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Pflichti I: 6 x Beiordnungsgründe, oder: u.a. AufentG, Waffengleichheit, Steuerhinterziehung, BVV, KiPo

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Heute dann mal wieder ein Pflichtverteidigungstag. Die Flut von Entscheidungen, die mir  Kollegen schicken, reißt nicht ab.

Ich starte mit Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar:

1. Verändert ein Zeuge im Verlaufe des Verfahrens seine Aussage und ist damit zu rechnen, dass Vorhalte notwendig werden, die Kenntnis vom Akteninhalt erfordern, ist die Mitwirkung eines Verteidigers geboten.

2. Die Mitwirkung eines Verteidigers kann über den Wortlaut des § 140 Abs 2 StPO hinaus unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens geboten sein, wenn der Nebenkläger anwaltlich beraten ist.

Wird der Beschuldigte wegen Steuerhinterziehung beim Kindergeldbezug verfolgt und kommt es für den Kindergeldanspruch wegen des grenzüberschreitenden Sachverhalts auf eine Koordinierung der Ansprüche nach Art. 68 Verordnung (EG) 883/2004 an, liegt regelmäßig ein Fall notwendiger Verteidigung vor.

Zur verneinten Annahme der Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers, obwohl nur Polizeizeugen zur Verfügung stehen, die zur Last gelegte Tat unter BtM-Einfluss begangen wurde und ein Beweisverwertungsverbot zu erörtern ist.

Die Entscheidung ist m.E. falsch. In Osnabrück hat man offenbar noch nie etwas von einem „Beiordnungsgründebündel“ gehört.

Wenn die öffentlich-rechtliche Pflicht der Angeklagten zum Erscheinen vor Gericht mit der durch Ausweisung und Abschiebung begründeten — strafbewehrten — Pflicht, sich von dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fernzuhalten, kollidiert und die Angeklagte für die Teilnahme an der Hauptverhandlung eine besondere Betretenserlaubnis durch die Ausländerbehörde gemäß § 11 Abs. 8 AufenthG und zudem die Verteidigungsmöglichkeiten wegen fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache, aber auch wegen der nicht vorhandenen Kenntnis des deutschen Ausländerrechts eingeschränkt sind, ist die Sach – und Rechtslage schwierig i.S. des § 140 Abs. 2 StPO.

Die Frage, ob ein Verteidiger beizuordnen ist, kann auch in einem Gesamtstrafenfall nicht losgelöst von allen in Betracht zu ziehenden Umständen des Einzelfalls entschieden werden.

In einem Verfahren wegen Verdachts der Verbreitung kinderpornografischer Schriften ist die Sach- und Rechtslage schwierig im Sinn des § 140 Abs. 2 StPO, da neben der Problematik der Inaugenscheinnahme der pornografischen Bilder ggf. ein Großteil der Beweismittel lediglich in englischer Sprache abgefasst vorliegen.

Pflichti III: Beiordnungsgrunde „Schwere der Tat“, oder: Gesamtstrafenfall

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Und zum Schluss dann noch ein Beschluss zu den Beiordnungsgründen des § 140 Abs. 2 StPO, und zwar „Schwere der Tat“ in Zusammenhnag mit der Gesamtstrafenfähigkeit. Dem Verfahren lag zwar auch eine „Rückwirkungsproblematik“ zugrunde. Die wird im LG Hannover, Beschl. v. v. 16.06.2021 – 63 Qs 23/21 – elegant „umschifft“. Das LG lässt die Frage offen und lehnt die Bestellung (schon) aus sachlichen Gründen ab:

„Ob eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ausnahmsweise erfolgen kann, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ein Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt und das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Bestellung nicht beachtet wurde, kann vorliegend indes dahinstehen, da bereits kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 StPO gegeben war. Insoweit kam allenfalls eine Beiordnung wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge nach § 140 Abs. 2 StPO in Betracht, da ausweislich der Ausführungen des Verteidigers gegen den Beschwerdeführer ein weiteres Strafverfahren anhängig ist und zwischenzeitlich wegen eines Verbrechensvorwurfs Anklage zum Schöffengericht erhoben wurde. Gleichwohl lagen bereits zu dem Zeitpunkt, als der Beiordnungsantrag gestellt wurde, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge nicht vor.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war der Verdacht des versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln durch das Bestellen von Hanfblütentee mit einem THC-Gehalt von weniger als 0,2 Gramm. Der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Zusätzlich lag der fakultative Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB vor. Zwar ist der Beschwerdeführer bislang vielfach und vor allem auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat bereits Jugendstrafe verbüßt. Bisher erfolgte allerdings „lediglich“ eine Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht wegen eines am 11.04.2019 erfolgten unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Daher ist insgesamt davon auszugehen, dass im vorliegenden Verfahren eine relativ geringe Straferwartung gegeben war, so dass allein aus diesem Grund kein Anlass für eine Beiordnung wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge bestand.

