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Vollstreckung eines niederländischen Knöllchens, oder: Rechtliches Gehör gewährt?

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Bei der zweiten OWi-Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.06.2017 – 1 AR 2/16. Er nimmt zu einer etwas abseits gelegenen Problematik Stellung, nämlich zur Vollstreckung ausländischer Geldsanktion. Gegen den Betroffenen sollte eine in den Niederlanden verhängte Geldsanktion in Höhe von 115 EUR hier in Deutschland vollstreckt werden. Die Bewilligungsbehörde hatte die niederländische Entscheidung für vollstreckbar erklärt. Dagegen der Einspruch des Betroffenen. Den hat das AG verworfen, ohne zu prüfen, ob dem Betroffenen in dem niederländischen Verfahren rechtliches Gehör gewährt worden ist. Die Frage hatte das AG als unerheblich angesehen, da nach niederländischem Recht von einer Kenntnisnahme durch die betroffene Person ausgegangen wird, wenn drei Briefe an deren Adresse versandt worden sind und diese nicht als unzustellbar zurückgelangt sind.

Das OLG Zweibrücken sieht das jedoch anders und hat auf die Rechtsbeschwerde hin aufgehoben. Es sei zu prüfen, ob rechtliches Gehör im Ausgangsverfahren gewährt worden ist. Ist das nicht der Fall, ist die Vollstreckung einer Geldsanktion nach § 87b Abs. 3 Nr. 3 IRG unzulässig:

Nach § 87b Abs. 3 Nr. 3 IRG ist die Vollstreckung einer Geldsanktion nicht zulässig, wenn die zugrunde liegende Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren ergangen ist und der Betroffene oder ein nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates befugter Vertreter nicht über das Recht zur Anfechtung oder über die Fristen entsprechend den Vorschriften dieses Rechts belehrt worden ist.

Die Vorschrift schränkt den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bereits ihrem Wortlaut nach in der Weise ein, dass ein Anfechtungsrecht überhaupt erst bestehen muss (Trautmann, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., Rn. 27; Bock, a. a. O., § 87b, Rn. 338; Böttger, in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Auflage, 2012, Rn. 2808c; vgl. auch Gesetzesbegründung a. a. O., S. 25). Zudem muss in jedem Falle eine Belehrung erfolgen, auch dann wenn diese nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht vorgesehen ist (vgl. auch die Gesetzesbegründung, a. a. O.).

Hinzu kommt, dass der Wortlaut nahelegt, dass dem Betroffenen tatsächlich ermöglicht worden ist, von der Belehrung Kenntnis zu nehmen.

Auch der Gesetzgeber hat die Gewährung rechtlichen Gehörs für erforderlich gehalten und macht dies an dem Begriff des schriftlichen Verfahrens nach § 87b Abs. 3 Nr. 3 IRG fest (vgl. auch Trautmann, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., Rn. 24f.). Die Gesetzesbegründung unterscheidet indes nicht klar, ob dies vor Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung (hierfür Trautmann, NZV 2011, 57 [60]; Trautmann, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., Rn. 24: im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde) oder jedenfalls vor deren Rechtskraft zu erfolgen hat. Danach setzt das schriftliche Verfahren nach § 87b Abs. 3 Nr. 3 IRG voraus, dass dem Betroffenen „die ihm vorgeworfene Handlung durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates vorher schriftlich bekannt gegeben worden ist“ (a. a. O., S. 25). Im Weiteren behandelt die Gesetzesbegründung jedoch das Erfordernis der Bekanntgabe der Entscheidung des ersuchenden Staates. Es kann hier indes die Frage offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt nach dem Willen des Gesetzgebers rechtliches Gehör zu gewähren ist, denn das Amtsgericht hat es auch für unerheblich gehalten und damit nicht ausgeschlossen, dass dem Betroffenen in dem Zeitraum zwischen Erlass des Ausgangsbescheids vom 23. Mai 2013 und dessen Rechtskraft die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht eingeräumt worden ist.

Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht obsolet, soweit die Vorgaben nach Art. 5 EU-RhÜbk beachtet sind. Der Gesetzgeber verweist in seiner Begründung zwar auf Art. 5 EU-RhÜbk, geht jedoch ausdrücklich lediglich auf das Übersetzungserfordernis nach Art. 5 Abs. 3 EU-RhÜbk ein. Folglich kann aus der Gesetzesbegründung nicht darauf geschlossen werden, dass eine Vorgehensweise in Übereinstimmung mit Art. 5 EU-RhÜbk bereits hinreichend wäre, sondern nur, dass in der Vorschrift notwendige Vorgaben enthalten sind.

Aus dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (RB Geld) ergibt sich nichts anderes. …..“

Andere Länder, andere Sitten – was die Zustellung angeht.

Und >>Werbemodus an: Zur Bestellung zum vom OLG zitierten „Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren“, geht es hier. Gibt es inzwischen in der 5. Auflage. <<Werbemodus aus>>.

Keine AE ==> Aufhebung des Haftbefehls, oder: Wenn ein AG mit den Rechten des Beschuldigten Ernst macht

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Zum Auftakt dann heute den AG Halle, Beschl. v. 02.11.2017 – 394 Gs 651 Js 32786/17 -, den mir der Kollege J. R. Funck aus Braunschweig übersandt hat. Herzlichen Dank für den schönen Beschluss.

Es ist mal wieder ein AG-Beschluss, der sich wohltuend mit dem Recht des Beschuldigten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG im Fall der Inhaftierung befasst. Der Verteidiger hatte bis zu einem von ihm beantragten Haftprüfungstermin keine Akteneinsicht. Die StA hatte es nicht geschafft. Ergebnis: Der Amtsrichter hebt den Haftbefehl auf und erklärt der StA nebenbei noch, was sie alles hätte tun können bzw. müssen:

Der Haftbefehl war aufzuheben, weil eine Aufrechterhaltung der Inhaftierung nur unter Missachtung des in Art. 103 Abs. 1 GG statuierten Justizgrundrechtes auf rechtliches Gehör hätte beschlossen werden können. Dieses Justizgrundrecht beinhaltet im Falle einer Inhaftierung, dass der Beschuldigte sich im Rahmen einer mündlichen Haftprüfung zu denjenigen Umständen fundiert äußern kann, die zu diesem Zeitpunkt seine Inhaftierung tragen. Dies wiederum setzt bei einem — wie hier — verteidigten Beschuldigten voraus, dass der Verteidiger vor dem Haftprüfungstermin zum einen die Gelegenheit gehabt hat, zumindest Einsicht in diejenigen Aktenbestandteile zu haben, welche konstituierend für die Inhaftierung seines Mandanten sind. Zum anderen aber auch muss der Verteidiger eine ausreichende Zeitspanne zur Verfügung gestellt bekommen, um sich mit dem Verfahrensgegenstand und vor allem mit den die Inhaftierung tragenden Umständen vertraut zu machen, diese zu durchdenken und mit seinem Mandanten zu besprechen.

Dazu reicht nach hier vertretener Auffassung keinesfalls — wie vom Amtsgericht Frankfurt an der Oder in einer Entscheidung vom 24.03.2014 (Aktenzeichen 45 Gs 48/14) vertreten ­- eine Zeitspanne von lediglich zwei Stunden aus. Zumal vorliegend zwischen dem am 18.10.2017 erfolgten Eingang des Akteneinsichtsgesuchs des Verteidigers bei der Staatsanwaltschaft Halle und dem Haftprüfungstermin eine Zeitspanne von vierzehn Tagen liegt. Innerhalb dieser Zeitspanne hätte seitens der Staatsanwaltschaft Halle entweder das Haftsonderheft per Eilpost an den Verteidiger übersandt werden können oder es hätten ihm Kopien von denjenigen Aktenbestandteilen übersandt werden können, welche den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund begründen. Dies wären bis zum Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft Halle inklusive des Bundeszentralregisterauszuges insgesamt 52 Blätter gewesen. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, mit dem Verteidiger, von dem bekannt ist, dass er des Öfteren Termine beim hiesigen Amtsgericht wahrnimmt, telefonisch in Kontakt zu treten, um ihn zu fragen, ob er sich gegebenenfalls in der 43. Kalenderwoche im hiesigen Justizzentrum aufhält, was tatsächlich am 25.10.2017 der Fall war. An diesem Tag hätte ihm also zur Einsicht das Haftsonderheft ausgehändigt werden können. Sofern die Staatsanwalt­schaft Halle hinsichtlich einer Versendung der Akten per Eilpost oder Übergabe der Akten am 25.10.2017 an den Verteidiger die Befürchtung gehegt haben sollte, dass die Akten nicht rechtzeitig zum Haftprüfungstermin dem Ermittlungsrichter vorliegen würden, so hätte diesen Bedenken auf einfache Art und Weise begegnet werden können. Hätte man mit dem zuständigen Ermittlungsrichter diesbezüglich Kontakt aufgenommen, so hätte dieser kundgetan, dass es für ihn ausreichend sei, wenn der Verteidiger das Haftsonderheft zu dem Haftprüfungstermin mitgebracht und dem Ermittlungsrichter übergeben hätte. Dass von den aufgezeigten Möglichkeiten keine von der Staatsanwaltschaft Halle wahrgenommen wurde, darf nicht zulasten des Beschuldigten gehen. Im Hinblick auf die überragende Stellung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nach Art. 2 des Grundgesetzes und der nunmehr fast vier Wochen andauernden Untersuchungshaft hatte im Hinblick auf den festgestellten Verfahrensverstoß die Aufhebung des Haftbefehls zu erfolgen.“

