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Ein Blick ins Gesetz, oder: Pflichtverteidiger für Sicherungsverwahrten in Vollzugssachen ist die Regel

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Manche gesetzliche Regelungen sind einem nicht präsent bzw. man registriert gesetzliche Neuregelungen nicht bzw. nicht sofort. So ist es mir mit dem § 109 Abs. 3 StVollzG ergangen, der die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Maßregelvollzug behandelt.; eingefügt durch „Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung“ mit Wirkung vom 01.06.2013. Auf ihn bin ich jetzt erst durch den KG, Beschl. v. 30.09.2014 2 Ws 342/14 Vollz, der sich mit der Vorschrift befasst und sehr schön die Systematik der Beiordnung erläutert, und zwra wie folgt:

„Diese Ausführungen hat sich der Gesetzgeber zu Eigen gemacht (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 27) und mit § 109 Abs. 3 StVollzG eine Regelung getroffen, die es erlaubt, bestimmten Antragstellern unter privilegierten Voraussetzungen einen Rechtsanwalt beizuordnen. Nach dem Willen des Gesetzgebers stellt die Beiordnung – bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen sowie bei einem Streit über die dort genannten Maßnahmen dann – den Regelfall dar (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 27). Sie setzt im Einzelnen Folgendes voraus:

(1) Zunächst steht das Recht auf Beiordnung aus § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG, wie sich aus dem Wortlaut und insbesondere aus der Bezugnahme auf § 66c Abs. 1 StGB ergibt, nur Sicherungsverwahrten und solchen Strafgefangenen zu, bei denen Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist. Da gegen den Antragsteller die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wurde und diese gegenwärtig vollzogen wird, sind die Voraussetzungen insoweit gegeben.

(2) Eine Beiordnung nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG setzt ferner voraus, dass „die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Abs. 1 des Strafgesetzbuches“ dient. Auch das ist hier der Fall. Denn der Gegenstand des Vollzugsverfahrens betrifft die Ausgestaltung zukünftiger Ausführungen, mithin „vollzugsöffnende Maßnahmen“ im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) StGB (vgl. zu diesem Begriff BT-Drucks. 17/9874 S. 17). Dass vorliegend nicht über das „Ob“, sondern allein über das „Wie“ der Ausführungen gestritten wird, ändert daran nichts.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist dem Antragsteller regelmäßig ein Rechtsanwalt beizuordnen. Anders als bei der Beiordnung nach den Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe (§ 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114 ff. ZPO) kommt es bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Grundlage des § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG auch nicht auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung und die Bedürftigkeit des Antragstellers an (vgl. zu letzterem OLG Hamm NStZ-RR 2014, 294).

(3) Von einer Beiordnung nach § 109 Abs. 3 Satz 1 (vorletzter und letzter Halbsatz) StVollzG ist aber ausnahmsweise abzusehen, wenn

  • „wegen der Einfachheit der Sach-und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint“ oder
  • „es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst wahrnehmen kann“.

Beide Halbsätze stellen eine regelungstechnische Umkehrung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dar (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 27). Die Fähigkeit, seine Rechte selbst wahrnehmen zu können, werden insbesondere juristisch vorgebildete Antragsteller besitzen. Davon wird in seltenen Fällen auch bei anderen, lediglich forensisch sehr erfahrenen Personen ausgegangen werden können, wobei zu beachten ist, dass insoweit auch ein Wechselspiel zwischen der Bedeutung der Maßnahme und dem Beiordnungsanspruch besteht. Bei bedeutsamen Maßnahmen wird einem Beiordnungsantrag grundsätzlich zu entsprechen sein.“

Tja, der berühmte Blick ins Gesetz. In der Sache ist das KG dann zwar eine Ausnahme von der Regel angenommen und einen Pflichtverteidiger nicht beigeordnet. Das kann man dann auch anders sehen….

