den Abschluss der Vergütungsvereinbarung entscheiden kann.
Der BGH hat auf der Grundlage aufgehoben und an das OLG Hamm zurückverwiesen. Dem gibt er Folgendes mit:

„Es obliegt dem Kläger darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, wie er sich bei vollständiger Aufklärung verhalten hätte. Die in Fällen der Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für vorvertragliche Pflichtverletzungen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 – IX ZR 44/04, BGHZ 174, 186 Rn. 19) bestehende Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises gilt nicht generell. Sie setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf den Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 25 ff mwN). Um dies beurteilen zu können, müssen bestehende Handlungsalternativen miteinander verglichen werden, die nach pflichtgemäßer Beratung zur Verfügung gestanden hätten (BGH, aaO). Hiervon ausgehend sind in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden die Regeln des Anscheinsbeweises unanwendbar. Bei sachgerechter Aufklärung über den Regelungsinhalt der §§ 48, 49 BRAO vor Unterzeichnung der Honorarvereinbarung hätte aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten nicht eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen. Vielmehr kommen unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unterschiedliche Schritte in Betracht; der Beklagte hat dem Kläger lediglich die erforderlichen fachlichen Informationen für eine sachgerechte Entscheidung nicht gegeben (vgl. BGH, aaO). Allerdings stellt die unterlassene Aufklärung des Mandanten über den Regelungsgehalt der §§ 48, 49 BRAO regelmäßig ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte eine ihm angetragene Honorarvereinbarung bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht unterzeichnet hätte. Ob allein hierauf eine Überzeugung vom Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität gestützt werden kann, was möglich erscheint, muss vom Tatrichter je nach den Umständen des Falles beurteilt werden. Der Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, er hätte – wie er vorgetragen hat – ohne Abschluss der Honorarvereinbarung auf seine Entpflichtung hingewirkt. Ob und inwieweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen, wäre vielmehr Teil der dem Pflichtverteidiger vor Abschluss der Honorarvereinbarung obliegenden Aufklärung gewesen. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung aus wichtigem Grund im Sinne des gemäß § 49 BRAO anwendbaren § 48 Abs. 2 BRAO oder im Sinne der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG NStZ 1998, 46; NJW 1975, 1015; KK-StPO/Laufhütte/Willnow, aaO § 143 Rn. 4 f; BeckOK-StPO/ Krawczyk, 2018, § 143 Rn. 6 ff) nicht schon dann vor, wenn eine Verteidigung zu den für Pflichtverteidiger vorgesehen Gebühren nicht dessen wirtschaftlichen Interessen entspricht.

Hinsichtlich eines möglichen Schadens weist der Senat darauf hin, dass der Geschädigte einer schuldhaften Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen ist so zu stellen, wie er bei Offenbarung der für seinen Vertragsschluss maßgeblichen Umstände gestanden hätte (BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 – V ZR 264/05, BGHZ 168, 35, 39). Dies kann auch den geltend gemachten Zahlungsanspruch tragen.“

Nun ja, man wird sehen, was daraus wird und was der Kläger beweisen kann. Allerdings ist m.E. die Richtung, in die der BGh tendiert deutlich.

Im Übrigen: In der Entscheidung steckt Sprengstoff und auch Streitpotential. Eine dieser typischen „Ja-aber-Entscheidungen“ des BGH. Als Pflichtverteidiger muss man jetzt vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung den Mandanten auf jeden Fall entsprechend belehren und darauf hinweisen, dass man auch ohne Vergütungsvereinbarung verteidigen muss. Das man belehrt hat, sollte man sich vom Mandanten bestätigen lassen.