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Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren erhalte ich als Vertreter des Einziehungsbeteiligten?

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Am Freitag hatte ich gefragt:  Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren erhalte ich als Vertreter des Einziehungsbeteiligten?

Und hier dann meine Antwort:

„Moin,

Sie brauchen mich ja gar nicht, denn Ihre Annahme ist richtig. Über Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG gibt es Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Nr. 4142 VV RVG.

Dazu aus dem RVG-Kommentar: „ ….. entstehen für den Vertreter des Verfalls-/Einziehungsbeteiligten Gebühren wie die eines Verteidigers. Es entsteht also nicht nur die Gebühr Nr. 4142 VV ([zum Teil für die Nr. 5116 VV]); LG Bremen, Beschl. v. 17.2.2022 – 5 Qs 321/21, AGS 2023, 26 = StV-S 2022, 155; Beschl. v. 17.9.2021 – 5 Qs 98/21; LG Freiburg, AGS 2020, 122 = StRR 6/2020, 31 = JurBüro 2020, 130 = RVGreport 2020, 461; LG Hamburg, Beschl. v. 18.10.2021 – 612 Qs 100/20, AGS 2022, 25 [enger, nicht Gebühren für Tätigkeiten im gerichtlichen Verfahren]; LG Karlsruhe, RVGreport 2013, 235 = DAR 2013, 358 = AGS 2013, 230 = VRR 2013, 238 = StRR 2013, 310; LG Oldenburg, RVGreport 2013, 62 = JurBüro 2013, 135 = VRR 2013, 159 = StRR 2013, 314; LG Stuttgart, RVGreport 2020, 347 = DAR 2020, 358; LG Trier, RVGreport 2016, 385; AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 – 87 Ds 29/18, AGS 2021, 400 = StV-S 2021, 110; unzutreffend a.A. OLG Karlsruhe, RVGreport 2012, 301 = StRR 2012, 279 = VRR 2012, 319 m. jew. abl. Anm. Burhoff = AGS 2013, 173“.

Wenn ein Beschluss mit Begründung ergeht, hätte ich den natürlich gerne. Und die Frage kommt dann im Rätsel.“

Hier war dann das Rätsel 🙂 . Und, wenn ich schon <<Werebmodus an>> auf Burhoff/Volpert, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, verweise, dann hier auch der Bestelllink 🙂 <<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren erhalte ich als Vertreter des Einziehungsbeteiligten?

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Und heute dann folgende Gebührenfrage:

„Lieber Herr Kollege Burhoff,

vielen Dank für die rasche Rückmeldung! Sehr gerne:

Gegen meinen Mandanten (Privatperson) ordnete das AG pp. im Ermittlungsverfahren als Drittbegünstigter und Einziehungsbeteiligter Vermögensarrest in Höhe von 549.000 EUR an gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB in Verbindung mit §§ 111e, 111j StPO.

In der Folge wurde ein Konto meines Mandanten in dieser Höhe gepfändet.  Grund war, dass er das Geld von einem Beschuldigten (A) erhalten hat als Zahlung für einen Grundstückskaufvertrag. Das Geld stammte ursprünglich von einem weiteren Beschuldigten (B), der das Geld durch Phishing-Angriffe „ertrogen“ hatte. B hatte das Geld also von der Geschädigten und an A weiterüberwiesen. A hat dann das Geld an meinen Mandanten als Kaufpreiszahlung überwiesen.

Ich wurde mandatiert, als die Anklage schon zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Berlin I eröffnet war. Da mein Mandant gutgläubig war und mit dem Grundstückskaufvertrag ein Rechtsgrund vorlag, habe ich die Aufhebung des Vermögensarrests beantragt und vom LG Berlin I Recht bekommen. Das LG hat der Staatskasse die notwendigen Auslagen auferlegt. Der Mandant hat mir seinen Kostenerstattungsanspruch abgetreten.

In meinem Kostenfestsetzungsantrag würde ich jetzt ansetzen: Grundgebühr, allgemeine Verfahrensgebühr (beide jeweils Mittelgebühr) und zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG. Letzterer würde ich aufgrund der arrestierten 549.000 EUR einen Gegenstandswert von 3.704,00 EUR zugrunde legen.“

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Gebühren für den Vergleich beim TOA?

