So, versprochen ist versprochen. Die Kollegin Pichler-Gieser aus Wiesbaden hatte in der Fachanwaltsgruppe bei Facebook auf den von ihr erstrittenen OLG Bamberg, Beschl. v. 02.12.2016 – 2 Ss OWi 1185/16 – hingewiesen. Auf meine Bitte hin hatte sie ihn mir geschickt und ich hatte versprochen, ihn auf meiner HP einzustellen. Das habe ich nun getan, so dass alle interessierten Kollegen den Beschluss dort downloaden können.
Zur Sache: Es geht um eine Messung ohne Beachtung der Gebrauchsanleitung des Messgerätes. Das bringt bei einem standardisierten Messverfahren ggf. Schwierigkeiten für den Amtsrichter. Denn bei einem standardisierten Messverfahren kann der Tatrichter im Urteil nur dann nur die Messmethode und den berücksichtigten Toleranzwert angeben, wenn das verwendete Messgerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardgemäß, d.h. im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet wurde. Das hat das OLG Bamberg in dem Beschluss noch einmal bekräftigt.
Gemessen worden war mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG21P, bei dem es sich nach der Rechtsprechung ja grundsätzlich um ein sog. standardisiertes Messverfahren handelt. Allerdings hatte der Messbeamte nach den Urteilsfeststellungen des AG vor Inbetriebnahme des Geräts den Display-Test nicht entsprechend den Vorgaben der Gebrauchsanleitung für das zum Einsatz gekommene Messgerät durchgeführt. Damit war die erfolgte Messung als solche zwar nicht generell unverwertbar. Allerdings musste das AG bei der Verwertung des Messergebnisses von einem individuellen Messverfahren. ausgehen, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Das bedeutet, dass die Korrektheit der Messung individuell überprüft werden musste, Dazu verweist das OLG darauf, dass es insoweit zwar nicht ausnahmslos der Erhebung eines Sachverständigenbeweises bedarf. Nehme der Richter jedoch eigene Sachkunde für sich in Anspruch, müsse er diese in den Urteilsgründen in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbaren und überprüfbaren Weise. Dazu enthielten aber die Urteilsgründe des AG keine Ausführungen. Sie genügten damit nicht den Anforderungen an die Darstellung eines außerhalb eines standardisierten Messverfahrens zustande gekommenen Messergebnisses. Fazit: Aufhebung des AG-Urteils.
Bei der Gelegenheit: Ich habe immer Interesse an OLG-Beschlüssen zu OWi-Fragen. Und zwar auch dann, wenn es sich nicht um bahnbrechend Neues handelt. Nur so behält man die Rechtsprechung der OLG im Blick. Daher bitte gerne senden, vor allem weil man so auch die „Veröffentlichungspolitik“ der OLG, die ja nicht immer alles veröffentlichen, unterlaufen kann.