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Pflichti II: Nochmals gestörtes Vertrauensverhältnis, oder: „Ich bin nicht das „Mietmaul“ der Angeklagten.“

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In der zweiten Pflichtverteidigungsentscheidung geht es dann auch noch einmal um die Entpflichtung des Verteidigers wegen eines gestörten Vertrauensverhältnisses, und zwar wegen Differenzen im Mandatsvwerhältnis. Das LG hatte die Entpflichtung des Verteidigers abgelehnt. Dagegen die Beschwerde der Angeklagten, die unzulassig war. Das OLG hat aber im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.06.2021 – 3 Ws 200/21 – zur Entpflichtung Stellung genommen:

„2. Der Senat weist daher nur ergänzend darauf hin, dass die sofortige Beschwerde auch unbegründet wäre. Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO für eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt H. liegen nicht vor.

a) Nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Beiordnung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Verteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Vorschrift, die am 13. Dezember 2019 in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 2128, 2130, 2134), das Ziel, zwei von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Fälle des Rechts auf Verteidigerwechsel zu normieren.

Insofern kann für die Frage, wann im Einzelnen eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu bejahen ist, auf die in dieser Rechtsprechung dargelegten Grundsätze zurückgegriffen werden (s. BT-Drucks. 19/13829 S. 48). Danach ist insoweit die Sicht eines verständigen Angeklagten ausschlaggebend und eine solche Störung von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen ist (vgl. BGH, NStZ 2021, 60, m.w.N.)

Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen eine Entpflichtung grundsätzlich nicht. Etwas Anderes kann mit der Folge einer endgültigen und nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses allenfalls gelten, wenn solche Meinungsverschiedenheiten über das grundlegende Verteidigungskonzept nicht behoben werden können und der Verteidiger sich etwa wegen der Ablehnung seines Rats außerstande erklärt, die Verteidigung des Angeklagten sachgemäß zu führen (vgl. BGH, NStZ 2020, 434).

b) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Eine angemessene Verteidigung der Angeklagten steht auch aus einem sonstigen Grund im Sinne der § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO nicht in Frage.

Die Angeklagte hat – nachdrücklich und ungeachtet der von Rechtsanwalt H. offen angesprochenen zurückliegenden Konflikte über die Verteidigungsstrategie in einem anderen Verfahren und entgegen seinem ausdrücklichen Wunsch – auf der Beiordnung des ihr als besonders kompetent aufgefallenen Anwaltes bestanden. Wenn Rechtsanwalt H. nunmehr in vorliegender Sache – aus Sicht der Angeklagten erwartungsgemäß – in eigenverantwortlicher Einschätzung der Sach- und Rechtslage von ihm als aussichtslos oder sachfremd erachtete Anträge und Rechtsbehelfe nicht stellt bzw. einlegt und entsprechende Eingaben der Angeklagten nicht unterstützt, wird er damit seinen Pflichten als bestellter Verteidiger gerecht. Er ist Beistand, nicht Vertreter der Angeklagten und an deren Weisungen nicht gebunden. Seine Aufgabe verlangt von ihm, sich allseitig unabhängig zu halten und das Verfahren in eigener Verantwortung und unabhängig von der Angeklagten zu deren Schutz mitzugestalten (vgl. BGH, NStZ 1995, 296, m.w.N.).

Soweit die Angeklagte geltend macht, sie habe nach der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht und der Berufungseinlegung durch Rechtsanwalt H. keinen Kontakt zu diesem herstellen können, fehlt es an konkreten Darlegungen, wann, über welchen Zeitraum und auf welche Weise vergebliche Kontaktversuche stattfanden. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass es z.B. nicht zu den Aufgaben eines Pflichtverteidigers gehört, (ständig) für einen Beschuldigten/Angeklagten telefonisch erreichbar zu sein. Er entscheidet vielmehr unabhängig und nach pflichtgemäßem Ermessen, in welchem Umfang und auf welche Weise er Kontakt zu seinem Mandanten hält (vgl. KG Berlin, B. v. 9.8.2017 – 4 Ws 101/17 -, juris).

