Länger nicht vom Verdeckten Ermittler gehört. Daher ist die Entscheidung des BGH v. 06.05.2010 – 4 StR 98/10 – mal wieder interessant. Sie behandelt allerdings nicht den Kernbereich dieser Problematik, sondern eine Auswirkung des Einsatzes eines Verdeckten Ermittlers, nämlich die Strafzumessung. Der BGH rüffelt das LG Magdeburg, weil es bei der Bemessung einer Strafe für Geldfälschung die auf die „Übergabe von Falschgeld zielende polizeiliche Einwirkung auf den Angeklagten“ nicht „ausdrücklich“ gewürdigt hat. Das darf das LG jetzt nachholen. Viel wird – wenn ich die Praxis richtig einschätze – dabei nicht herauskommen.
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Kronzeugenregelung in Kraft
Heute ist das zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe v. 29. 7. 2009 (BGBl I, Satz 2288) (BT-Drucks. 16/6268), mit dem der Gesetzgeber sich für die „große Kronzeugenregelung“ entschieden hat, in Kraft getreten. Mit der neu eingefügten allgemeinen Strafzumessungsvorschrift des § 46b StGB soll in Zukunft potentiell kooperationsbereiten Tätern ein Anreiz geboten werden, Hilfe zur Aufklärung und Verhinderung von Straftaten (Aufklärungs- und Präventionshilfe) zu leisten. Der neue § 46b StGB ist nach der Übergangsregelung in Art. 3 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl I., Satz 2282) allerdings nicht auf Verfahren anzuwenden, in denen vor dem 1. 9. 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist.
Bundestag verabschiedet „Kronzeugen“-Regelung
Der Bundestag hat am 28.05.2009 eine neue Strafzumessungsregel beschlossen. Bei Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten beitragen, können Richterinnen und Richter die Strafe künftig mildern oder ganz von Strafe absehen.
Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/6268) knüpft an frühere Möglichkeiten an, die Kooperationsbereitschaft von Straftätern zu honorieren. Bis 1999 galt das Kronzeugengesetz, das für die Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen und damit zusammenhängende Taten die Möglichkeit eröffnete, das Verfahren einzustellen, von Strafe abzusehen oder die Strafe zu mildern. Das geltende Strafrecht kennt spezifische („kleine“) „Kronzeugenregelungen“ für bestimmte Delikte, nämlich bei der Geldwäsche (§ 261 StGB), im Betäubungsmittelstrafrecht (§ 31 BtMG) und in sehr engem Umfang bei der Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a StGB). Praktisch bedeutsam ist vor allem § 31 BtMG, dessen Anwendung in den vergangenen Jahrzehnten gute Ermittlungserfolge bei der Aufklärung organisierter Rauschgiftkriminalität ermöglichte.
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Kronzeugenregelung im Bundestag
Beschlossen werden soll in dieser Woche auch die von der Bundesregierung vorgesehene neue Kronzeugenregelung. Zu dieser hatten sich bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 25.03.2009 die Mehrheit der eingeladenen Sachverständigen zum Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (BT-Drs. 16/6268) – kritisch geäußert. Die neuere Regelung soll an die Stelle der 1999 ausgelaufenen Kronzeugenregelung treten. Es ist vorgesehen, dass ein Gericht eine mildere Strafe verhängen kann, wenn der Täter einer schweren Straftat freiwillig sein Wissen über andere schwere Straftaten offenbart.
Belügt Verteidiger den BGH?????
Das ist m.E. schon starker Tobak: Da streitet ein Rechtsanwalt sich ein Jahr mit einer Kammer des LG Augsburg in einem BtM-Verfahren. Ein „Deal“ kommt nicht zustande, der Mandant wird zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt. In der Revision wird vom Verteidiger die Strafzumessung gerügt und die Sanktionsschere geltend gemacht. Diese wird von dem Vorsitzenden der Kammer und seinem Beisitzer in einer dienstlichen Erklärung bestritten. Im Verwerfungsbeschluss teilet der 1. Strafsenat des BGH dann mit, er müsse „mit Befremden zur Kenntnis nehmen, dass er mit unwahrem Vorbringen konfrontiert wurde“. Ergebnis: Anklage gegen den Verteidiger wegen Strafvereitelung beim LG Augsburg. Frage: Ist damit dann das Verfahren schon entschieden? und woher, weiß dass der 1. Strafsenat, dass das Vorbringen des Verteidigers „unwahr“ ist. Es gibt auch andere Möglichkeiten.