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Verteidiger II: Ausländischer Analphabet, oder: Unfähigkeit der Selbstverteidigung

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Die zweite Entscheidudng kommt mit dem LG Hamburg, Beschl. v. 09.10.2019 – 628 Qs 31/19 – aus Hamburg. Sie behandelt die Frage, ob dem ausländischen Angeklagten in dem Verfahren – einem möglicherweise Analphabeten – ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss. Das LG meint: Nein:

„Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung abgelehnt. Ein Fall der notwendigen Verteidigung i. S. d. § 140 StPO liegt nicht vor.

Insbesondere liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beiordnung nach der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO nicht vor. Weder die Schwere der Tat, noch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erfordern die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO. So konnte es die Kammer auch dahinstehen lassen, ob dem Vorsitzenden bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zusteht oder es sich insoweit um einen Fall reiner Gesetzesanwendung handelt (zum Streitstand: SK-Wohlers, § 140, Rn. 30 m. w. N.)

Bei der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat handelt es sich um ein Delikt, das im Strafbefehlswege mit lediglich 60 Tagessätzen geahndet werden sollte. Nach dem Einspruch des Angeklagten ist zwar keineswegs ausgeschlossen, dass er wegen der ihm vorgeworfenen Tat höher bestraft werden wird. Es ist aber nicht zu erwarten, dass gegen ihn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verhängt werden wird.

Der Fall ist als polizeilich totalobserviertes, einaktiges Verkaufs-Geschehen denkbar einfach gelagert. Widersprüchliche Zeugenaussagen sind nicht zu erwarten. Die Beweislage ist – nach Aktenlage und vorbehaltlich der Hauptverhandlung – auch anhand der erfolgten Sicherstellungen und der Angaben des Zeugen P. eindeutig. Entgegen dem Verteidigervorbringen „arbeiten“ auch die polizeilichen Vermerke nicht mit bloßen „Schlussfolgerungen und Vermutungen“, sondern verdichten das den Angeklagten belastende Beweisbild anhand konkreter Beschreibungen des tatsächlichen Geschehens vor Ort. Soweit der Verteidiger vorbringt, die nähere Personenbeschreibung, anhand derer der Angeklagte letztlich als Beschuldigter identifiziert wurde, finde sich nicht in der Akte, verkompliziert dies die Beweislage nicht weiter, als dass etwa der Polizeizeuge PB M. im Rahmen der tatrichterlichen Amtsermittlung in der Hauptverhandlung zu befragen sein wird, anhand welcher konkreter (Bekleidungs-)Merkmale er den Angeklagten als die Person wiedererkannt habe, die das Marihuana an den Zeugen P. verkauft habe.

Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt insbesondere auch nicht wegen etwaiger Unfähigkeit der Selbstverteidigung gem. § 140 Abs. 2 Satz 1 a.E. StPO vor.

Soweit der Angeklagte geltend macht, Analphabet und des Deutschen nicht hinreichend mächtig zu sein, führt dies – selbst unter Zugrundelegung dieser angesichts der durch den Angeklagten unterschriebenen Strafprozessvollmacht schon zweifelhaften, jedenfalls aber nicht weiter substantiierten Umstände – nicht zu einer anderen Bewertung des vorliegenden Falles mit der Folge, dass der Angeklagte unfähig sein könnte, sich gegen den gegen ihn erhobenen Vorwurf selbst zu verteidigen.

Zwar kann bei ausländischen Angeklagten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 2 StPO in Betracht kommen. Dies setzt aber ebenfalls voraus, dass der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist, die unter Heranziehung eines Dolmetschers nicht ohne weiteres ausräumbar erscheinen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage 2019, § 140 Rn. 30a m. w. N.). Aufgrund der hier überschaubaren Sach- und Rechtslage dürfte die Übersetzung einer Hauptverhandlung – zumal in der Tatsacheninstanz und hier im Rahmen der am tatsächlichen Geschehen orientierten Beweisaufnahme – die Schwierigkeiten des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, vollständig kompensieren.