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Und dann hier die Gebührenfrage, und zwar:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

auch ich habe da mal eine Frage zur privilegierten Nebenklage und Täter-Opfer-Ausgleich.

Der Verteidiger und ich als Nebenkläger, haben uns über einen Täter-Opfer-Ausgleich außerhalb der Hauptverhandlung besprochen und in der HV einen Vergleich gerichtlich protokollieren lassen.

Ich habe keinen Adhäsionsantrag gestellt, es wurde kein Adhäsionsverfahren durchgeführt. Und ich habe für meine Mandantin auch keinen PKH-Antrag gestellt.

Eine Erstreckung auf den TOA hatte ich nicht beantragt.

Wie bereits in der Vergangenheit unbeanstandet, habe ich danach einen Gebührenfestsetzungsantrag auch zum TOA (Nr. 4143 VV RVG) gestellt.

Der Rechtspfleger will nun ablehnen. da meinerseits kein PKH-Antrag gestellt worden war und sich meine Tätigkeit auch nicht auf den TOA erstreckt und bittet um Stellungnahme.
Bisher hatte ich da keine Schwierigkeiten … Was ist nun richtig?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Akte verloren gegangen, und was ist mit meinen Gebühren?

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Und hier die Lösung zum Rätsel vom Freitag. Gefragt hatte ich: Ich habe da mal eine Frage: Akte verloren gegangen, und was ist mit meinen Gebühren?.

Geantwortet habe ich dem Kollegen:

„Da die Akte bei der Justiz verloren gegangen ist, sind Sie ohne Zustimmung des  Mandanten nicht berechtigt (und schon gar nicht verpflichtet), Ihre Ablichtungen pp. zur Rekonstruktion zur Verfügung zu stellen. Und schon gar nicht auf so eine pampige Anforderung.

Wenn überhaupt und dann nur mit Zustimmung und gegen Kostenerstattung. Eine Gebühr entsteht allerdings nicht.

Wer hat Ihnen so geschrieben? Ich würde ggf. Dienstaufsichtsbeschwerde erheben. Und vor allem: Denken Sie an die Verzögerungsrüge (§§ 198, 199 GVG).“

Mann, Mann, Mann. Wenn ich so etwas lese, springt mir der sprichwörtliche Drath aus der Mütze. Was meinen eigentlich Geschäftsstellenbeamte (?) was und wie sie etwas verlangen können. So erreicht man sicherlich nichts. Insbesondere wenn man (= die Justiz) selbst Fehler gemacht hat, backt man doch kleine Brötchen.

Ich habe da mal eine Frage: Akte verloren gegangen, und was ist mit meinen Gebühren?

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Und dann zum Schluss des Tages die Gebührenfrage:

Werter Herr Kollege,

eine – vielleicht etwas absurde – Gebührenfrage: Ich habe vor einiger Zeit bei einem nordrhein-westfälischen Gericht die mir zustehenden Pflichtverteidigergebühren in ordentlicher Höhe abgerechnet. Nunmehr – nach dreifacher Mahnung – teilt man mir mit, dass die Akte „unauffindbar“ sei (was ich schon insoweit spannend finde, als dass gegen meinen Mandant in diesem Verfahren eine nicht bewährungsfähige Freiheitsstrafe vollstreckt wurde). Ich solle die Akte bitte erneut zusammenstellen (was mir weniger Probleme als üblich bereitet) und diese übermitteln.

Ich habe mitgeteilt, dass ich hierfür gegen Kostenübernahme gerne bereit sei. Die Antwort: Wenn ich meine Gebühren haben wolle, solle ich die Akte übermitteln, Kosten würden nicht erstattet.

Meine Fragen:

1. Wer trägt die Beweislast in solchen Fällen, dass die Ansprüche entstanden sind (sprich: wär ich der Depp, wenn die Akte bei mir schon gelöscht worden wäre)?
2. Kann ich die Gebühren dafür ggf. doch in Rechnung stellen?
3. Wenn ich die Akte nun digital per beA übermittele: gibt es DAFÜR einen Gebührentatbestand? „