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Manipulierter Unfall – was spricht dafür?, oder: Indizien

© Thaut Images Fotolia.com

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Ich hatte länger nichts mehr zum getürktenmanipulierten Unfall. Das kommt mir das OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.04.2016 – 4 U 96/15 – gerade recht. Ist zwar schon etwas älter, aber ich bin gerade erst vor kurzem darauf gestoßen. Das OLG entscheidet über einen Unfall auf dem Parkplatz ei­nes Einkaufsmarktes, zu dem die Polizei hin­zu­ge­zo­gen worden ist. Beides hindert das OLG aber nicht daran, von einem manipulierten Unfall auszugehen. Denn auf die Gesamtschau kommt es an.

Zunächst die Leitsätze der Entscheidung:

1. Gegen die Annahme einer Unfallmanipulation spricht es nicht, wenn zwar die Polizei hinzugezogen wird, diese aber über die Verkehrsunfallanzeige hinaus keine eigenen konkreten Feststellungen zum Unfallhergang und zu den Unfallfolgen trifft und auch keine Spuren sichert.
2. Auch ein Schadensereignis an einem belebten Ort nahe bei einem großen Einkaufszentrum oder auf dessen Parkplatz steht der Annahme einer Unfallmanipulation im Einzelfall nicht entgegen.
3. Wird eine vor dem Schadensereignis bereits bestehende Freundschaft oder Bekanntschaft der Unfallbeteiligten verschwiegen oder wahrheitswidrig in Abrede gestellt und sodann durch verdeckte Befragung von Seiten des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers oder auf andere Weise aufgedeckt und im Rechtsstreit nachgewiesen, liegt darin ein besonders werthaltiges Indiz für eine Unfallmanipulation.

Und dann zu den (sonstigen) Indizien, nämlich u.a.:

  • Ein wert­lo­ses Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen – wie der von der Beklagten zu 1 hier ge­führte Pkw – eig­net sich als Schädigerfahrzeug be­son­ders gut für die Herbeiführung ei­ner Unfallmanipulation.
  • Beim Geschädigtenfahrzeug han­delt es sich um ei­nen am 12.11.2007 erst­mals und am 09.09.2013, also knapp drei Monate vor dem Verkehrsunfallgeschehen am 06.12.2013, letzt­mals zu­ge­las­se­nen Audi A6 Avant, des­sen Wiederbeschaffungswert im Haftpflichtschadengutachten mit 13.250 € an­ge­setzt wurde.
  • Mit ih­rer Schadensersatzklage macht die Klägerin ver­gleichs­weise ho­hen zu rea­li­sie­ren­de Reparaturkosten geltend, denen eine eher ge­ringe Beschädigung des Fahrzeugs ge­gen­über steht.
  • Der Pkw Audi A6 Avant war be­reits in ein wei­te­res Schadenereignis ver­wi­ckelt , zu dem wi­der­spruchs­volle Erklärungen der Klägerin ei­ner­seits und ih­res Ehemannes an­de­rer­seits vor­lie­gen.

Wer sich mit solchen Sachen befassen muss, sollte das Urteil mal lesen….

Der manipulierte Verkehrsunfall – Detektivkosten ggf. erstattungsfähig

© rcx - Fotolia.com

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Ich habe ja schon häufiger über manipulierte Verkehrsunfälle berichtet. Da ging es aber immer um die Frage, ob es sich überhaupt um einen solchen gehandelt hat, also welche Indizien dafür und/oder dagegen sprechen. Der OLG Bremen, Beschl. v. 08.09.2015 – 2 W 82/15 – befasst sich nun in dem Zusammenhang mit einer anderen Fragestellung. Nämlich: Sind die Kosten, die der Versicherungsgesellschaft entstanden sind, um den Verdacht eine Unfallmanipulation zu prüfen, erstattungsfähig? Das OLG sagt: In dem Fall ja:

Das Landgericht hat zu Unrecht die der Beklagten zu 2. in der Verkehrsunfallsache entstandenen Ermittlungskosten in Höhe von € 630,70 (Kosten des Detekteibüros X) als nicht erstattungsfähig abgesetzt. Diese Kosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten zu 2. notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Kosten eines vor dem Rechtstreits von einer Partei eingeholten Privatgutachtens nur ausnahmsweise zu erstatten (Senat, Beschl. v. 28.03.2008 – 2 W 41/08 -, Beschl. v. 12.06.2015- 2 W 32/15 -). Voraussetzung ist, dass ein solches Gutachten gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben wurde (Prozessbezogenheit), wobei es genügt, dass sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2008 – Az. VI ZB 16/08 -). Dabei wird allerdings grundsätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Gutachten und Rechtsstreit zu verlangen sein (siehe Senat, aaO.).

Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob es um Kosten für ein Privatgutachten oder – so, wie es hier der Fall war – um Detektivkosten geht. In beiden Fällen sind die relevanten Gesichtspunkte die gleichen. Es geht jeweils um prozessbezogene Sachverhaltsermittlung, wie sie im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig erscheint.

Vorliegend besteht jedenfalls ein enger Bezug der von der Beklagten zu 2. veranlassten Ermittlung zu dem Rechtsstreit. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich am 13.07.2011. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2. am 20.07.2011 außergerichtlich zur Zahlung auf und erhob am 21.05.2015 Klage. Sie veranlasste die Beklagte zu 2. mit ihrem Vorgehen, sich an ein Detekteibüro zu wenden, um von dort aus Ermittlungen durchführen zu lassen, auf deren Ergebnis sie sich im Rahmen ihrer Klageerwiderung bezog.

Der zeitliche Zusammenhang wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klage erst am 09.05.2015 eingereicht wurde. Würde man allein auf diesen letztgenannten Aspekt abstellen, hätte es der Kläger in der Hand, allein durch Zuwarten mit der Klageerhebung, die dann erst zu einem späten Zeitpunkt erfolgt, den zeitlichen Zusammenhang eines von der Gegenseite vorgelegten Privatgutachtens und damit dessen Prozessbezogenheit und die Erstattungsfähigkeit im Rahmen des § 91 ZPO zu zerstören. Es kommt vielmehr darauf an, welche Maßnahmen aus Sicht einer verständigen, wirtschaftlich denkenden Partei aus damaliger Sicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren.

Eine Prozessbezogenheit wäre allerdings zu verneinen, wenn ein Gutachten lediglich der allgemeinen und eher routinemäßigen Prüfung der Frage, ob es sich um ein vorgetäuschtes Versicherungsereignis handelte und damit der Prüfung der Einstandspflicht der Beklagten diente (Senat, Beschl. v. 04.03.2011 – 2 W 99/10 -). Eine solche Prüfung hat die Versicherung grundsätzlich in eigener Verantwortung vorzunehmen und den dadurch entstehenden Aufwand deshalb grundsätzlich auch selbst zu tragen (vgl. BGH, NJW 2008, 1597 f). Ein Gutachten muss gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben und damit „prozessbezogen“ sein (BGH, NJW 2003, 1398 ff). Prozessbezogenheit wird bejaht, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetruges vorhanden sind, weil dann von Anfang an damit zu rechnen ist, dass es zum Prozess kommt (BGH, MDR 2009, 231 f; OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2011, Az. 2 W 8/11 – zitiert nach juris). Dasselbe gilt nicht nur für Gutachten, sondern grundsätzlich ebenso – wie oben bereits dargestellt – für andere kostenauslösende Ermittlungstätigkeiten.

Vorliegend bestanden, wie die Bekl. zu 2. bereits in ihrer Klagerwiderung aufgeführt und im Einzelnen dargestellt, aufgrund zahlreiche Indizien, die für eine Unfallmanipulation sprachen. Diese Umstände waren geeignet, Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug zu sehen, so dass damit zu rechnen war, der Kläger werde auf jeden Fall versuchen, seine vermeintlichen Ansprüche in einem Rechtsstreit durchzusetzen.

Aus Sicht der Beklagten zu 2. bestand damit die Notwendigkeit, zeitnah detektivische Ermittlungen in Auftrag zu geben, um im Falle des – zu erwartenden – nachfolgenden Prozesses auf das Vorbringen des Klägers zu dem angeblichen Unfall substantiiert erwidern zu können.“

Der manipulierte Verkehrsunfall, oder: „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht….