Zur Nachahmung empfohlen – das Verhalten des AG 🙂 .

„Kann er deutsch, kann er nicht?“, oder: Das muss man bei einem Ausländer ggf. aufklären

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Bei der zweiten „Pfingstmontagsentscheidung“ handelt es sich um den BVerfG, Beschl. v. 23.01.2017 – 2 BvR 2272/16, der (mal wieder) die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei einem nicht der deutschen Sprache mächtigen Ausländer behandelt. Der Beschwerdeführer wendet sich – noch beim BVerfG – gegen die Verwerfung seines Einspruchs gegen einen Strafbefehl. Er ist gambischer Staatsangehöriger und reiste am 28.12.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das AG Heilbronn erließ am 09.12.2015 einen Strafbefehl über eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen wegen Verstoßes gegen eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts und Veränderung eines amtlichen Ausweises sowie Gebrauchs dieses Ausweises gegen den Beschwerdeführer. Am 11.12.2015 wurde der Strafbefehl im Wege der Ersatzzustellung an einen Vertreter der Wohneinrichtung, in welcher der Beschwerdeführer untergebracht war, zugestellt. Eine Übersetzung war nicht beigefügt; in der dem Strafbefehl zu Grunde liegenden Strafanzeige war unter der Überschrift „Sprachmerkmale / Deutsche Sprache“ vermerkt: „kein deutsch“.

Der Verteidiger des Beschwerdeführers legte am 29.07. 2016 Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beantragte hilfsweise die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist. Der Wiedereinsetzungsantrag ist vom AG verworfen worden. Begründung: Aus der Akte ergebe sich, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Deutschkenntnisse verfüge, um vom Inhalt des Strafbefehls und der Einspruchsfrist Kenntnis zu nehmen. Weder bei dem Gespräch mit der Polizei bei Fertigung der Strafanzeige noch bei Gesprächen mit der Ausländerbehörde sei ein Dolmetscher hinzugezogen worden. Dagegen die Beschwerde zum LG, die zurückgewiesen worden ist.

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg:

1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 83, 24 <35>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verpflichtung, jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, besteht nicht. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE 22, 267 <274>; 87, 363 <392 f.>; 96, 205 <216 f.>).

2. a) Solche Umstände liegen hier vor. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass in der Strafanzeige vom 4. September 2015 ausdrücklich unter dem Punkt „Sprachmerkmale / Deutsche Sprache“ vermerkt wurde: „kein deutsch“. Das Landgericht hat sich im Beschluss vom 13. Oktober 2016 mit diesem Vortrag nicht auseinandergesetzt. Nachdem dieser Vermerk der Annahme, der Beschwerdeführer spreche hinreichend Deutsch, um den Inhalt des Strafbefehls und der Rechtsbehelfsbelehrung zu verstehen, entgegensteht, hätte es einer Begründung bedurft, warum das Landgericht dennoch von hinreichenden Sprachkenntnissen ausgeht. Auch den Hinweis des Beschwerdeführers, dass das Gespräch mit den Polizisten möglicherweise auf Englisch geführt wurde, was er zumindest ansatzweise beherrscht, hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen. Der Akteninhalt ist angesichts des Vermerks zu den Sprachkenntnissen zumindest nicht eindeutig, so dass sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufdrängt. Es hätte daher einer Erläuterung bedurft, warum das Landgericht dies für nicht erforderlich hielt.