Die von der Angeklagten vorgetragenen weiteren Schwierigkeiten im Mandatsverhältnis, vor allem die Meinungsverschiedenheiten über die Art und den Umfang der Weiterleitung von Verfahrensakten, können eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses oder einen sonstigen Grund im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ebenfalls nicht begründen. Rechtsanwalt H. entscheidet auch insoweit selbständig darüber, wie er seinen Informationspflichten gegenüber der Angeklagten nachkommt. Dafür, dass er sie über für die Verteidigung wesentliche Umstände bewusst im Unklaren lässt, ist nichts ersichtlich.

Schließlich sind auch die von der Angeklagten gestellten Strafanzeigen und die zuletzt von ihr erhobenen pauschalen Vorwürfe angeblich rechtsextremistischer Umtriebe des Verteidigers und einer ihr gegenüber erfolgten Drohung nicht geeignet, eine Entpflichtung von Rechtsanwalt H. zu rechtfertigen. Die Strafanzeigen entbehren, soweit ersichtlich, jeglicher Substanz. Die Angeklagte selbst hat Mitteilungen über Verfügungen zu den Akten gereicht, mit denen die Staatsanwaltschaft Tübingen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Rechtsanwalt H. wegen Rechtsbeugung bzw. Beihilfe zur Freiheitsberaubung gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen hat. Die weiteren Behauptungen der Angeklagten sind gänzlich unsubstantiiert. Es kann nicht in der Hand der Angeklagten liegen, durch Strafanzeigen und Verunglimpfungen einen objektiv nicht gerechtfertigten Verteidigerwechsel zu erzwingen, denn sonst könnte sie ohne sachlichen Grund ein Verfahren nahezu beliebig verzögern und blockieren (vgl. BGH, B. v. 29.6.2020 – 4 StR 654/19 – juris).

Rechtsanwalt H. sieht sich trotz der gravierenden Vorwürfe und Strafanzeigen der Angeklagten nach wie vor in der Lage, sie sachgerecht zu verteidigen, auch wenn er nachvollziehbar einräumt, dass sein Engagement durch das Verhalten der Angeklagten belastet ist. Aufgrund der psychiatrisch auffälligen Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten, die der forensisch-psychiatrische Sachverständige in seinem vorläufigen schriftlichen Gutachten vom 28.10.2020 nach Aktenlage nur skizzieren konnte, ist zur Überzeugung des Senats jedoch davon auszugehen, dass jeder Pflichtverteidiger, der seine Aufgabe als unabhängiger Beistand ernst nimmt, sich mit einem solchen Verhalten der Angeklagten konfrontiert sehen würde. Als Fachanwalt für Strafrecht steht die fachliche Kompetenz von Rechtsanwalt H. zudem außer Frage. Wenn er zuletzt mit Schriftsatz vom 28.4.2021 seine Entpflichtung selbst beantragt hat, um damit dem Wunsch der Angeklagten zu entsprechen, kann auch daraus der Schluss auf eine endgültige Zerstörung der Vertrauensbasis nicht gezogen werden (vgl. BGH, StV 1997, 565).

 

Pflichti I: Entpflichtung wegen Störung des Vertrauens, oder: Wie viel JVA-Besuche sind erforderlich?

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Heute dann mal wieder ein Tag mit Pflichtverteidigungsentscheidungen.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 15.06.2021 – StB 24/21. Thematik der Entscheidung: Entpflichtung wegen (behaupteten) gestörten Vertrauensverhältnisses.

Der Angeklagte hatte Entpflichtung beantragt. Das OLG Celle hatte das abgelehnt. Der BGH folgt dem OLG:

„Die nach § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Entpflichtung der Verteidiger zu Recht abgelehnt.