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Aus der Serie: Wann habe ich es mit einem „getürkten“manipulierten Verkehrsunfall zu tun?, heute das LG Essen, Urt. v. 22.06.2015 – 17 O 182/12. Das Unfallgeschehen? Nun man kann es nicht endgültig darstellen, da die Klägerin dazu drei Versionen abgeliefert hatte, was dann letztlich ihrer Klage „das Genick gebrochen“ hat. Das LG verneint einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nämlich mit folgenden – teilweise bekannten – Argumenten aufgrund einer die Gesamt­wür­di­gung der vor­lie­gen­den Indi­zien, die „ver­nünf­tige Zwei­fel an einer Unfall­ma­ni­pu­la­tion schwei­gen“ lassen (schöne Formulierung 🙂 ):

  • Zunächst spricht die Art der betei­lig­ten Kraft­fahr­zeuge für das Vor­lie­gen eines abge­spro­che­nen Unfalls. Es han­delt sich um ein bei, fin­gier­ten Unfäl­len typi­scher­weise ver­wen­de­tes Kraft­fahr­zeug. Das beschä­digte Fahr­zeug ist ein, wenn auch älte­res, höher­wer­ti­ges Fahr­zeug mit einer erheb­li­chen Lauf­leis­tung (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 24.06.2010, 7 U 102/09 sowie OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2000, 13 U 99/99).
  • Hinzu kommt, dass die Art des Scha­dens, ein “lukra­ti­ver” Streif­scha­den, ein Indiz für eine Unfall­ma­ni­pu­la­tion begrün­det (vgl. LG Essen, Urteil vom 16.12.2010, 3 O 190/10).
  • Fer­ner liegt ein wei­te­res Indiz vor, da die Klä­ge­rin im Wege der fik­ti­ven Abrech­nung Scha­dens­er­satz for­dert und das Fahr­zeug nicht hat tat­säch­lich ord­nungs­ge­mäß repa­rie­ren las­sen um es wei­ter zu nut­zen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 01.10.2005, 12 U 1114/04).
  • Außer­dem ist der von der Klä­ge­rin geschil­derte Unfall­her­gang nicht plau­si­bel…..
  • „Als ein sol­ches Indiz für das Vor­lie­gen einer Unfall­ma­ni­pu­la­tion wurde auch berück­sich­tigt, dass die Klä­ge­rin meh­rere Unfall­ver­sio­nen geschil­dert hat. Mit der Klage gab sie an, dass ihr Fahr­zeug am Stra­ßen­rand geparkt habe und der Beklagte zu 1) beim Rück­wärts­fah­ren den Scha­den ver­ur­sacht habe. Danach trug sie vor, dass ihr Fahr­zeug nicht am Stra­ßen­rand, son­dern auf einem Park­platz gestan­den habe und der Beklagte den Park­platz ver­las­sen wollte, auf­grund von Ver­kehr auf der Alten­dor­fer Straße jedoch zurück­set­zen musste und dabei die Beschä­di­gun­gen an der Seite des klä­ge­risch betei­lig­ten Fahr­zeugs ver­ur­sachte. Zuletzt behaup­tete die Klä­ge­rin, dass der Beklagte auf­grund von Ver­kehr auf dem Fahr­rad­weg habe zurück­set­zen müs­sen. Die Schil­de­run­gen des Unfalls sind unglaub­haft. Zunächst ist nicht nach­voll­zieh­bar, wieso die Klä­ge­rin den Stand­ort ihres Fahr­zeu­ges nicht rich­tig ange­ben konnte. Ins­be­son­dere da die­ses durch den Lebens­ge­fähr­ten und mitt­ler­weile Ver­lob­ten der Klä­ge­rin, den Zeu­gen … abge­stellt wurde. Auch die Schil­de­rung, wonach der Beklagte zu 1) auf­grund des Fahr­rad­we­ges zurück­set­zen musste ist nicht nach­voll­zieh­bar. Da, wie bereits oben aus­ge­führt, auf den Licht­bil­dern der Unfall­stelle zum Unfall­zeit­punkt an der Ein­fahrt zu dem Park­platz ein Fahr­rad­weg nicht erkenn­bar ist.
  • Fer­ner wurde bei der Gesamt­wür­di­gung berück­sich­tigt, dass das Unfall­ge­sche­hen zu einem mani­pu­lier­ten Unfall passt. Es bestand ein gerin­ges Ver­let­zungs­ri­siko (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2000, 13 U 99/99). Es han­delt sich um einen Unfall mit einem par­ken­den Fahr­zeug. Auch fuhr das Fahr­zeug der Beklag­ten­seite mit gerin­ger Geschwindigkeit.
  • Bei der Über­zeu­gungs­bil­dung der Kam­mer wurde zudem berück­sich­tigt, dass die Beweis­si­tua­tion für einen gestell­ten Unfall typisch ist (vgl. OLG Nürn­berg, Urteil vom 19.12.2011, 4 U 2659/10). Es gibt für den Unfall selbst keine Zeu­gen. Die Poli­zei wurde auch nicht hinzugerufen.
  • Wei­ter hat bei der Gesamt­schau der Indi­zien eine Rolle gespielt, dass der Beklagte zu 1) mit der Klä­ge­rin bekannt ist, wie er es in sei­ner per­sön­li­chen Anhö­rung ange­ge­ben hat. Dies wird dadurch ver­stärkt, dass die Vor­hal­te­rin des Fahr­zeu­ges die Schwä­ge­rin des Beklag­ten zu 1) ist.