b) Der Gehörsverstoß ist durch die Entscheidung über die Gehörsrüge nicht geheilt worden, da auch im Beschluss vom 17. Oktober 2016 keine Auseinandersetzung mit dem vorgetragenen Umstand erfolgte, sondern lediglich floskelhaft ausgeführt wurde, die Schriftsätze seien bei der getroffenen Entscheidung berücksichtigt worden.

c) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch entscheidungserheblich, da das Gericht bei Berücksichtigung des Vortrags zu den Sprachkenntnissen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Das Landgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob das Fehlen der nach § 187 Abs. 2 GVG bei mangelnden Sprachkenntnissen erforderlichen Übersetzung die Unwirksamkeit der Zustellung des Strafbefehls zur Folge hat. Auf die Frage der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages kommt es daher erst dann an, wenn das Landgericht von der Wirksamkeit der Zustellung ausgehen sollte.“

Auch wenn man es „eilig hat“: Spielregeln beachten, oder: Namhaftmachung

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Bei der zweiten Entscheidung des heutigen Tages handelt es sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 04.04.2017 – 4 RBs 97/17. Er behandelt eine Problematik, die in der Praxis sicherlich häufiger vorkommen dürfte und rückt dabei eine Vorschrift in den Fokus, die in der Praxis manchmal übersehen wird, nämlich § 222 StPO, der über § 71 OWiG auch im Bußgeldverfahren gilt.

Der Betroffene ist vom AG wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Abwesenheitsverhandlung (§ 74 Abs. 1 OWiG) verurteilt worden. In der Hauptverhandlung waren also weder der Betroffene noch sein Verteidiger anwesend. Gegen die Verurteilung wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er macht eine Verletzung rechtlichen Gehörs sowie die Verletzung materiellen Rechts geltend. Dazu trägt er u.a. vor, dass sich das Urteil wesentlich auf Ausführungen des Sachverständigen O stütze, der in der Hauptverhandlung vom 14.12.2016, bzgl. derer der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden gewesen und sein Verteidiger nicht erschienen sei, vernommen worden sei. Die Mitteilung über die am 07.12.2016 verfügte Ladung des Sachverständigen sei nur an den Verteidiger verfügt worden und habe diesen erst am Tag der Hauptverhandlung, aber zeitlich nach (Anm.: das nach ist von mir ergänzt, das fehlt in der Veröffentlichung der Entscheidung) der Terminsstunde erreicht.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Zulassungsantrag als unbegründet zu verwerfen – warum wundert mich das nicht?

Anders aber das OLG. Das hat wegen das AG-Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) aufgehoben:

„Die Rüge ist auch begründet. Nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 222 StPO ist ein geladener Sachverständiger dem Betroffenen rechtzeitig namhaft zu machen. Dies dient dazu, dass sich der Betroffene angemessen auf die Hauptverhandlung vorbereiten kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 222 Rdn. 1). Eine solche Mitteilung ist hier nach dem glaubhaften Rechtsbeschwerdevorbringen nicht rechtzeitig erfolgt. Zwar wurde die Mitteilung der Ladung (noch) rechtzeitig verfügt, nämlich hier am 07.12.2016, so dass bei Behandlung als Eilverfügung und Absendung noch am selben Tage per Post eine Benachrichtigung den Betroffenen bzw. seinen Verteidiger noch am 08. oder 09.12.2016 erreicht hätte, bei Faxbenachrichtigung sogar noch am selben Tag. Damit wäre Ihnen genügend Zeit verblieben, sich auf ein Erscheinen im Termin einzustellen oder eine Verlegung zu beantragen. Indes wurde die Verfügung nicht mit „Eilt“ oder „Sofort“ überschrieben und der „Ab-Vermerk“ der Geschäftsstelle trägt das Datum des 09.12.2016. Hierbei handelte es sich um einen Freitag, so dass – ein nicht untypischer Behördenablauf – das Schreiben zwar an diesem Tage in das Postausgangsfach der Geschäftsstelle gelangt ist, aber womöglich erst zur Postabsendestelle des Gerichts am 12.12.2016 gelangt ist und dort weiter bearbeitet wurde. Jedenfalls ist durch Vorlage des Umschlags des entsprechenden Schreibens glaubhaft gemacht, dass dieses erst den Poststempel vom 13.12.2016 trägt. Der Ablauf am 14.12.2016, nämlich dass die Leerung des Postfachs in der Mittagszeit erfolgt, also erst nach der Terminsstunde, wurde anwaltlich versichert und ist für den Senat ebenfalls glaubhaft.

