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Trunkenheitsfahrt – kein Fahrverbot? Selten, aber möglich..

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In der Praxis ist eine deutliche Verschärfung der Rechtsprechung zum Absehen vom Fahrverbot zu erkennen, die dazu führt, dass in noch weniger Fällen vom Fahrverbot abgesehen wird als es schon früher der Fall war. Daher sind manche Entscheidungen besonders überraschend. So für mich das AG Strausberg, Urt. v. 30. 5. 12 – 14 OWi 282 Js-OWi 3933/11 (113/11) , das einen selbständigen Fliesenleger betroffen hat. Das AG hat bei ihm vom Fahrverbot abgesehen und hat seine Absehensentscheidung damit begründet, dass bei dem Betroffenen eine Existenzgefährdung durch das Fahrverbot nicht auszuschließen sei. Dies sei insbesondere der Fall, weil der Betroffene ständig und durchgehend bereit sein müsse, Aufträge im gesamten Bundesgebiet anzunehmen, Urlaub für ihn nicht in Betracht komme und auch eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeschlossen sei, da der Betroffene darauf angewiesen sei, auch Arbeits- und Baumaterial zu transportieren.

Was ist daran nun besonders. Nun, der Betroffene ist wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG verurteilt worden, also wegen einer Trunkenheitsfahrt. In den Fällen ist aber nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Absehen von einem Fahrverbot nur bei außergewöhnlichen Tatumständen oder Härten möglich/zulässig (vgl. u.a. OLG Hamm NZV 1995, 496 = VRS 90, 207; DAR 1999, 84 = VRS 96, 231 = NZV 1999, 214; zuletzt VA 2008, 156). Das wird mit der Formulierung in § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG begründet, wonach ein Fahrverbot „in der Regel anzuordnen ist“. In § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ist für die Fälle des Fahrverbotes nach § 24 StVG nur formuliert, dass ein Fahrverbot angeordnet werden „kann“. Von daher ist die Entscheidung des AG sehr großzügig. Denn „außergewöhnlich“ i.S. der obergerichtlichen Rechtsprechung sind/waren die vom AG dargelegten Umstände nicht. Das AG hat sich auch mit keinem Wort mit der o.a. obergerichtlichen Rechtsprechung auseinander gesetzt. Dem Betroffenen wird es egal sein. Er wird sich über die Entscheidung freuen.

Trunkenheitsfahrt – Vorsatz?

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Es gibt so einige Fragen/Probleme, von denen denkt man, dass sie sich erledigt haben oder haben sollten, und dann auf einmal sind sie wieder da, weil es dazu eine Entscheidung gibt. Zu den Problemen gehört die Frage nach dem erforderlichen Umfang der Feststellungen und oder Ausführungen im Urteil bei der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB). Da ist/war auch länger Ruhe.

Die Problematik its jetzt wieder im OLG Hamm, Beschl. v. 16. 02. 2012 – III-3 RVs 8/12 – aufgetreten. Die Angeklagte ist mit 2,39‰ gefahren, das LG hat sie wegen eines Vorsätzlichen Verstoßes verurteilt. Die Berufungskammer hat zum Vorsatz zwar einiges geschrieben, nach Auffassung des OLG Hamm aber nicht genug. Das OLG vermisst – daran kranken die Urteile der AG und LG häufig eine Auseinandersetzung mit der

naheliegenden Möglichkeit auseinandergesetzt, dass die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit der Angeklagten aufgrund ihrer fortgeschrittenen Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes so weit herabgesetzt war, dass sie ihre Fahruntüchtigkeit tatsächlich nicht mehr erkannt hat.

Dazu der Beschluss:

aa) Hierfür spricht zunächst der hohe Grad der Alkoholisierung der Angeklagten. Für die Prüfung der Erkenntnis- und Kritikfähigkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes ist bei der Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) zu ihren Gunsten von einem maximalen BAK-Wert auszugehen. Damit sind im Falle der Entnahme und Untersuchung einer Blutprobe die gleichen Rückrechnungsgrundsätze wie bei der Prüfung der Schuldfähigkeit anzuwenden. Es sind demnach ein stündlicher Abbauwert von 0,2‰ sowie ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2‰ zu berücksichtigen (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl. [2012], § 20 Rdnr. 13). Da die Blutprobe im vorliegenden Falle etwa eineinhalb Stunden nach dem Fahrtbeginn entnommen wurde, ist von einer Tatzeit-BAK von 2,89‰ auszugehen. Dieser Wert liegt schon nahe an dem Wert von 3‰, der nach gefestigter Rechtsprechung in der Regel sogar Anlass für die Prüfung einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist (vgl. die Nachweise bei Fischer, a.a.O., Rdnr. 20).