Indizien gegen einen fingierten Unfall (Unfallmanipulation)

entnommen wikimedia.org Author Harald Wolfgang Schmidt at de.wikipedia

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Vorab: Die Überschrift hieß erst: „Indizien gegen einen „getürkten“ Unfall“. Dann ist mir aber noch rechtzeitig eingefallen, dass ich ja gerade erst zu dem Posting: Immer wieder: Getürkter Unfall – hier eine Checkliste – die Diskussion hatte, dass „getürkt“ politisch nicht mehr korrekt ist . Die Diskussion brauche ich nicht schon wieder; mir hat in dieser Woche die um einen meiner Sonntagswitz – einen „Negerwitz“ – gereicht. Also habe ich aus dem „getürkten“ besser den „fingierten“ Unfall gemacht. Obwohl: „Getürkt“ ist knackiger, aber was soll es.

Zur Sache: Bislang hatte ich ja immer nur Urteile/Entscheidungen gefunden, in denen Indizien für einen fingierten Unfall enthalten waren. Nun bin ich auf das OLG Naumburg, Urt. v. 03.04.2014 – 4 U 59/13 gestoßen, das einige Indizien für, aber eben auch einige auflistet, die gegen eine Unfallmanipulation sprechen. Und das sind:

  • Unfallgeschehen am späten Vormittag auf einem belebten Parkplatz vor einem Einkaufzentrum
  • die beteiligten Fahrzeuge sind nach dem Unfall vor Eintreffen der Polizei nicht bewegt worde
  • der Geschädigte sein Fahrzeug vor einer Veräußerung dem Sachverständigen des gegnerisches Haftpflichtversicherers zur Begutachtung zur Verfügung gestellt hat.

Immer wieder: Getürkter Unfall – hier eine Checkliste

entnommen wikimedia.org Author Harald Wolfgang Schmidt at de.wikipedia

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Unfallmanipulation kommt doch wohl häufiger vor, als man denkt. Jedenfalls spricht dafür m.E. die doch recht großen Zahl von (OLG-)Entscheidungen, die sich mit der Problematik befassen. Auch ich habe darüber ja schon häufiger berichtet (vgl. die u.a. Zusammenstellung). Nun hat mir eine Kollege erneut eine Entscheidung übersandt, die zu den mit der Unfallmanipulation zusammenhängenden Fragen Stellung nimmt und noch einmal die Indizien, die für eine Unfallmanipulation sprechen (können) zusammenstellt. Es ist das OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2014 – 1 U 122/13. Das OLG stellt, wie zuvor auch schon das LG (vgl. “Getürkter” Unfall auf der BAB: Abdrängen in die Leitplanke?) ab, auf:

  • Die Art des Unfalls = Indizien aus technischer Sicht, die für eine Einwilligung in den Unfallschaden anlässlich eines Unfalls bei einem Fahrstreifenwechsel auf einer BAB sprechen, nämlich
    • ein zu viel zu steiler Fahrstreifenwechsel, der atypisch ist,
    • das Ausweichen des Geschädigten in die Leitplanke, ohne dass dafür objektiv Anlass besteht  und
    • das Aufrechterhalten des Kontakts mit der Leitplanke ohne Ausweichmanöver über einen längeren Zeitraum.
  • das Fehlen von Zeugen,
  • ein Unfall zur Nachtzeit und
  • die fiktive Abrechnung eines lukrativen Seitenschadens.
  • Nicht erforderlich ist, ob eine konkrete Bekanntschaft der Beteiligten oder aber die Verwicklung in eine Vielzahl an anderen Unfällen nachzuweisen ist.

Nun, an der Checkliste kann man sich ja schon mal abarbeiten.

Ähnlich entschieden bzw. ähnliche Indizien findet man bei