Dies gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Angeklagte möglicherweise Analphabet ist. Analphabetismus allein begründet nicht die Unfähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung (so bereits LG Verden Beschluss vom 29.3.2011 – 1 Qs 34/11, BeckRS 2012, 15259). Vielmehr bedarf es zum Analphabetismus hinzutretender Umstände, welche in Verbindung mit dem Analphabetismus die Unfähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung ergeben. Es ist insoweit jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob etwa die Komplexität der Beweisaufnahme oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage eine Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO gebieten (vgl. HansOLG, Beschluss vom 09. September 2019, 9 Ws 54/19; Beschluss vom 07. Februar 2019, 9 Ws 8/19, Beschluss vom 28. Juni 2016 2 Ws 105/16). Auch hier gilt, dass die aus den mangelnden Sprachkenntnissen des Angeklagten herrührenden Verständigungsschwierigkeiten und die Einschränkungen durch seinen möglichen Analphabetismus angesichts des tatsächlich wie rechtlich einfach gelagerten Sachverhaltes durch den in § 187 GVG normierten Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers für das gesamte Strafverfahren ausgeglichen werden. Insbesondere ist zur (Selbst-)Verteidigung des Angeklagten Aktenkenntnis – aktuell beträgt der Aktenumfang lediglich 68 Blatt und enthält die Akte weder sich widersprechende Zeugenaussagen, noch sonstige juristische Fallstricke – nicht erforderlich. Weiter gilt auch hier, dass eine Befragung insbesondere der im Strafbefehl aufgeführten Zeugen angesichts des denkbar überschaubaren Sachverhalts keine nicht durch die Einschaltung des Dolmetschers zu behebenden Schwierigkeiten aufwerfen dürfte. Gleiches gilt auch für etwaig in Augenschein zu nehmende Urkunden in der Hauptverhandlung.“

M.E. höchst fraglich. Und zur Anwendung der RiLi EU 2016/1919 schweigt man dann auch lieber……

Pflichti III: Bestellung bei einem „schwierigen Jugendlichen“, oder: Ankündigung eines Amoklaufs

Und die dritte Pflichtverteidigerentscheidung kommt mit LG Postdam, Beschl. v. 18.09.2019 – 22 Qs 21/19 – vom LG Potsdam. Den Beschluss hat mir der Kollege Streifler aus Berlin geschickt.

Es geht um die Beiordnung des Kollegen bei einem Jugendlichen in einem Verfahren wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten. Das LG hat auf die Beschwerde des Kollegen beigeordnet:

„Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 04.06.2019 wird dem zum Tatzeitpunkt 17-jährigen Angeklagten vorgeworfen, am 21.01.2019 um 11.30 Uhr, in einer Weise, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) angedroht zuhaben, in dem er am Ende des Chemieunterrichts im Oberstufenzentrum I in Potsdam, für andere Mitschüler vernehmlich, sinngemäß geäußert haben soll, dass er einen Amoklauf durchführen werde, wenn die Warteschlange in der Mensa wieder so lang sei.

Die Anklage wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 11.07.2019 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen den Jugendlichen vor dem Amtsgericht Potsdam eröfffnet.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.07.2019 beantragte der Angeklagte, ihm (seinen damaligen Verteidiger) Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beizuordnen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 30.07.2019 lehnte das Gericht die Pflichtverteidigerbeiordnung ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen könne, der Tatvorwurf – auch wenn mehrere Zeugen zu hören seien – überschaubar sei und auch die zu erwartende Maßnahme die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht rechtfertige, weil im Falle einer  Verurteilung allenfalls mit einer Auflage oder einer Weisung zu rechnen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten mit Schriftsatz seines neuen Verteidigers vom 07.08.2019 unter Hinweis auf eine EU-Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates.

Die statthafte und zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Nach der Ermittlungsakte scheint der Angeklagte in seiner Schule vor allem im Klassenverband und bei seinen Mitschülem — einen gesonderten, eher problematischen und unbeliebten Stand zu haben. Bereits vor diesem Hintergrund ist zu befürchten, dass der Angeklagte sich bei der Klärung des vorgeworfenen Sachvershalts in der Hauptverhandlung, bei der es auch auf seine Persönlichkeit und auf seinen psychischen Zustand ankommen wird und bei der die Mitschüler als Zeugen zu hören sein werden, subjektiv einer Vielzahl von Gegnern gegenüber sieht, was ihn im Anbetracht seines Alters, ohne Rechtsbeistand in seiner Verteidigung erheblich beeinträchtigen könnte.“

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Pflichti III: Angeklagter unter Betreuung, oder: Unfähigkeit der Selbstverteidigung

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Und als letzte Entscheidung dann mal etwas Erfreuliches, nämlich den LG Konstanz, Beschl. v. 27.05.2019 – 3 Qs 39/19. Er nimmt zur Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers Stellung, wenn der Angeklagte  unter Betreuung steht, und zwar wegen ADHS. Die Betreuung umfasst die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post,  Vertretung in Strafermittlungs-, Straf- und Strafvollstreckungssachen.

