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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich auch Vorschuß auf die Terminsgebühr verlangen?

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Am Freitag hatte ich nach: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich auch Vorschuß auf die Terminsgebühr verlangen? gefragt.

Ich hatte dem Kollegen auf seine Frage, ob er etwas übersieht, kurz und bündig geantwortet:

„Nein, Sie können sogar die Nr. 4141 VV RVG geltend machen. Burhoff, RVG, Teil A Rn 2639.

Haben die alle nichts zu tun?“

Ob man die Diskussion anfängt, ist Geschmacksache. Denn im Zweifel begründet man eine Brieffreundschaft mit der RSV und verschwendet Zeit. Aber manchmal muss es vielleich sein :-).

Und natürlich <<Werbemodus an>> der Hinweis auf die Bestellmöglichkeit von Burhoff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021. <<Werbemoduas aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Kann ich auch Vorschuß auf die Terminsgebühr verlangen?

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Heute im Gebührenrätsel dann etwas zum Vorschuss (§ 9 RVG), und zwar:

„In einer Bußgeldsache schicke ich eine Vorschussrechnung an die RSV, das Verfahren ist noch bei der Bußgeldbehörde anhängig. Es wurde Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und näher vorgetragen.

Ich mache u.a. auch die VG für das gerichtliche Verfahren und eine TG für die Hauptverhandlung geltend. Die RSV will jetzt die Ladung haben, die es (natürlich) noch nicht gibt.

§ 9 RVG spricht doch von voraussichtlich entstehenden Gebühren, also was soll der Quatsch? Oder übersehe ich was??“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das noch mal mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das noch mal mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens?

Hier die Antwort:

Moin,

nein, Sie bekommen nach der Kostengrundentscheidung „die Kosten der Beschwerde“ erstattet.

Das sind die durch die Beschwerde entstanden Kosten. Die Nr. 4100, 4104., 4141, 4104 VV RVG sind aber nicht durch Beschwerde entstanden – wieso übrigens zweimal die Nr. 4104 VV RVG? Entstanden durch die Beschwerde ist ggf. nur eine Erhöhung der VG Nr. 4104 VV. Sie müssen also die Nr. 4104 VV RVG einmal mit Beschwerde und einmal ohne Beschwerde berechnen. Die Differenz wird ggf. erstattet, sog. Differenztheorie. Im Zweifel lohnt das nicht.

So steht es auch im RVG-Kommentar bei Abrechnung von Beschwerdeverfahren und in meinem Beitrag in AGS – steht auf meiner Homepage.“

Und dann zunächst der Hinweis auf meinen Beitrag: Die Abrechnung von Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen aus AGS 2023, 241. Und natürlich <<Werbemodus an>> der Hinweis auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann – auch zum Vorzugspreis. <<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das noch mal mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens?

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Heute dann die Frage eines Kollegen, die sich auf einen Fall bezieht, der hier auch schon eine Rolle gespielt hat. Der Kollege fragt:

„Gegen meine Mandantin lief ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr. Die Fahrerlaubnis wurde vom Amtsgericht vorläufig entzogen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte beim Amtsgericht zunächst keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Beschwerde aber stattgegeben. Der Führerschein wurde an die Beschuldigte herausgegeben und das Gericht hat festgestellt, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Staatskasse zu tragen sind.

Aufgrund des Beschlusses hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte eingestellt.

Ich habe nun Kostenfestsetzung beantragt (4100 VV RVG, 4104 VV RVG, 4141, 4104 VV RVG zzgl. Pauschale und MwSt.).

Die Bezirksrevision schreibt, das Landgericht habe nur eine Kostenentscheidung für das durchgeführte Beschwerdeverfahren getroffen. Bezüglich des eigentlichen Strafverfahrens gibt es keine Kostenentscheidung.

Aus Ihrer Kommentierung kann ich entnehmen, dass das Beschwerdeverfahren aufgrund des in Vorbem. 4.1 Abs. 1 VV RVG normierten Pauschalcharakters der Gebühren durch die jeweiligen Verfahrensgebühren mit abgegolten ist.

Dann müssten doch aber für das Beschwerdeverfahren die genannten Gebühren aus der Staatskasse erstattet werden, oder nicht?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren bei Verfahrensverbindung?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren bei Verfahrensverbindung?

ich denke, das war einfach. Jedenfalls habe ich es mir mit der Antwort einfach gemacht und dem Kollegen einfach mit einem Smiley den Hinweis auf:

AG Nürnberg, Beschl. v. 05.02.2024 – 404 Ds 411 Js 54734/23

geschickt. 😀