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Keine Umdeutung des Kostenfestsetzungsantrages, oder: Schön aufpassen……..

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Heute ist Freitag und damit der Tag, an dem ich i.d.R. gebührenrechtliche Entscheidungen oder solche mit zumindest gebührenrechtlichem Einschlag vorstelle. So dann auch heute, und zwar zunächst den LG Arnsberg, Beschl. v. 13.12.2106 – 2 Qs 90/16. Die Entscheidung enthält nichts weltbewegend Neues auf dem Gebiet des Gebühren- bzw. Kostenrechts. Aber sie nimmt noch einmal zu der Frage Stellung, ob ggf. ein Kostenfestsetzungsantrag als sofortige Beschwerde gegen eine unterbliebene Auslagenentscheidung auszulegen ist. Das würde ja in manchen Fällen, in denen das Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung „übersehen“ worden ist, helfen. Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das LG hat sie verneint:

„Die Kammer hält jedoch weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass eine solche Auslegung nicht möglich ist (vgl. LG Arnsberg, Beschluss vom 09.02.2007, 2 Qs 18/07; Beschluss vom 02.07.2008, 2 Qs 11/08). Eine Auslegung oder Umdeutung eines Rechtsmittels nach § 300 StPO kommt immer dann in Betracht, wenn die Bezeichnung des Rechtsmittels fehlt, falsch ist oder unklar bleibt, welches von mehreren Rechtsmitteln eingelegt werden soll (Meyer-Goßner/Schmitt, 58. Auflage 2015, § 300 Rn. 2 f.). Voraussetzung ist aber, dass überhaupt ein Rechtsmittel bezweckt ist. Aus der Eingabe selbst muss sich deshalb ein Anfechtungswille ergeben. Es muss also deutlich werden, dass sich der Erklärende mit einer ihn beschwerenden gerichtlichen Entscheidung nicht abfinden möchte. Maßgebend für die Auslegung ist der Sinngehalt, der sich aus der Gesamtheit der innerhalb der Anfechtungsfrist eingehenden Erklärungen ergibt (KG, Beschluss vom 26.02.2004, 5 Ws 696/03, zit. nach NStZ-RR 2004, 190, 190; Meyer-Goßner/Schmitt, 58. Auflage 2015, § 300 Rn. 3). Für die Auslegung des Anfechtungswillens ist im Übrigen die Person des Erklärenden von Bedeutung. Bei Rechtskundigen ist eher als bei Rechtsunkundigen auf den gewählten Wortlaut abzustellen. Einem Rechtsanwalt, der in Strafsachen tätig wird, ist aber bekannt, dass das Festsetzungsverfahren nach § 464b StPO allein die Aufgabe hat, die Höhe der notwendigen Auslagen zu bestimmen, bezüglich derer eine rechtskräftige gerichtliche Grundentscheidung vorliegt, und dass dieses Verfahren nicht dem Zweck dient, unvollständige Grundentscheidungen des erkennenden Gerichts zu korrigieren (KG, Beschluss vom 26.02.2004, 5 Ws 696/03, zit. nach NStZ-RR 2004, 190, 190).

Darüber hinaus rechtfertigt sich selbst aus Billigkeitsgründen keine andere Wertung. § 300 StPO bietet keine Handhabe dafür, einen Rechtsanwalt, der übersehen oder verkannt hat, dass die Einlegung eines Rechtsmittels geboten wäre, aus Billigkeitsgründen von den Folgen dieser Säumnis freizustellen (KG, Beschluss vom 26.02.2004, 5 Ws 696/03, zit. nach NStZ-RR 2004, 190, 190).

Eine sofortige Beschwerde kann in einem Kostenfestsetzungsantrag mithin nur dann gesehen werden, wenn in irgendeiner Weise aus diesem hervorgeht, dass er die vorliegende Kostengrundentscheidung nicht akzeptiert (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2010, 2 Ws 350/10, zit. nach juris; KG, Beschluss vom 26.02.2004, 5 Ws 696/03, zit. nach NStZ-RR 2004, 190, 190 f.).

Hierfür fehlt es aber in der vorliegenden Sache an jedem Anhaltspunkt. Vielmehr schreibt der Verteidiger in der Einleitung des Kostenfestsetzungsantrages irrig, dass durch das strafrichterliche Urteil die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden seien. Aufgrund dieser irrigen Annahme ist ein Anfechtungswille ausgeschlossen. Es ist davon auszugehen, dass das Fehlen der Auslagenentscheidung durch den Verteidiger erst bemerkt wurde, als er hierauf durch das Amtsgericht hingewiesen wurde.“

Fazit: Immer schön darauf achten, ob die Kosten- und Auslagenentscheidung einer gerichtlichen Entscheidung zutreffend ist und dann dagegen das passende Rechtsmittel einlegen. Dann braucht man solche Krücken nicht……….