 Weitere Indizien für eine Herabsetzung der Erkenntnis- und Kritikfähigkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes sind darüber hinaus ihr Verhalten während der Polizeikontrolle, namentlich der wenig durchdacht und wenig erfolgversprechend erscheinende Versuch, der Polizei einen nicht existierenden „Bekannten“ als Fahrer zu präsentieren, sowie ihr sowohl verbal als auch physisch aggressives Verhalten gegenüber den Polizeibeamten, und schließlich auch die Feststellung des sie auf der Polizeiwache untersuchenden Arztes, ihr Denkablauf sei verworren.

 bb) Die vorbezeichneten Umstände hätten eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Möglichkeit einer der vorsätzlichen Tatbegehung entgegenstehenden Herabsetzung der Erkenntnis- und Kritikfähigkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes erforderlich gemacht. Entsprechende Darlegungen finden sich in dem angefochtenen Urteil indes nicht. Der Hinweis auf die einschlägigen Vorstrafen und die Alkoholtherapien der Angeklagten vermag die erforderlichen Darlegungen zur Erkenntnis- und Kritikfähigkeit nicht entbehrlich zu machen. Warum die Therapiemaßnahmen die Angeklagte in die Lage versetzt haben, auch bei einer derart hohen BAK wie im vorliegenden Falle ihre Fahruntüchtigkeit zweifelsfrei zu erkennen, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Gleiches gilt im Ergebnis für die einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten. Sie ist zwar nach den Urteilsfeststellungen schon zweimal wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und einmal wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu Freiheitsstrafen – jeweils unter Strafaussetzung zur Bewährung – verurteilt worden. Die diesen Verurteilungen zugrundeliegenden und im angefochtenen Urteil mitgeteilten Sachverhalte sind mit der vorliegenden Fallkonstellation indes nicht vergleichbar, weil die BAK bei den früheren Taten jeweils deutlich unter dem hier festgestellten Wert lag.“

Na, wann liest man dazu schon mal was in einem amtsgerichtlichen Urteil – in landgerichtlichen schon eher. Und die Frage kann ja erhebliche Bedeutung für das Strafmaß und die Fahrerlaubnissperre habe.

Sonntagmorgens gegen 7.45 Uhr 100m am Ende einer Sackgasse gefahren – kein Regelfall der Fahrerlaubnisentziehung

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Im Moment häufen sich die Entscheidungen, in denen bei Trunkenheitsfahrten von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen wird; zuletzt hatte ich am 10.04.2012 über eine Entscheidung des AG Düsseldorf berichtet.

Ein Kollege hat mir daraufhin das AG Essen, Urt. v. 13.05.2011 – 49 Cs-49 Js 501/11-185/11 geschickt, gegen das die StA zunächst Berufung eingelegt hatte, diese inzwischen aber wieder zurück genommen hat. Das  AG Essen hat auch einen Regelfall bei § 316 StGB mit 1,53 Promille verneint, und zwar mit folgender Begründung:

Das Gericht hatte einen Regelfall nach § 69 StGB angesichts der Umstände der Fahrt verneint. Die von dem Angeklagten gefahrene Fahrstrecke von weniger als 100 Metern am Ende einer Sackgasse am Sonntagmorgen gegen 7.45 Uhr ohne Verkehr entsprechen nicht dem Durchschnittsfall einer normalen Trunkenheitsfahrt. Zudem kommen besondere Umstände, die in der Person des Angeklagten liegen, hinzu, die die Vermutung der mangelnden Eignung widerlegen: Er fuhr bisher unbeanstandet im Straßenverkehr und hätte bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes zu rechnen. Die bisherige Beschlagnahme des Führerscheins hat auf ihn bereits einen entscheidenden Eindruck hinterlassen, da er auf den Führerschein angewiesen ist und berufliche Nachteile spürt.“

Kann sich also lohnen, die Tatumstände auf Besonderheiten abzuklopfen.

Aus zwei mach eins, oder Trunkenheitsfahrt und Btm-Besitz…

Der Angeklagte hält sich in einer Gaststätte auf, wo er ein Amphetamingemisch zu sich nimmt, das er dort unentgeltlich erhalten hatte. Er will nach Hause fahren, um von dort seinen Hund zu holen. Da er mehr Amphetamingemisch erhalten hat, als er im Lokal – in Wasser aufgelöst – zu sich genommen hatte, steckte er die verbliebene Restmenge des Gemisches, 552 Milligramm, in seine Bauchtasche, fährt mit dem Auto seines Bekannten nach Hause und holt den Hund. Als er den PKW auf dem Rückweg in das Lokal führt, gerät er in eine Polizeikontrolle. Hierbei führte der Angeklagte immer noch in seiner Bauchtasche die 552 Milligramm Amphetamingemisch mit sich. Auf dem Polizeiabschnitt wurde es in seiner Bauchtasche gefunden.