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung liegen nicht vor, wie vom insoweit zuständigen Vorsitzenden des Oberlandesgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – StB 4/20, NStZ 2021, 60 Rn. 3) zutreffend angenommen. Weder ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Pflichtverteidigern und dem Angeklagten endgültig im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO zerstört, noch besteht ein sonstiger Grund, die Verteidigerbestellung aufzuheben.

1. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 – StB 4/20, NStZ 2021, 60 Rn. 7 mwN; vom 24. März 2021 – StB 9/21, NStZ-RR 2021, 179, 180).

a) Insoweit kann zwar von Bedeutung sein, wenn ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2010 – III-1 Ws 290/10, NStZ-RR 2011, 48; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. September 2012 – Ws 268/12, StV 2012, 719; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 2. Juni 1972 – 2 Ws 195/72, MDR 1972, 799; weitergehend für eine Jugendliche OLG Köln, Beschluss vom 2. Februar 2007 – 2 Ws 51/07, StraFo 2007, 157). Allerdings liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält (KG, Beschluss vom 9. August 2017 – 4 Ws 101/17, juris Rn. 12; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 – Vf. 107-IV-12 [HS], juris Rn. 11, 32 f.). Die unverzichtbaren Mindeststandards müssen jedenfalls gewahrt sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2008 – 5 StR 251/08, NStZ 2009, 465; vom 18. Januar 2018 – 4 StR 610/17, NStZ-RR 2018, 84 mwN).

Daran gemessen ist mit Blick auf Rechtsanwalt P. , der wegen des Ausscheidens eines anderen Verteidigers erst mit Beschluss vom 2. März 2021 zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, nicht von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen. Bereits nach dem Vorbringen des Angeklagten ist dieser seitdem zweimal durch Rechtsanwalt P. anlässlich von Hauptverhandlungsterminen persönlich aufgesucht worden. Dass Rechtsanwalt P. die Anklageschrift vom 13. Januar 2021 nicht mit dem Angeklagten besprochen hat, ist, wie in dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Mai 2021 zutreffend dargelegt, dem Umstand geschuldet, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum Pflichtverteidiger bestellt worden war. Hinzu kommt, dass die Anklageschrift im Wesentlichen dem im Haftbefehl ausgeführten Tatvorwurf (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – AK 6/21, juris Rn. 2 f.) entspricht, weswegen von erheblichem, über den 2. März 2021 hinaus fortbestehendem Besprechungsbedarf nicht ausgegangen werden kann. Anzeichen dafür, dass die unverzichtbaren Mindeststandards der Kontakthaltung nicht gewahrt worden sein könnten, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als Rechtsanwalt P. – ausweislich seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2021 – in der Sache des Angeklagten in intensivem Austausch mit seinem Bürokollegen Rechtsanwalt Dr. E. steht und auch während mehrerer Telefonate dieses Mitverteidigers mit dem Angeklagten zugegen war.

b) Soweit das Entpflichtungsbegehren indessen auf das Bestehen von Meinungsverschiedenheiten gestützt wird, gilt:

Bloße Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen für sich genommen die Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1988 – 2 StR 22/88, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2; vom 8. Februar 1995 – 3 StR 586/94, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 4; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – 2 BvR 426/06 u.a., juris Rn. 8). Etwas Anderes kann mit der Folge einer endgültigen und nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses allenfalls gelten, wenn solche Meinungsverschiedenheiten über das grundlegende Verteidigungskonzept nicht behoben werden können und der Verteidiger sich etwa wegen der Ablehnung seines Rats außerstande erklärt, die Verteidigung des Angeklagten sachgemäß zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1988 – 2 StR 22/88, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2; Beschluss vom 5. März 2020 – StB 6/20, NStZ 2020, 434 Rn. 11).

