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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wirkt die Erstreckung der Beiordnung auf die 1. Instanz zurück?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wirkt die Erstreckung der Beiordnung auf die 1. Instanz zurück?

Mit der Antwort mache ich es mir einfach und nehme die, die auch im Rechtspflegerforum, aus dem die Frage stammt, gegeben worden ist:

„Nein. Rückwirkung gibt es nur innerhalb des Rechtszuges, bzw. in erster Instanz auch fürs Vorverfahren, s. § 48 Abs.6 Sätze 1 und 2 RVG.

Ob die Beiordnung sich ohne weiteres auch auf die Adhäsion erstreckt, wird wohl durchaus unterschiedlich gesehen. Hier ist ein Aufsatz von Burhoff aus 2008, dort wird noch überwiegend davon ausgegangen, dass die PV-Beiordnung auch die Adhäsion umfasst. Wenn aber bei Euch das Gericht später auf ausdrücklichen Antrag erstreckt bzw auch für die Adhäsion beigeordnet hat, spricht das gegen eine stillschweigende Erstreckung in der früheren Instanz. Das müsste man ggf. noch klären.“

Passt. Wegen der Frage des Umfangs der Pflichtverteidigerbeiordnung auch auf das Adhäsionsverfahren verweise ich auf meinen Beitrag aus RVGreport 2018, 282. Da ist die aktuelle Rechtsprechung zusammengestellt.

Und: << Werbemodus an >>: Wegen der Erstreckungsfragen verweise ich auf die Kommentierung zu § 48 RVG in „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017“. Den gibt es als Mängelexemplar derzeit zum Sonderpreis von 89,90 €. Bestellen kann man hier. <<Werbemodus aus>>

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich im Adhäsionsverfahren?

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Manche gebührenrechtliche Frage überraschen mich. So war es mit der, die dann zum Gebührenrätsel vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich im Adhäsionsverfahren?, geführt hat. Ich frage mich dann häufig – so auch hier: Warum weiß man das eigentlich nicht. Immerhin ist es jetzt 14 Jahre her, seitdem das RVG in Kraft getreten ist.

In der Frage vom vergangenen Freitag ging es um die Vertretung eines Geschädigten im (Nebenklage)Verfahren. Nun, da kann man die Frage vielleicht verstehen, zumal, wenn der Kollege, wie er einräumt, „keine Nebenklage macht“. Also sieht man ihm seine „Ahnungslosigkeit“ nach 🙂 .

Die Antwort auf die Frage lag hier auf der Hand und der Kollege Thorsten Hein hat sie ja auch in seinem Kommentar zu dem Posting vom Freitag sehr schön gegeben. Den stelle ich mal einfach ein:

„Die Antwort steht in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG:

Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden.

D. h. wenn die Nebenklagevertretung in erster Instanz stattfand, gibt es mindestens noch die 4100, die Verfahrensgebühr fürs gerichtliche Verfahren (4106, 4112 oder 4118), die Terminsgebühr (4108, 4114 oder 4112) zusätzlich zur 4143.“

Worum man noch diskutieren kann, ist die Frage nach der Nr. 7002 VV RVG. Nur einmal oder ggf. zweimal, weil das Adhäsionsverfahren eine besondere Angelegenheit ist und dann spielt natürlich der Gegenstandswert eine große Rolle. Aber das hier alles darzustellen, wäre sicherlich zu umfangreich. Da mache ich es mit einfach und verweise auf meinen Beitrag aus dem RVGreport 2018, 282: Anwaltsvergütung im Adhäsionsverfahren. Der sollte helfen bzw. nach dessen Lektüre sollte keine Frage mehr offen sein. Hoffentlich 🙂 .

Die o.a. Antwort geht davon aus, dass der Kollege als Nebenklägervertreter pp. am Verfahren teilgenommenhat. Dafür spricht m.E. seine Frage(stellung).

Ist das nicht der Fall und ging es nur um den Ersatzanspruch, gilt Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV RVG. Dann entsteht nur die Nr. 4143 VV RVG, weitere Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 Vv RVG gibt es dazu nicht (vgl. z.B. OLG Dresden, Beschl. v. 09.12.2015 – 2 Ws 547/15 und LG Meiningen, Beschl. v. 03.02.2009 – 2 Qs 214/08). Ergibt sich schon allein daraus, dass es sich bei der Nr. 4143 VV RVG um eine „Verfahrensgebühr“ handelt, die sämtliche Tätigkeiten erfasst, also z.B. auch die Teilnahme an einem Termin.

Ich habe da mal eine Frage: Termin vorverlegt – Terminsgebühr?

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Heute im Freitagsrätsel dann mal keine Frage, sondern einen Sachverhalt aus einer Entscheidung, die ich in der vergangenen Woche von einem Kollegen übersandt bekommen habe. Der hatte keine Frage (mehr), er hatte das „Problem“ bereits selbst gelöst. Und zwar ging es um folgenden Sachverhalt:

Der Kollege war Pflichtverteidiger des Angeklagten. Er hat dann auch die Festsetzung einer Terminsgebühr Nrn. 4103, 4102 i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG beantragt für einen Haftprüfungstermin, zu dem er für den 31.07. 2015 geladen war. Der Kollege hatte an dem zunächst auf 12:30 Uhr festgesetzten Termin allerdings nicht teilgenommen, weil der Termin durch das AG um etwa eine halbe Stunde vorverlegt worden war und bereits beendet war, als der Kollege erschien.

Terminsgebühr ja oder nein?

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren als Pflichtverteidiger nach Zurückverweisung?