Ordnungsruf, oder: Die „Mitbestimmung“ bei der Pflichtverteidigerbestellung

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Manchmal ist man erstaunt, wie die Instanzgerichte einmal getroffene Entscheidungen über Pflichtverteidigerbestellungen „mit Zähnen und Klauen“ verteidigen,und zwar auch dann, wenn m.E. offensichtliche Fehler im Beiordnungsverfahren vorliegen. So auch das AG Magdeburg, das dafür dann aber vom LG Magdeburg im LG Magdeburg, Beschl. v. 16.07.2014 – 22 Qs 366 Js 38796/13 (45114) – zur Ordnung gerufen worden ist.

Da hatte die Staatsanwaltschaft am 19.12.2013 Anklage erhoben. Das AG forderte die Angeschuldigte am 24. 01. 2014 auf, ggf. Stellung zu der übersandten Anklage zu nehmen. Ein Hinweis darauf, dass beabsichtigt sei, einen Pflichtverteidiger zu bestellen, erfolgte nicht. Nachdem die Angeschuldigte eine Weile nicht erreichbar war, konnte ihr letztlich die Aufforderung vorn 24. 01. 2014 am 29. 04. 2014 zugestellt werden. Die Jugendrichterin des AG Magdeburg legte dann die Sache mit der Bitte um Übernahme dem Jugendschöffengericht vor. Das Jugendschöffengericht übernahm das Verfahren am 26. 04. 2014 und bestellte am 24. 06. 2014 der Angeschuldigten Rechtsanwältin R als Pflichtverteidigerin, ohne dass zuvor noch eine Anhörung stattgefunden hätte. Dieser Beschluss wurde von der Kanzlei bearbeitet am 25. 06. 2014. Bereits am 24. 06. 2014 ging der Antrag der Angeschuldigten beim AG Magdeburg ein, ihr Rechtsanwalt F. als Pflichtverteidiger beizuordnen. Am 03. 07. 2014 ging die Beschwerde der Angeschuldigten gegen den Beiordnungsbeschluss vom 24. 06. 2014 beim AG ein.  Dieses half der Beschwerde nicht ab, da die unterbliebene Anhörung der Angeschuldigten durch den Beiordnungsbeschluss und die Erklärung des Verteidigers nachgeholt worden sei. Im Übrigen sei bereits Termin mit Rechtsanwältin R für den 08.09.2014 sowie den 22.09.2014 abgestimmt worden. Diese habe die Angeschuldigte auch bereits zuvor vertreten. Gründe für die Umbestellung von Rechtsanwalt F. in einer bereits terminierten Sache seien nicht ersichtlich.

 Dazu dann der „Ordnungsruf“ des LG im Beschl. v. 16.07.2014

„… Allerdings hat das Amtsgericht entgegen § 142 StPO die Angeschuldigte vor der Bestellung der Pflichtverteidigerin nicht angehört, um ihr Gelegenheit zu geben, einen Pflichtverteidiger zu benennen. Dieser Verstoß wird nicht dadurch geheilt, dass das Amtsgericht der Angeschuldigten die Pflichtverteidigerbestellung zugestellt hat und diese bereits vor der Zustellung des Beschlusses sich über Rechtsanwalt Funck als Verteidiger gemeldet hat. Die Anhörung soll dazu dienen, dass die Angeschuldigte eine Mitbestimmung bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers hat und ausüben kann, nicht das bereits getroffene Entscheidungen lediglich förmlich zur Kenntnis gegeben werden, ohne dass eine tatsächliche Einflussmöglichkeit besteht. Hier hat die Angeschuldigte bereits am 24. Juni 2014 (Eingang beim Gericht) gewünscht, dass ihr Rechtsanwalt Funck als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Zu diesem Zeitpunkt hat ersichtlich der Beschluss vom 24. Juni 2014 noch nicht das Amtsgericht verlassen.