Nach den dargelegten Maßstäben ist ein endgültiger Vertrauensverlust auch in Bezug auf Rechtsanwalt Dr. E. nicht feststellbar. Soweit im Hinblick auf die Ausübung und den Umfang des Fragerechts gegenüber Zeugen zwischen Rechtsanwalt Dr. E. und dem Angeklagten unterschiedliche Auffassungen zur Verteidigungsstrategie offenbar geworden sein sollten, ist dieser Umstand nach dem Vorstehenden nicht ohne Weiteres geeignet, eine Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zu begründen. Dass und warum der Pflichtverteidiger aufgrund der Differenzen zu einer sachgerechten Verteidigung insgesamt außerstande sein sollte, ist nicht dargetan. Abgesehen davon hat das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass der Angeklagte – der vorherigen Belehrung durch das Gericht entsprechend – sein Fragerecht eigenverantwortlich und unabhängig von der Zustimmung des Pflichtverteidigers ausüben kann.

2. Eine Entpflichtung beider Pflichtverteidiger aus einem anderen Grund kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung ist nicht ersichtlich (s. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO). Zwar könnte eine solche in der Abgabe einer mit dem Angeklagten nicht abgesprochenen Sachdarstellung gegenüber dem Gericht (vgl. OLG München, Verfügung vom 18. November 2014 – 7 St 7/14 (2), StV 2015, 155, 156; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 143a Rn. 27) zu sehen sein; Rechtsanwalt Dr. E. hat dem Angeklagten seinen Einlassungsentwurf jedoch vor dessen Einreichung bei Gericht zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt und damit den Fortgang hinsichtlich dieser schriftlichen Erklärung der Entscheidung des Angeklagten überantwortet. Durch diese Vorgehensweise wird eine Pflichtverletzung gerade vermieden.“

Pflichti II. Entpflichtung des Pflichtverteidigers, oder: Nur bei endgültig zerstörtem Vertrauensverhältnis

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Und als zweite Entscheidung nach dem „Wunderposting“ zum OLG Bamberg-Beschluss dann der BGH, Beschl. v. 17.05.2021 – 4 StR 654/19. Der ist dann wieder „Alltagsgeschäft, nämlich: Die Frage der Entpflichtung des Pflichtverteidigers. Hier hatte die Pflichtverteidigerin Entpflichtung beantragt, was die Vorsitzende des 4. Strafsenats des BGH mit den bekannten Argumenten abgelehnt hat.

„1. Die Anträge auf Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin S. werden zurückgewiesen.

a) Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nur aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigten endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist ( § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ). Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 ‒ 3 StR 424/20 ; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 143a Rn. 21 f.). Ein wichtiger Grund wird eher fernliegen oder gar ausgeschlossen sein, wenn die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses vom Beschuldigten schuldhaft herbeigeführt wurde (vgl. BGH, Urteile vom 26. August 1993 ‒ 4 StR 364/93 , BGHSt 39, 310, 314 f. ; vom 21. März 1979 ‒ 2 StR 453/78 ).

b) Danach ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Anwältin K. noch der Rechtsanwältin S. ein Grund für deren Entpflichtung.

aa) Die von Anwältin K. in ihrem Schreiben vom 2. Februar 2021 erhobenen Vorwürfe, Rechtsanwältin S. habe Bestandteile der Verfahrensakte an Dritte weitergegeben, um dem Angeklagten zu schaden, und sie werde unter Druck gesetzt, um den Angeklagten nicht richtig zu verteidigen, entbehren jeder Grundlage. Zudem hat Rechtsanwältin S. beide Vorwürfe in ihrem Schreiben vom 3. Mai 2021 zurückgewiesen.

bb) Auch die von Rechtsanwältin S. in ihrem Schreiben vom 11. und 18. September 2019 vorgetragenen weiteren Gründe können keine Entpflichtung rechtfertigen. Der Angeklagte hat auch diese Umstände, die zur Störung des Vertrauensverhältnisses führten, bewusst allein verschuldet. Die Möglichkeit, die Organe der Justiz unter Einschluss des Pflichtverteidigers zu verunglimpfen und diesen mit offensichtlich unbegründeten Forderungen gerichtlich zu verfolgen, steht jedem Angeklagten faktisch unbegrenzt zur Verfügung. Könnte er damit die Auswechslung eines Verteidigers erzwingen, könnte er ein Verfahren ohne sachlichen Grund nahezu beliebig verzögern und blockieren (vgl. insoweit bereits BGH, Beschluss der Vorsitzenden vom 29. Juni 2020 ‒ 4 StR 654/19 ).

