Im Januar 2016 habe ich über das VG Freiburg, Urt. v. 29.10.2015 – 6 K 2929/14, berichtet (vgl. “Sturmhaube” statt Motorradhelm – jedenfalls Helmpflicht auch für einen Sikh). Das Verfahren ist dann über den VGH Baden-Württemberg (vgl. das VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.08.2017 – 10 S 30/16) beim BVerwG gelandet.
In der Sache ging es – ich erinnere – um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Kläger, der von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Motorradfahren befreit werden wollte. Begründung des Klägers: Die Schutzhelmpflicht nach § 21 a Abs. 2 Satz 1 StVO verletze ihn als gläubigen Sikh in seiner Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG; er sei aus religiösen Gründen verpflichtet, einen Turban zu tragen.
Der Antrag war abgelehnt worden, die Klage dagegen beim VG Freiburg war erfolglos. Der VGH Baden-Württemberg hatte in der Berufung die Verwaltungsbehörde verpflichtet, über den Antrag des Klägers noch einmal zu entscheiden. Sie habe nämlich verkannt, dass eine Ausnahme auch aus religiösen Gründen in Betracht komme. Eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung hatte der VGH hingegen abgelehnt. Dagegen die Revision des Klägers, mit der er über die Verpflichtung zur erneuten Entscheidung hinaus die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erreichen wollte. Und das hatte beim BVerwG im BVerwG, Urt. v. 04.07.2019_ 3 C 24.17 – keinen Erfolg.
Zu den Gründen aus der PM des BVerwG:
„Die in § 21a Abs. 2 StVO angeordnete Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, kann den Kläger als gläubigen Sikh mittelbar in seiner Religionsausübungsfreiheit beeinträchtigen. Er wird hierdurch zwar nicht an der Praktizierung seines Glaubens gehindert; bei der Befolgung der von ihm aus religiösen Gründen als verbindlich empfundenen Pflicht zum Tragen eines Turbans muss er aber auf das Motorradfahren verzichten. Diese Einschränkung ist auch mit Blick auf die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Religionsfreiheit grundsätzlich gerechtfertigt und vom Kläger hinzunehmen, weil sie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter dient. Die Helmpflicht soll nicht nur den Motorradfahrer selbst, sondern auch die körperliche und psychische Unversehrtheit anderer Unfallbeteiligter und der Rettungskräfte schützen. Sie können durch den Unfalltod oder durch den Eintritt schwerer Verletzungen bei einem nicht mit einem Schutzhelm gesicherten Motorradfahrer traumatisiert werden. Ein durch Helm geschützter Motorradfahrer wird zudem im Fall eines Unfalls eher in der Lage sein, zur Rettung anderer Personen beizutragen, etwa indem er die Unfallstelle sichert, Ersthilfe leistet oder Rettungskräfte ruft. Ein Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht kann daher allenfalls bestehen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann. Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger, der über eine Fahrerlaubnis zum Führen von Pkw verfügt und einen Lieferwagen besitzt, nicht dargelegt.“