Das AG hatte die Bestellung abgelehnt, das LG hat demgegenüber beigeordnet:

„Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor.

Gemäß § 140 Abs. 2 StPO ist eine Pflichtverteidigerbestellung unter anderen dann notwendig wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, nicht selbst verteidigen kann. Die Bestellung ist aber auch schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung zumindest erhebliche Zweifel bestehen (OLG Hamm NJW 2003, 3286, 3287; OLG Frankfurt a.M. StV 1984, 370; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Auflage 2018, § 140 StPO Rn. 30).

Solche erhebliche Zweifel bestehen hier. Das Amtsgericht Singen — Betreuungsgericht — kam auf Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses und einer persönlichen Anhörung des Betroffenen zu der Einschätzung, dass B.S. nicht in der Lage ist, Angelegenheiten in Strafsachen ausreichend zu besorgen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Einschätzung des Betreuungsgerichts begründen, weshalb diese Einschätzung auch bei der Pflichtverteidigerbestellung und der Frage, ob der Angeklagte zur Selbstverteidigung in der Lage ist, berücksichtigt werden muss.

Der Umstand, dass der Angeklagte eine (berufsmäßige) Betreuerin hat, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, macht die Pflichtverteidigerbestellung nicht entbehrlich, da sich die Aufgaben eines Betreuers und die eines Verteidigers grundlegend unterscheiden (vgl. OLG Nürnberg StraFo 2007, 418). Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Vertretung in Strafsachen kann beispielsweise Strafantrag für den Betreuten stellen oder als Beistand auftreten (§ 149 Abs. 2 StPO). Die Strafverteidigung als solche ist jedoch nicht Aufgabe eines Betreuers.“

 

Pflichti II: Unfähigkeit zur Selbstverteidigung, oder: Waffengleichheit

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Die zweite Entscheidung des Tages, der LG Itzehoe, Beschl. v. 04.12.2018 – 2 Qs 130/18, behandelt mal wieder die Problematik der Waffengleichheit, und zwar zu Gunsten des Angeklagten:

„Zwar wiegt die dem Angeklagten zu 4) vorgeworfene Tat nicht schwer i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO. Vorgeworfen wird dem Angeklagten zu 4) eine gefährliche Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Der Angeklagte zu 4) ist dabei auch einschlägig vorbestraft Allerdings stammt die einschlägige Tat bereits vom 08.02.2009 und wurde lediglich mit der Mindest- Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung geahndet. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 08.08.2011 erlassen. Neben dieser Vorstrafe existiert lediglich eine weitere Vorstrafe. Der Angeklagte zu 4) wurde am 19.03.2018 (rechtskräftig seit dem 07.04.2018) wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jähr ist daher nach dem derzeitigen Stand nicht ohne weiteres zu erwarten.

Auch eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage liegt nicht vor. Zwar haben die Angeklagten zu 1) und zu 3) eine eigene Beteiligung an der Tat abgestritten. Der Angeklagte zu 2) hat sich bislang nicht eingelassen. Es sind somit bis zu vier unterschiedliche Aussagen der Angeklagten zu erwarten, denen sieben Zeugenaussagen gegenüberstehen. Dies stellt aber noch keine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dar, sondern ist vielmehr eine übliche Konstellation in Verfahren vor dem Strafrichter beim Amtsgericht.