2. Eine Beiordnung von Anwältin K. aus H. als Pflichtverteidigerin des Angeklagten kommt nicht in Betracht.

Der Angeklagte hatte bereits mit Schreiben vom 29. April 2020 beantragt, ihm die Anwältin K. anstelle seiner Pflichtverteidiger F. und S. beizuordnen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 29. Juni 2020 abgelehnt. Mit Schriftsätzen vom 16. September, 22. Oktober und 9. November 2020 beantragte Anwältin K. erneut ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin, ohne ihren Antrag näher zu begründen.

Ist ein Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers rechtskräftig abgelehnt worden ( § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO ), kann er einen neuerlichen Antrag nur auf Umstände stützen, die sich aufgrund einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergeben haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2021 ‒ StB 17/21 Rn. 7).

Solches ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Besonderheiten im Ablauf des Revisionsverfahrens, welche einen Verteidigerwechsel gemäß § 143a StPO oder die Bestellung eines dritten Pflichtverteidigers nach § 144 Abs. 1 StPO notwendig machen könnten, liegen nicht vor. Für die Entscheidung über das Rechtsmittel sind keine ungewöhnlich schwierigen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen aufgeworfen worden.“

Pflicht II: Entpflichtung und Verteidigerwechsel, oder: Terminschwierigkeiten, Rechtsmittel und Ermessen

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Im zweiten Posting stelle ich dann drei Entscheidungen zur Entpflichtung bzw. zum Verteidigerwechsel und auch zu den damit zusammenhängenden Rechtsmittelfragen vor.

Zunächst hier der Leitsatz zum OLG Zweibrücken, Beschl. v. 31.05.2021 – 1 Ws 132/21:

Die Verhinderung des Pflichtverteidigers an fast allen bei dem hinzugezogenen forensisch-psychiatrischen Sachverständigen für die Durchführung der Hauptverhandlung zur Verfügung stehenden Terminen kann in einer Haftsache auch gegen den Willen des Angeklagten die Entpflichtung des Rechtsanwaltes gem. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO rechtfertigen, wenn die Terminskollision nicht aufgelöst werden kann und eine Verlegung der Hauptverhandlung zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde.

Nun ja, kann man so sehen, muss man aber nicht so sehen.

Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Hamburg, und zwar ist es der OLG Hamburg, Beschl. v. 04.05.2021 – 2 Ws 37/21 – mit folgenden Leitsätzen:

1. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, die nach § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO jedoch ausgeschlossen (unstatthaft) ist, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO stellen kann.

2. Ob die teils durch unbestimmte Rechtsbegriffe („kurze Frist“; „wichtiger Grund“) formulierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO gegeben sind, hat das zunächst nach § 142 Abs. 3 StPO zuständige Gericht bzw. – nach Anklageerhebung – dessen Vorsitzender (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO) zu beurteilen.

3. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, zur Beurteilung der Statthaftigkeit (§ 142 Abs. 7 Satz 2 StPO) einer auf Auswechslung eines beigeordneten Verteidigers gerichteten sofortigen Beschwerde sämtliche Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO vollständig und abschließend zu prüfen und damit erstmalig über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Norm zu befinden.