Nun hat die Angeschuldigte auf der anderen Seite keinen Anspruch darauf, dass ihr der von ihr gewünschte Pflichtverteidiger tatsächlich beigeordnet wird, wenn dieser Beiordnung gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, § 142, Rz. 9). Solche gewichtigen Gründe können zum Beispiel sein, dass der gewünschte Pflichtverteidiger auf absehbare Zeit nicht in der Lage ist, an einer Verhandlung teilzunehmen. Dies gilt insbesondere in Haftsachen. Ein weiterer Grund könnte sein, wenn der gewünschte Pflichtverteidiger nicht hinreichend qualifiziert wäre.

Solche Gründe sind aber nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass sowohl Rechtsanwältin R als auch Rechtsanwalt Funck hinreichend qualifiziert sind, um die Pflichtverteidigung auszuüben. Sie sind auch dem Beschwerdegericht aus einer Reihe von Verfahren bekannt.

Im Übrigen hat das Amtsgericht nicht dargelegt, dass Rechtsanwalt Funck etwa auf absehbare Zeit verhindert wäre, an einer Verhandlung über die Anklage zu Lasten der Angeschuldigten teilzunehmen. ….“

Wie werde ich einen (ungeliebten) Pflichtverteidiger los? Umbeiordnung

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Die „Umbeiordnungsproblematik“, wer kennt sie als Verteidiger nicht. Meist in folgender Konstellation: Der Beschuldigte wird in einem Vorführtermin in Haft genommen und es wird ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet. So weit, ggf. auch so gut. Aber was ist, wenn der Beschuldigte diesen dann nicht (mehr) will und sich also ein Verteidiger des Vertrauens meldet, der beantragt, beigeordnet zu werden. Dann geht haüfig das Gezerre los, auch wenn der erste Verteidiger mit der „Umbeiordnung“ einverstanden ist.

Der LG Osnabrück. Beschl. v. 16.01.2014 – 1 Qs 4/14 – löst diese Problematik über die Frage der Anhörungspflicht aus § 142 Abs. 1 StPO, die auch dann gelte, wenn

sich die Notwendigkeit der Verteidigung .aus § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ergibt und der Verteidiger in diesem Fall gemäß § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO „unverzüglich‘ nach Beginn der Vollstreckung zu bestellen ist. Dies ändert nichts daran, dass dem Beschuldigten zur Ausübung seines Anhörungs- und Mitbestimmungsrechts zunächst ausreichend Gelegenheit gegeben werden muss, einen Verteidiger zu bezeichnen. „Unverzüglich“ bedeutet weder „gleichzeitig“ noch „sofort“, sondern — wie sonst im Rechtsverkehr üblich — „ohne schuldhaftes Zögern“, d.h. dem Verfahren ist wegen der Freiheitsentziehung auch insoweit besonders beschleunigt Fortgang zu geben. Die Gewährung einer angemessenen Überlegungsfrist in den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gebietet schon die besondere Situation des — wie auch hier — oftmals überraschend und gerade eben in Untersuchungshaft genommenen Beschuldigten. Anderenfalls bestände die Gefahr, dass der Beschuldigte langfristig an einen Pflichtverteidiger gebunden bliebe, den er nicht gewählt hat oder an dessen Auswahl er sich infolge der Kürze der Zeit zwischen Verhaftung und Vorführung nicht hinreichend qualifiziert hat beteiligen können. Ein derartiges Ergebnis entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers, der die Rechtsstellung des Beschuldigten – insbesondere unter dem Gesichtspunkt seiner Verteidigung — durch die Schaffung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gerade stärken wollte (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 02.02.2011 2 Ws 50/11 —, juris). Ein Vorenthalten jeglicher Möglichkeit, nach einer Überlegungsfrist von im Regelfall mindestens einigen Tagen Stellung .zu beziehen, hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO ersichtlich nicht bezweckt, zumal er die Anhörung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO in Haftsachen nicht hat entfallen lassen.“

Und dann ordnet das LG ganz zwangslos um, ohne ein Wort auf die Gebührenfrage zu verschwenden. Das hatte übrigens dasselbe Gericht mal anders gesehen (vgl. hier: Pflichtverteidiger muss sich kümmern – sonst fliegt er raus…ein neuer Pflichtverteidiger darf aber nichts kosten).

Nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung – zumindest dann, wenn das AG „schummeln“ will

Ich mag die – vor allem landgerichtlichen Entscheidungen -, die sich gegen die obergerichtliche Rechtsprechung stellen, wonach eine Pflichtverteidigerbeiordnung nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr möglich sei (vgl. die Nachweise bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl., 2013, Rn., Rn. 2326), immer wieder gern. Diese Entscheidungen sind nämlich zumindest dann zutreffend, wenn die AG durch „Untätigkeit“ die Pflichtverteidigerbestellung umgehen wollen. Und die die Annahme liegt nahe, wenn ein AG wie in einem gerade vom LG Potsdam entschiedenen Fall (vgl. LG Potsdam, Beschl. v. 31.01.2014 – 25 Qs 8/14) mehr als sechs Monate „herumgedoktert“, ohne einen zeitnah mit Beginn des Verfahrens gestellten Pflichtverteidigerantrag zu bescheiden. Solches Vorgehen sehen die LG nicht gern und bestellen nachträglich dann einen Pflichtverteidiger.

1. Die gemäß § 304 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig.

a) Zwar ist in großen Teilen die Rechtsprechung eine nachträgliche und mit Rückwirkung versehende Pflichtverteidigerbestellung, wie sie der Angeschuldigte mit seiner nach erfolgter Einstellung des Strafverfahrens erhobenen Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung des Amtsgerichts Nauen begehrt, „schlechthin unzulässig“ und mithin grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. nur OLG Hamm, 5. Strafsenat, 5 Ws 184/08 vom 27. Mai 2008 — zitiert nach Juris).

Denn nach h. M. mangelt es in solchen Fällen in der Regel am Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers.

 b) Von diesem Grundsatz ist jedoch nach Ansicht der Kammer jedenfalls dann abzuweichen, wenn das Amtsgericht den rechtzeitig beantragten Beiordnungsbeschluss nicht zeitnah bescheidet und aus nicht nachvollziehbaren Gründen über Monate hinweg von der Entscheidung absieht. So ist die Sachlage hier.

Das Amtsgericht hat den am 19. Juli 2013 gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers nahezu sechs Monate im Wesentlichen unbearbeitet gelassen und ihn erst an 7. Januar 2014 zusammen mit dem Einstellungsbeschluss beschieden.

Diese Zeitdauer, die sich mit dem Strafverfahren nicht erklären lässt und sich auch mit den Verfügungen des Richters nicht erklären lässt, lässt die Vermutung befürchten, dass das Gericht mit seiner Pflichtverteidigerbestellung ablehnenden Entscheidung — zeitgleich mit dem Einstellungsbeschluss — die Anfechtungsmöglichkeit seines Beschusses zu negieren beabsichtigte.

Dieses Prozedere steht im Grunde einer Nichtentscheidung gleich (vgl. dazu Landgericht Potsdam, 4. Strafkammer, Beschluss vom 25. August 2004, 24 Qs 90/03, StV 2/2005, 83). Die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen, steht der Verpflichtung über einen rechtzeitig vor der möglichen Verfahrensbeendigung gestellten Beiordnungsantrag zeitnah zu entscheiden, nicht entgegen.“

Dazu passen dann übrigens auch die OLG Entscheidungen, die in der letzten Zeit eine zeitnahe Entscheidung über den Beiordnungsantrag angemahnt haben (vgl. OLG Hamm StV 2011, 658; OLG Stuttgart StRR 2011, 64).