Der Angeklagte wird durch Strafbefehl wegen der Trunkenheitsfahrt verurteilt und dann noch einmal durch Urteil des AG wegen des Besitzes des Amphetamin. Gegen die zweite Verurteilung wendet er Strafklageverbrauch ein. Das KG sagt in KG, Beschl. v. 11.11.2011 – 4) 1 Ss 334/11 (270/11): Nein:

„Zwischen Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen werden, und dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln während dieser Fahrten besteht verfahrensrechtlich keine Tatidentität im Sinne des § 264 StPO, wenn der Betäubungsmittelbesitz in keinem inneren Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang steht (vgl. BGH NStZ 2009, 705; NStZ 2004, 694; OLG Hamm, Beschluss vom 14. September 2009 – 2 Ss 319/09 – [Juris]). Zwar ist ein solcher Zusammenhang denkbar, etwa wenn die Fahrt mit dem PKW den Zweck verfolgt hat, die mitgeführten Drogen an einen sicheren Ort zu bringen (vgl. BGH NStZ 2009, a.a.O.). Aber allein die Gleichzeitigkeit und eine enge örtliche Verknüpfung der strafbaren Handlungen führt nicht zur Annahme einer Tat im Sinne des § 264 StPO, also eines einheitlichen Lebensvorgangs, der durch getrennte Würdigung und Aburteilung unnatürlich aufgespalten würde (vgl. BGH NStZ 2004, a.a.O.; Senat a.a.O.).

Ein innerer Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang zwischen dem Führen des PKW unter Alkoholeinfluss und dem Besitz des Betäubungsmittels ist nicht gegeben. Ob ein solcher Zusammenhang zwischen dem Konsum des Amphetamins vor Fahrtantritt und der anschließenden Fahrt bestand, weil der Angeklagte das Rauschmittel zur Bekämpfung seiner Müdigkeit genommen hat, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls zwischen der hier verfahrensgegenständlichen Tat, dem Besitz des nicht konsumierten Amphetamins während der Fahrt, und der bereits abgeurteilten Tat, dem Führen des PKW, bestand kein innerer Zusammenhang. Soweit die Verteidigung diesen damit zu begründen sucht, dass der Angeklagte das Amphetamingemisch „an sich“ und „mit sich“ genommen habe, „um der Müdigkeit entgegen zu wirken“ (Revisionsbegründung) bzw. er „eine kleine Restmenge“ bei sich geführt habe, „um auch bei dieser Fahrt notfalls darauf zurückgreifen zu können, falls die Müdigkeit ihn erneut übermannt“ (Gegenerklärung), handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen. In den Urteilsgründen findet eine solche Motivation für das Einstecken und den Besitz des Amphetaminsgemisches keine Erwähnung, und sie bieten dafür auch keine Stütze.“

Also: Es bleibt bei der „Doppelverurteilung“.

Ausfallerscheinung: Schleppender Gang, gerötete Augen und Geschwindigkeitsüberschreitung reichen nicht

Es ist eine Binsenwahrheit, wenn es um § 316 StGB geht. Desto geringer der Grad der alkoholischen Beeinflussung an dem absoluten Grenzwert liegt, desto mehr muss zu Ausfallerscheinungen – und umgekehrt – festgestellt werden. Dazu jetzt noch einmal der KG, Beschl. v. 15.09.2011 –  (3) 1 Ss 192/11 (73/11):

Da auf den Angeklagten lediglich 0,95‰ Alkohol und 3,8 ng/ml Kokain und 429 ng/ml Benzoylecgonin sowie 65 ng/ml Ecgoninmethylester – sämtlich Abbauprodukte von Kokain – einwirkten, war der – zudem nur für Alkohol existierende – Grenzwert nicht erreicht. Zwar ist die sachverständig beratene Strafkammer ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass infolge des Zusammenwirkens von Alkohol und Drogen das Reaktionsvermögen des Angeklagten, seine Fähigkeit, die Verkehrslage richtig einzuschätzen, beeinträchtigt sein kann und er sein Leistungsvermögen überschätzt, dies genügt jedoch für sich allein zum Nachweis der Fahruntüchtigkeit nicht. Darüber hinausgehende rausch- oder alkoholbedingte Fahrfehler weisen die Urteilsfeststellungen aber nicht aus. Dass der Angeklagte „über eine Fahrstrecke von ca. 500m mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h“ gefahren ist (UA S. 4), besagt schon deshalb nichts, weil der diesem Verhalten zugrunde liegende Fahrfehler im Übersehen der entsprechenden Beschilderung liegt und nichts darauf hindeutet, dass die Ursache hierfür die alkohol- und betäubungsmittelbedingte Beeinflussung des Angeklagten gewesen ist. Dass er bei der Kontrolle durch die Polizeibeamten gerötete Augen und einen schleppenden Gang gehabt sowie zeitweilig gelallt habe, lässt auch keinen sicheren Schluss auf eine Beeinträchtigung seiner Gesamtleistungsfähigkeit durch Alkohol und Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Fahrt zu.“

Alles in allem: Wirklich reichlich wenig für Ausfallerscheinungen. Zum schleppenden Gang und zu den geröteten Augen hatte ja vor einiger Zeit schon das OLG Saarbrücken etwas gesagt. Und „über eine Fahrstrecke von ca. 500m mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h“ gefahren. Nun ja, das machen sicherlich viele Kraftfahrer. Aber sind die alle besoffen?