Und dann noch der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 09.06.2021 – 12 Qs 37/21 – ebenfalls zur Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung, und zwar einer rückwirkenden Bestellung. Hier der Leitsatz:

  1. Wird ein Pflichtverteidiger zur Sicherung der praktischen Wirksamkeit der unionsrechtlichen Mindeststandards der Richtlinie (EU) 2016/1919 vom 26. Oktober 2016 nachträglich bestellt, steht das einer anschließenden oder späteren Aufhebung der Bestellung gem. § 143 Abs. 2 StPO nicht entgegen (Ergänzung zu Kammer, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 12 Qs 22/21, juris).

  2. Das Beschwerdegericht hat im Rahmen der Beschwerde gegen die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen.

Nun ja, auch eine Möglichkeit für das AG zu zeigen, was man von der landgerichtlichen Bestellung hält.

 

Pflichti I: Beiordnungsgründe, oder: „Einziehung droht“ und zweimal JGG-Verfahren, einmal zum Vergessen

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Heute dann mal wieder ein Pflichti-Tag, und zwar mit drei Bereichen: Beiordnungsgründe, Pflichterverteidigerwechsel und

Ich starte mit den Beiordnungsgründen.

Dazu weise ich zunächst hin auf den kleinen, aber feinen AG Eggenfelden, Beschl. v. 31.05.2021 – Cs 502 Js 5973/21 – zur Beiordnung wegen Schwere der Tat, und zwar:

„Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, weil wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Die „Schwere der Tat“ kann sich auch aus mittelbaren Folgen des Verfahrens ergeben, insbesondere – bei einer Gesamtwürdigung der Umstände – auch eine Einziehung von Wertersatz in sehr großem Umfang. So liegt der Fall hier. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist hier neben der drohenden Geldstrafe von 160 Tagessätzen auch die Auswirkung der mittelbaren Folgen, nämlich insbesondere der drohenden Einziehung von Wertersatz in Höhe von 27.500,00 EUR zu berücksichtigen. Bei dem Einziehungsbetrag handelt es sich um einen Betrag, der annähernd ein Jahresgehalt des Angeschuldigten ausmacht. In der Gesamtschau ist daher – auch ohne Berücksichtigung von bis-her nicht näher dargelegten ausländerrechtlichen Folgen für den Angeschuldigten – die Pflichtverteidigerbestellung geboten.“

Die zweite Entscheidung, der LG Stendal, Beschl. v. 07.05.2021 – 503 Qs 2/21 – behandelt die Bestellung eines Pflichtverteidigers im JGG-Verfahren, die das LG sehr schön begründet:

„Die gem. § 68 JGG i. V. m. §§ 142 Abs. 7, 304, 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolgreich, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung des Beschuldigten vorliegt. Aufgrund des amtsgerichtlichen Urteils ist derzeit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 68 Nr. 5 JGG sowie auch des § 68 Nr. 1 JGG i. V. m. § 140 Abs. 2 StPO gegeben.

1. Gem. § 68 Nr. 5 JGG ist unter anderem bei der Erwartung der Verhängung einer Jugendstrafe oder der Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe von Gesetzes wegen ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben.

Zu erwarten ist eine Jugendstrafe, wenn deutlich mehr als ihre bloße Möglichkeit, d. h. mindestens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Verhängung besteht. Dabei genügt regelmäßig, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt, oder die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung nach den §§ 61 ff. JGG einem nachträglichen Beschluss vorbehalten werden kann (BT-Drs. 19/13837, 59). Aufgrund der gleich belastenden Qualität wird teilweise vertreten, auch die erwartete Entscheidung nach § 27 JGG als einen Fall der notwendigen Verteidigung anzusehen (zust. Kölbel/Eisenberg, JGG, § 68; krit. Heuer u.a., ZJJ 2019, S. 1, 4).

Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Gardelegen vom 26.11.2020 besteht im vorliegenden Ermittlungsverfahren in Ansehung des hiesigen Tatvorwurfes und der bisherigen anderweitigen jugendrechtlichen Ahndungen die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Freiheitsentzuges oder die Entscheidung über einen solchen.