Aufgrund der nicht rechtzeitigen Mitteilung hatten der Betroffene bzw. sein Verteidiger damit keinen Anlass, von einer Sachverständigenvernehmung im Hauptverhandlungstermin vom 14.12.2016 auszugehen und gleichwohl zu erscheinen. Dadurch wurde Ihnen die Möglichkeit genommen, den Sachverständigen entsprechend zu befragen und das Beweisergebnis in ihrem Sinne zu beeinflussen.

Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Das Amtsgericht argumentiert u.a. auf S. 5 UA mit den „überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen“.

Also: Wenn man es schon – dafür spricht m.E. einiges – „eilig“ hat, dann muss man aber dennoch die Spielregeln beachten: Rechtzeitige Info ist auch dann angesagt. § 222 StPO lässt grüßen.

Beim AG Dessau-Roßlau wird den Betroffenen dauernd das rechtliche Gehör verweigert, oder: Wir sind stinksauer

entnommen wikimedia.org Urheber: Olaf Meister (Olaf2)

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Urheber: Olaf Meister (Olaf2)

Der Kollege Gratz hat am Montag schon auf den OLG Naumburg, Beschl. v. 05.11.2015 – 2 Ws 215/15 – hingewiesen (vgl. hier: OLG Naumburg: Rechtlicher Hinweis auf Fahrverbot, Betroffener ab­we­send – Verfahren ist aus­zu­set­zen). In dem Beschluss ging es u.a. um die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen, der im Termin nicht anwesend war. Aber der Verteidiger, dem das AG einen rechtlichen Hinweis erteilt, dass es wohl ggf. ein im Bußgeldbescheid nicht vorgesehenes Fahrverbot festsetzen will. Dem daraufhin vom Verteidiger gestellten Aussetzungsantrag – § 265 Abs. 3 StPO lässt ein wenig grüßen – wird nicht statt gegeben.

Klar, dass die Verfahrensrüge des Betroffenen, die er auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt hat, Erfolg hat. Sie ist ein Selbstläufer. Dazu das OLG: „Für das Gericht besteht aber aus dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens die Verpflichtung, von Amts wegen oder auf Antrag des Verteidigers, wie hier gestellt, die Hauptverhandlung auszusetzen, wenn sie wegen der veränderten Sach- oder Rechtslage die sachgerechte Verteidigung eine Besprechung des Verteidigers mit dem Mandanten erfordert (KK-OWi/Senge, § 74 Rn. 16).“

Und das OLG moniert noch eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs, nämlich die Nichtbescheidung eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Amtsrichter in der Hauptverhandlung.

Schon alles ein wenig merkwürdig, wie da die Rechte des Betroffenen missachtet, um nicht zu sagen, mit den Füßen getreten werden. Einfach mal eben so in einem Verfahren zwei Gehörsverletzungen. Nun, das sieht das OLG auch wohl so. Denn es führt aus:

„Der Senat sieht sich zum wiederholten Male veranlasst, die Sache gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an ein anderes Amtsgericht zu verweisen, weil er bereits mehrfach feststellen musste, dass den Betroffenen in Bußgeldsachen beim Amtsgericht Dessau-Roßlau das rechtliche Gehör verweigert wird, und deswegen Anlass zu der Befürchtung hat, dass sich eine solche Grundrechtsverletzung bei Zurückverweisung an das Amtsgericht Dessau-Roßlau wiederholen wird.“

Wer mit Formulierungen von OLGs umgehen kann, weiß, dass das eine mehr als deutliche Rüge darstellt. Das ist nicht nur „we are not amusde“, sondern: Wir sind stinksauer. Und das mit Recht.