Unbestimmtes Rechtsmittel, oder: Auf diese Fallgruben muss man als Verteidiger achten

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Auf den ersten Blick scheint das LG Freiburg, Urt. v. 27.10.2015 – 10 Ns 550 Js28148/14 -AK 23/15 – nichts Besonderes zu sein/zu enthalten. Wenn man dann aber genauer hinschaut, stellt man fest: Es zeigt einige Fallgruben/Fallstricke auf, in die man als Verteidiger hineintappen kann.

Zugrunde liegt der Entscheidung folgender – im Grudne alltäglicher – Sachverhalt: Gegen den Angeklagten war wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung gem. §§ 315 c Ab. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB ein Strafbefehl erlassen worden. Verurteilt worden ist der Angeklagte vom AG dann aber nur wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße, außerdem wurde jedoch – nach § 44 StGB (!!) – ein Fahrverbot verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden insgesamt dem Angeklagten auferlegt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte über seinen Verteidiger „Rechtsmittel“ eingelegt. Ziel war, das Fahrverbot auf § 24 StVG, nicht aber auf § 44 StGB zu stützen. Außerdem sollte die erstinstanzliche Kostenentscheidung dahin abgeändert werden, entsprechend § 465 Abs. 2 StPO sämtliche Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen der ersten Instanz der Staatskasse aufzuerlegen. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sein Rechtsmittel dann auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Seine Berufung hatte überwiegend Erfolg. Allerdings ist die erstinstanzliche Kostenentscheidung nicht abgeändert worden:

„Die fristgerechte Einlegung einer sofortigen Beschwerde wäre – entgegen der Auffassung des Verteidigers – Voraussetzung dafür gewesen, die Kostenentscheidung des Amtsgerichts einer Überprüfung zuzuführen.

Die Kostenentscheidung des Amtsgericht muss grundsätzlich gesondert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, § 464 Abs. 3 S. 1 StPO. Eine Ausnahme hiervon gilt nach der zutreffenden neueren Rspr. und h. M. (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 2010, § 464, Rn. 42 f., m. w. N.) nur, wenn die Hauptsacheentscheidung so geändert wird, dass sie der erstinstanzlichen Kostenentscheidung widerspricht (Grundsatz der unlösbaren Verknüpfung der Sach- mit der Kostenentscheidung). Dies ist hier nicht der Fall und war auch von vornherein mit dem Rechtsmittel nicht angestrebt. Der Angeklagte hatte die vom Amtsgericht abgeurteilte Ordnungswidrigkeit nämlich gestanden. Es ging ihm mit dem Rechtsmittel darum, dass das Fahrverbot – der Rechtslage entsprechend – mit der Vollstreckungsflexibilität des § 25 Abs. 2 a StVG ausgestattet sein sollte.

Dem Angeklagten war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu bewilligen. Zum einen hat er dies nicht beantragt und auch die sofortige Beschwerde nicht nachgeholt. Zum anderen wäre eine Wiedereinsetzung, auch von Amts wegen, schon deshalb ausgeschieden, weil der Verteidiger die Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt hat. Im Bereich des Kostenrechts wird dem Angeklagten das Verschulden seines Anwalts ebenso zugerechnet wie im Zivilprozess, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 2015, § 464/21 m. w. N.; BGHSt 26, 126; OLG Düsseldorf, OLGSt StPO § 464 Nr. 5.“

Aus der Entscheidung lassen sich also folgende Lehren ziehen bzw. man sollte sich (noch einmal) Folgendes vergegenwärtigen:

  • Das in der Praxis nicht seltene „unbestimmte Rechtsmittel“ (§ 335 Abs. 1 StPO; zum „unbestimmten Rechtsmittel“ Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 8. Aufl., 2015, Rn. 2183 m.w.N.) erfasst nicht auch Nebenentscheidungen erfasst. Gegen sie muss ausdrücklich das zulässige Rechtsmittel eingelegt werden.
  • Etwas anderes gilt nur, wenn die ausdrückliche Kostenbeschwerde ausnahmsweise nicht erforderlich ist, wenn also, die Hauptsacheentscheidung ggf. so geändert wird, dass sie der erstinstanzlichen Kostenentscheidung widerspricht (Grundsatz der unlösbaren Verknüpfung der Sach- mit der Kostenentscheidung). Das ist z.B. der Fall, wenn nach Verurteilung in erster Instanz mit der Kostenfolge des § 465 StPO in zweiter Instanz ein Freispruch erfolgt, für den dann § 467 StPO gelten muss.
  • Im Kostenrecht gibt es im Zweifel keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil dem Angeklagten ein Verschulden des Verteidigers – anders als sonst im Strafverfahren – zugerechnet wird (vgl. dazu grundlegend BGHSt 26, 126).