2. Daneben ist auch ein Fall der notwendigen Verteidigung über § 68 Nr. 1 JGG i. V. m. § 141 Abs. 2 StPO wegen der „Schwere der Tat“ gegeben. Im allgemeinen Strafrecht ist inzwischen anerkannt, dass die „Schwere der Tat“ bei einer Straferwartung von einem Jahr auch dann als erreicht gilt, auch wenn dies erst im Wege der Gesamtstrafenbildung erfolgt (vgl. nur OLG Naumburg BeckRS 2013, 10548).

Für das Jugendrecht folgt hieraus insoweit, dass einbeziehungsfähige Urteile bei der Prognose ebenfalls zu berücksichtigen sind (so schon OLG Köln StV 1991, 151). Vorliegend existiert gegen den Beschuldigten ein bereits rechtskräftiges Urteil, in welchem die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt war, weil noch nicht mit Sicherheit beurteilt werden konnte, ob in den Straftaten des Beschuldigten schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist (§ 27 JGG). Dieses gem. § 31 Abs. 2 JGG einbeziehungsfähige Urteil wird bei der Prognose über die Straferwartung im hiesigen Verfahren zu berücksichtigen sein.“

Und dann habe ich hier noch den LG Hechingen, Beschl. v. 21.05.2021 – 3 Qs 21/21 jug.. D as LG hebt auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft – habe nur ich den Eidnruck, dass man dort gerne Rechtsmittel einlegt, wenn ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist – die amtsgerichtliche Bestellung auf. Der Beschluss ist auch im JGG-Verfahren ergangen, ich würde über ihn lieber das Mäntelchen des Schweigens legen. Denn das LG meint, dass ein Pflichtverteidiger nicht beigeordnet werden muss. Man fragt sich, ob man in Hechingen schon mal was von der „Gesamtbetrachtung“ der potentiellen Beiordnungsgründe gehört hat. Und da meine: Der ehemalige Angeklagte war ein 16-Jähriger, dem eine Trunkenheitsfahrt mit seinem Roller zur Last gelegt worden ist. Gegenstand des Verfahrens war u.a. auch ein SV-Gutachten. Aber das reicht dem LG nicht, denn:

„Die Schwierigkeit der Sachlage kann auch die Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten (OLG Hamm StV 1987, 192; LG Bochum StV 1987, 383; OLG Karlsruhe StV 1991, 199) be-gründen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jedes in einer Hauptverhandlung zu erörternde Sachverständigengutachten zu einer Pflichtverteidigerbestellung führen kann. Erforderlich ist hier, dass das Gutachten inhaltlich so komplex ist, dass es besonderer Sachkunde oder Einarbeitung bedarf, um sich sachgerecht und gegebenenfalls kritisch mit ihm auseinander zu setzen. Ein solcher komplexer Fall lag jedoch nicht vor. Hier ging es nur um die Frage, wann der vormalige Angeklagte zuletzt vor der Tat Cannabisprodukte konsumiert hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen sind auch ohne Kenntnis der entsprechenden Grenzwerte verständlich und können auch von einem Laien kritisch hinterfragt werden. Die Vernehmung des Sachverständigen dauerte 15 Minuten. Eine ausführliche, nur von einem Verteidiger zu bewerkstelligende Auseinandersetzung mit dem Gutachten war nicht erforderlich….

….

c) Der vormalige Angeklagte war auch nicht unfähig, sich selbst zu verteidigen.

Hierfür bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte. Insbesondere war der vormalige Angeklagte da-zu in der Lage, in einem handschriftlich verfassten Schreiben sinnvoll zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen. Im Jugendstrafverfahren ist zudem auch keine extensive Auslegung dieser Variante des § 140 Abs. 2 StPO geboten (KK-StPO/Willnow, 8. Aufl. 2019 Rn. 24, StPO § 140 Rn. 24).“

Mann, Mann, was denken die da in Hechingen?