Die zeitweilige Verhinderung des Verteidigers- sie steht der Pflichtverteidigerbestellung nicht unbedingt entgegen

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In der Praxis wird immer wieder auch um die Frage gestritten, ob ggf. eine zeitweilige Verhinderung des Verteidigers seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger entgegensteht und deshalb ggf. ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen ist. Mit der Frage befasst sich der u.a. der OLG Braunschweig, Beschl. v. 11.01.2013, der folgende Leitsätze hat:

1. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist für den Angeschuldigten mangels Beschwer grundsätzlich nicht anfechtbar. Dies gilt aber nicht, wenn das Gericht bei der Pflichtverteidigerbeiordnung das Anhörungsrecht sowie das sich aus § 142 Abs. S. 2 StPO grundsätzliche Bestimmungsrecht des Angeschuldigten, das Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren ist, nicht beachtet hat.

2. Ist die Anhörung (§ 142 Abs. 1 S. 1 StPO) des Angeschuldigten vor der Beiordnung eines Pflichtverteidigers unzulässig unterblieben,  muss die Beiordnung nach § 143 StPO zurückgenommen werden, wenn sich für den Angeschuldigten ein Wahlverteidiger meldet, und zwar auch dann, wenn er seinerseits die Beiordnung beantragt.

3. Durch Verhinderung des Verteidigers bedingte Verfahrensverzögerungen sind wegen des Anspruchs des Angeschuldigten auf beschleunigte Aburteilung nicht unbegrenzt hinnehmbar. Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet es jedoch auch, dem Wunsch eines Angeschuldigten auf Beiordnung eines Verteidigers seines Vertrauens innerhalb eines begrenzten Zeitraums nach Möglichkeit Rechnung zu tragen; und zwar insbesondere dann, wenn sich das Verfahren nur gegen den Angeschuldigten richtet und auf die Interessen anderer Angeschuldigter keine Rücksicht genommen werden muss.

Leitsatz 1 und 2 entsprechen der h.M. Leitsatz 3 ist nicht unbedingt h.M., allerdings m.E. zutreffend und eröffnet die Möglichkeit für den Angeklagten, zumindest teilweise auf die Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes verzichten zu können. Das OLG schreibt dazu.

 „Dem tritt der Senat bei. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen: Es steht der Beiordnung von Rechtsanwalt Alexander Funck nicht entgegen, dass er die für den Fall der Eröffnung beabsichtigten Hauptverhandlungstermine vom 14.02., 18.02. und 14.03.2013 nicht wahrnehmen kann. Zwar kann dann, sofern die in der Beschwerdeschrift vorn 23. Dezember 2012 angekündigten Bemühungen von Rechtsanwalt Alexander Funck um Verlegung des Termins vom 14.02.2013 fehlschlagen sollten, die Hauptverhandlung erst 11 Tage später beginnen. Dadurch ist der Beschleunigungsgrundsatz jedoch noch nicht beeinträchtigt, weil der spätere Beginn der Hauptverhandlung auf einem Umstand beruht, der als anderer wichtiger Grund Im Sinne von § 121 Abs.1 StPO anerkannt ist, nämlich dem Wunsch des Angeschuldigten, den Verteidiger seines Vertrauens beigeordnet zu bekommen. Zwar sind durch Verhinderung des Verteidigers bedingte Verfahrensverzögerungen wegen des Anspruchs des Angeschuldigten auf beschleunigte Aburteilung nicht unbegrenzt hinnehmbar (OLG Hamm NStZ-RR 2002, 124). Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet es jedoch auch, dem Wunsch eines Angeschuldigten auf Beiordnung eines Verteidigers seines Vertrauens innerhalb eines begrenzten Zeitraums nach Möglichkeit Rechnung zu tragen; und zwar insbesondere dann, wenn sich das Verfahren – wie hier – nur gegen den Angeschuldigten richtet und auf die Interessen anderer Angeschuldigter keine Rücksicht genommen werden muss (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1994, 608; Senat: HEs 2/08). Bei einer Verzögerung von 11 Tagen wird dieser Zeitrahmen jedenfalls nicht überschritten.“