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Dann hier die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren als Pflichtverteidiger nach Zurückverweisung? – gepostet am 29.06.2016. Leicht „peinlich“ die Frage, denn die hatte ich schon mal in einem RVG-Rätsel gestellt, und zwar am 18.07.2o14 unter Ich habe da mal eine Frage: Altes/neues Recht nach Zurückverweisung?. Ich hatte es nicht gemerkt – ich entschuldige mich mit dem Hinweis auf inzwischen über 150 RVG-Rätsel. Aber ein aufmerksamer Kollege hat es gemerkt und dadrauf hingewiesen.

Nun, einen Vorteil hat die Doppelung, ich kann es mir mit der Antwort einfach machen und aus der Antwort von Sommer 2014 kopieren, und zwar wie folgt aus unserem RVG-Kommentar. Da heißt es bei Herrn Volpert in Teil A: Übergangsvorschriften (§§ 60 f.), Rn. 1986 f.:

„1986
Nach § 21 Abs. 1 ist im Fall der Zurückverweisung einer Sache an ein untergeordnetes Gericht das weitere Verfahren vor diesem Gericht als neuer Rechtszug anzusehen. § 60 Abs. 1 Satz 2 regelt die Vergütung in den weiteren Rechtszügen, wenn der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung bereits tätig ist. Zu diesen weiteren Rechtszügen gehört auch eine »zweite« erste Instanz nach einer Zurückverweisung (so schon zur BRAGO OLG Zweibrücken, AGS 2000, 170; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1988, 337 = JurBüro 1988, 1352; OLG Stuttgart, JurBüro 1989, 1404). Erfolgt diese Zurückverweisung somit nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung, bestimmen sich die erneut anfallenden Gebühren des Rechtsanwalts nach dem neuen Recht (KG, AGS 2005, 449 = RVGreport 2005, 343 = RVGprofessionell 2005, 178). Das gilt auch für die nach der Zurückverweisung erneut anfallenden Gebühren des vor dem Stichtag bestellten Pflichtverteidigers (KG, AGS 2005, 44 = RVGreport 2005, 343 = RVGprofessionell 2005, 178).

1987
Im Fall der Zurückverweisung der Sache vor dem Stichtag und der erstmaligen Beauftragung eines neuen Rechtsanwalts für das zurückverwiesene Verfahren nach diesem Zeitpunkt gilt der Grundsatz des § 60 Abs. 1 Satz 1. Da der Auftrag nach dem Stichtag erteilt worden ist, findet neues Recht Anwendung.“

Ich nutze den FauxPas dann aber mal gleich für Werbung 🙂 : Dre RVG-Kommentar war nämlich ausverkauft, er ist jetzt aber wieder lieferbar. Wir haben nachgedruckt. Das freut den Herausgeber natürlich sehr.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: “Angestellter” Pflichtverteidiger – Auskehrung der Honorare an den alten Arbeitgeber?

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Die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: “Angestellter” Pflichtverteidiger – Auskehrung der Honorare an den alten Arbeitgeber? kommt dann aus Stockholm. Ich hoffe allerdings, dass jetzt nicht alle Arbeitsrechtler und Leser, die Ahnung von der Problematik wegen meiner Antwort die Hände über dem Kopf zusammenschlagen. Also, ich habe dem Kollegen wie folgt geantwortet:

….. ich habe mal ein wenig gesucht und nicht so richtig was gefunden. Die Frage hat ja auch mit dem Gebührenrecht nichts zu tun, sondern ist eine Frage des Arbeitsrechts. Leider habe ich vom Arbeitsrecht keine Ahnung. Ich habe hier schon während meines Studiums Mut zur Lücke bewiesen und habe das nicht bereut.

Vergleichbare Probleme sind mir aber bei Ausscheiden eines Gesellschafters bekannt, wobei hier i.d.R. mehr oder weniger klare Vereinbarungen getroffen werden.

Ich würde den Fall wie folgt lösen:

  • Gebühren, die nur vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, stehen dem Arbeitgeber zu (insbesondere Grundgebühr, Terminsgebühren für Termine vor dem Ausscheiden etc.).
  • Gebühren, die nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, stehen dem ausgeschiedenen Anwalt zu (z. B. Terminsgebühren für Termine nach dem Ausscheiden, Rechtsmittelverfahren nach dem Ausscheiden etc.).
  • Auslagen, die in der alten Kanzlei angefallen sind, stehen dieser zu.
  • Auslagen, die in der neuen Kanzlei angefallen sind, stehen dem ausgeschiedenen Anwalt zu.
  • Gebühren, die sowohl vorher als auch nachher entstanden sind, also insbesondere „Dauergebühren“, wie die Verfahrensgebühr, sind anteilig aufzuteilen. Soweit man sich nicht auf einen angemessenen Anteil (etwa nach Zeit oder Arbeitsaufwand) einigen kann, würde ich diese Gebühren hälftig aufteilen.
  • Das gleiche würde für Auslagen gelten, die pauschal erhoben werden, wie etwa die Postentgeltpauschale.

Ich denke, das ist eine faire und angemessene Lösung. Alles, was vor dem Ausscheiden verdient worden ist, dürfte der Kanzlei zustehen (Gedanke des § 687 BGB). Alles was danach verdient worden ist, steht alleine dem ausgeschiedenen Anwalt zu, der diese Mandate in der Tat mitnimmt. Dies mag vielleicht für den Arbeitgeber unbefriedigend sein. Er hätte es jedoch in der Hand gehabt, für diesen Fall eine Regelung in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, wobei ich mir nicht sicher bin, inwieweit hier Regelungen hätten getroffen werden können, die vor einem deutschen Arbeitsgericht Bestand behalten hätten.“

Bitte nicht lachen 🙂 .