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BayObLG – Antrag auf gerichtliche Entscheidung I, oder: Rechtsbehelf nach § 119a StPO vorrangig

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Zum Wochenbeginn dann zwei Entscheidungen des BayObLG zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Ich eröffne mit dem BayObLG, Beschl. v. 03.11.2025 –  204 VAs 389/25, dem folgenden Sachverhalt zugrunde liegt. Der Antragsteller befindet sich seit dem 03.12.2024 in Vollzug der Untersuchungshaft. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 31.01.2025 beantragte der damalige Beschuldigte beim AG festzustellen, dass § 148 StPO insoweit verletzt worden sei, als dass Verteidigertelefonate optisch überwacht und visuell aufgezeichnet und gespeichert wurden. Er trug hierzu vor, dass er am 18.12.2024 ein Telefonat mit seinem Verteidiger geführt habe und hierbei der Raum, in dem er das Telefonat führte, mittels einer Kamera optisch überwacht und die visuelle Aufzeichnung gespeichert worden sei. Das AG verwies das Verfahren an das BayObLG. Dieses hat das Verfahren an das AG zurückgegeben:

„Das Verfahren war an das Amtsgericht Aschaffenburg – Jugendschöffengericht – zurückzugeben, weil dieses für die Überprüfung der Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen optischen Überwachung des Verteidigertelefonats am 18.12.2024 gemäß § 119a Abs. 1 StPO berufen ist. Eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts nach den §§ 23 ff. EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 BayAGGVG ist nicht eröffnet.

Dem Antragsteller geht es vorliegend um die nachträgliche Überprüfung der Anordnung der Justizvollzugsanstalt E., dass auch Verteidigertelefonate zumindest optisch überwacht werden, was vorliegend am 18.12.2024 erfolgte.

1. Eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist wegen der Subsidiarität des Rechtswegs nach den §§ 23 ff. EGGVG gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG nicht gegeben.

a) Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist zwar auch zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft (sogenannte Justizverwaltungsakte) eröffnet, § 23 Abs. 1 Satz 2 EGGVG, für welchen jedoch nach § 23 Abs. 3 EGGVG der zum 01.01.2010 geschaffene (BGBl. 2009 I 2274 (2276)) Rechtsbehelf nach § 119a StPO vorrangig ist.

Bei den behördlichen Entscheidungen nach § 119a Abs. 1 StPO kann es sich um Anordnungen oder Verfügungen handeln, die sich gegen einen bestimmten Betroffenen konkret richten, aber auch um generelle Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung, die über den individuellen Interessenbereich einzelner Inhaftierter hinausgehen und die Gesamtverhältnisse in der Justizvollzugsanstalt zur Gestaltung der Untersuchungshaft betreffen, wie z. B. Besuchszeitregelungen oder Hygienevorschriften (KG Berlin, Beschluss vom 27.06.2011 – 3 Ws 136/11 –, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2017 – 2 VAs 18/17 –, juris Rn. 8; OLG Hamburg BeckRS 2022, 21621; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 119a Rn. 3, 13; Gärtner in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 119a StPO Rn. 3; BeckOK StPO/Krauß, 56. Ed. 01.04.2025, StPO § 119a Rn. 3). § 119a StPO gilt damit auch für Allgemeinverfügungen, also abstrakt-generelle Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung (BeckOK StPO/Krauß, 56. Ed. 01.04.2025, StPO § 119a Rn. 3; BeckOK GVG/Köhnlein, 28. Ed. 15.08.2025, EGGVG § 23 Rn. 44; Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, EGGVG § 23 Rn. 170; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 119a Rn. 3; Schultheis, NStZ 2013, 87; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 119a Rn. 10; KG Berlin, Beschluss vom 27.06.2011 – 3 Ws 136/11 –, juris).

b) Anders als nach früherer, bis 31.12.2009 geltender Rechtslage (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13.11.1979 – 5 ARs (VS) 18/79 –, BGHSt 29, 135-138, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.04.1997 – 2 VAs 8/97 –, juris Rn. 8) ist der subsidiäre (§ 23 Abs. 3 EGGVG) Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG nach der gesetzlichen Neuregelung in § 119a StPO auch bei den Untersuchungshaftvollzug betreffenden abstrakt-generellen Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung, welche über den individuellen Interessenbereich einzelner Inhaftierter hinausgehen, nicht mehr gegeben (KG, Beschluss vom 27.06.2011 – 3 Ws 136/11 –, juris Rn. 2, eine Allgemeinverfügung betreffend – indes ohne weitere Erörterung; Gärtner in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 119a StPO Rn. 5; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 119a Rn. 10; Schultheis, NStZ 2013, 87, 91). Die Regelung des § 119a StPO gilt nach seiner allgemeinen Formulierung („behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug“) sowohl für die nach altem Recht von § 119 Abs. 3, 2. Alt., Abs. 6 StPO a.F. erfassten Anordnungen als auch für diejenigen Maßnahmen, die vor der Novellierung nur im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar waren (KG, Beschluss vom 27.06.2011 – 3 Ws 136/11 –, juris ; KK-StPO/Mayer, 9. Aufl. 2023, EGGVG § 23 Rn. 111; Schultheis, NStZ 2013, 87, 91). Die Ablösung des letztgenannten, als unangemessen aufwändig erachteten Rechtswegs durch eine „praxisgerechtere“ Lösung war auch ausdrückliches Ziel der Reform (vgl. BT-Drucksache 16/11644, S. 31). Warum hier für Anordnungen in Form einer abstrakt-generellen Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung eine Ausnahme erfolgen soll, ist nicht ersichtlich (OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2017 – 2 VAs 18/17 –, juris Rn. 8).

Der Begriff der Maßnahme in § 119a Abs. 1 Satz 1 StPO ist auch nicht anders auszulegen als in § 109 StVollzG, für den in ständiger Rechtspraxis davon ausgegangen wird, dass Allgemeinverfügungen (abstrakt-generelle Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung) des Anstaltsleiters als „Maßnahmen” im Sinne der Vorschrift statthafter Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2017 – 2 VAs 18/17 –, juris Rn. 10).

c) Soweit abweichend hiervon unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 04.10.2011 (OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.2011 – III-1 VAs 42/11 –, juris) bei den Untersuchungshaftvollzug betreffenden abstrakt-generellen Regelungen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 119a StPO als unzulässig angesehen wird, da es sich bei diesen nicht um Angelegenheiten des U-Haft-Vollzuges handele (jetzt nur noch: Schmitt/Köhler/Schmitt, 68. Auflage 2025 § 119a Rn. 4), ist eine Vorlage nicht erforderlich.

Da das Oberlandesgericht Hamm sich in seinem Beschluss III-1 VAs 42/11 vom 04.10.2011 nicht mit der geänderten Rechtslage auseinandergesetzt hat und die Rechtsfrage dort nicht entscheidungserheblich war (der Antrag war bereits aus anderen Gründen unzulässig), ist davon auszugehen, dass das Oberlandesgericht Hamm an seiner von der herrschenden Meinung abweichenden Auffassung künftig nicht festhalten wird (so schon OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2017 – 2 VAs 18/17 –, juris Rn. 12).

….“