Allerdings ist nicht nur ein weiterer Mitangeklagter anwaltlich vertreten, sondern auch die zwei Nebenkläger. Auf deren Anträge hin wurden diese mit Beschlüssen vom 05.02.2018 als Nebenkläger gern. § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO zugelassen. Zwar wurden die Nebenklägervertreter nicht nach den §§ 397 a und 406 h StPO beigeordnet, weshalb die Notwendigkeit der Verteidigung nicht bereits direkt aus § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO folgt. Es ist daher eine Einzelfallentscheidung über die Notwendigkeit der Pflichtverteidigung zu treffen (vgl. Meyer- Goßner, aa0, Rn. 31). Dabei ist vor allem die Wahrung eines fairen Verfahrens zu beachten (Lüderssen/ Jahn in Löwe- Rosenberg StPO, 26. Auflage, § 140, Rn. 36). Vorliegend ist dabei zu beachten, dass zwei der Mitangeklagten jegliche Tatbeteiligung von sich weisen, während von dem weiteren Mitangeklagten noch nicht bekannt ist, ob sich dieser einlassen wird und wie eine Einlassung ggf. ausfallen würde. Einer der Mitangeklagten hat zudem einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragt. Auch die Nebenkläger haben Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung beauftragt. In dieser Situation macht es für den Angeklagten zu 4) keinen Unterschied, dass die Verletzten und der Mitangeklagte die Rechtsanwälte auf eigene Kosten und nicht auf Kosten des Staates beauftragt haben. Der Angeklagte sieht sich vielmehr einer Situation ausgesetzt, in der drei Rechtsanwälte die Interessen anderer Verfahrensbeteiligter vertreten. In dieser Situation gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit, auch dem Angeklagten zu 4) einen Verteidiger beizuordnen.

Der Beiordnung steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte zu 4) bereits einen Wahlverteidiger hat. Der Wahlverteidiger hat für den Fall der Beiordnung bereits erklärt, sein Wahlmandat niederzulegen.“

Pflichti I: Der sprachunkundige Syrer, oder: Dolmetscher als Allheilmittel

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So, heute dann „Pflichtverteidigungsentscheidungenabarbeitungstag“. Und den beginne ich mit dem LG Heilbronn, Beschl. v. 21.01.2019 – 8 Qs 2/19. Er behandelt die Frage der „Unfähigkeit zur Selbstverteidigung“ bei einem Syrer, dem ein Verstoß gegen BtMG vorgeworfen wird. Das LG sagt: Pflichtverteidiger bekommst du nicht:

„Die für eine Bestellung erforderlichen Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung liegen nicht vor. Weder ist ein Katalogtatbestand nach § 140 Abs. 1 StPO gegeben, noch erscheint die Mitwirkung eines Verteidigers nach der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO geboten.

Die Sach- und Rechtslage stellt sich nicht als schwierig dar. Hieran vermag vorliegend auch die Zahl der Aktenseiten nichts zu ändern.

Ferner sind auch die voraussichtlichen Rechtsfolgen nicht als schwerwiegend einzustufen. Die hierzu ergangene, mittlerweile als verfestigt anzusehende höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt dies regelmäßig ab einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe an, die vorliegend nicht in Rede steht (statt vieler OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. August 2018 – 1 Ws 179/18 -, juris).

Zuletzt ist auch kein Umstand ersichtlich, aufgrund dessen der Angeschuldigte unfähig wäre sich selbst zu verteidigen.

Aus mangelnden Kenntnissen der deutschen Sprache kann die Notwendigkeit der Verteidigung regelmäßig nicht hergeleitet werden. Diese sind vielmehr durch die Hinzuziehung eines geeigneten Dolmetschers zu überwinden.

Auch das zusätzliche Entstammen aus einem anderen Kulturkreis und die fehlende Vertrautheit mit dem deutschen Rechtssystem vermögen eine Unfähigkeit zur Selbstverteidigung nur dann zu begründen, wenn weitere Umstände, wie beispielhaft der erhöhte Schwierigkeitsgrad der Sach- und Rechtslage, dies gebieten, welche durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht angemessen ausgeglichen werden können (OLG Karlsruhe StraFo 2005, 370; LG Mainz, Beschluss vom 29. Dezember 2017 – 3 Qs 43/17 -, juris). Derartige Umstände sind jedoch in dem vorliegend einfach gelagerten Fall nicht gegeben.

Soweit der Angeklagte vorträgt, er benötige einen Dolmetscher für die syrische Sprache und der seitens des Gerichtes bislang geladene Dolmetscher für arabisch sei unzureichend, wird dem ggfs. durch die Heranziehung eines anderen Dolmetschers zu begegnen sein.“

Na, ob das so richtig ist, wage ich dann doch zu bezweifeln. Der Dolmetscher als Allheilmittel.