Auch der Umstand, dass aus der Strafe, die im vorliegenden Verfahren in Betracht gekommen wäre, und der Strafe, die in dem anhängigen Verfahren im Falle einer Verurteilung zu erwarten ist. eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre, rechtfertigt keine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 2 StPO.

Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass eine Straferwartung von 1 Jahr Freiheitsstrafe in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers bzw. einer Verteidigerin geben sollte, wobei diese Grenze auch gilt, wenn sie nur wegen einer Gesamtstrafen-bildung erreicht wird (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage 2021, § 140 Rdnr. 23a). Zu beachten ist insoweit aber auch, dass es sich hierbei um keine starren Grenzen handelt. Ein Delikt mit geringfügiger Straferwartung begründet nicht allein deshalb einen Anwendungsfall des § 140 Abs. 2 StPO, weil die Strafe später voraussichtlich in eine Gesamtstrafe von mehr als 1 Jahr einzubeziehen sein wird (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.). Es bedarf vielmehr der Prüfung im Einzelfall, ob andere Verfahren und die Erwartung späterer Gesamtstrafenbildung das Gewicht des abzuurteilenden Falles tatsächlich so erhöhen. dass die Mitwirkung eines Verteidigers bzw. einer Verteidigerin geboten ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2012 — 2 Ws 37/12 —, Rdnr. 7 bei juris). Dies war zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht der Fall. Selbst wenn es in dem vorliegenden und dem nunmehr zur Anklage gebrachten Verfahren zu einer Verurteilung und Gesamtstrafenbildung gekommen wäre, hätte die in diesem Verfahren zu erwartende Strafe die in dem weiteren Verfahren zu erwartende Strafe nur geringfügig erhöht. Im Vorverfahren bestand daher noch keine Veranlassung einer Beiordnung wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge.“

Pflichti II: Nochmals: Rückwirkende Bestellung?, oder: zweimal topp, zweimal hopp.

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Bei Pflichtverteidigungsfragen darf natürlich nicht das Posting zur Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden Bestellung des Pflichtverteidigers fehlen. Die Rechtsprechung dazu ist derzeit immer noch nicht einheitlich, aber: Man kann zumindest sagen, dass sich zwei etwa gleich starke Lager gegenüberstehen. Und: Die LG machen es nicht unbedingt immer so, wie die „übergeordneten“ OLG, so z.B. in Hamburg oder Bremen. Bei einem Rechtsmittel gegen eine AG-Entscheidung besteht also ggf. eine Chance auf rückwirkende Beiordnung, auch wenn es das zuständige OLG anders sieht.

Ich kann dann heute hier vorstellen:

Aus der Lager, das die rückwirkende Bestellung für möglich hält:

  • LG Erfurt, Beschl. v. 16.06.2021 – 7 Qs 120/21: Die Regelung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO, wonach die Bestellung unterbleiben kann, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen vorgenommen werden sollen, bezieht sich nach dem Wortlaut und der systematischen Stellung nicht auf den Fall der Antragstellung durch den Beschuldigten nach Abs. 1, sondern nur auf den Fall der Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen nach Abs. 2 Satz 1. Nr. 2 und 3.
  • LG Magdeburg, Beschl. v. 10.06.2021 – 23 Qs 39/21: Eine rückwirkende Bestellung des Pflichtverteidigers ist zulässig, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gern. § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen und die Entscheidung durch gerichtsinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte.

Und aus dem Lager, dass eine rückwirkende Bestellung ablehnt bzw. nicht bestellt:

  • LG Potsdam, Beschl. v. 10.6.2021 – 21 Qs 28/21, das sich zu den Voraussetzungen einer (rückwirkenden) Pflichtverteidigerbestellung äußert und zu den Voraussetzungen für eine Bestellung nach § 140 Abs. 2 StPO, wobei für mich die Entscheidung des LG nicht nachvollziehbar ist.
  • LG Stendal, Beschl. v. 08.07.2021 -501 Qs 50/21: An einer nachträglichen, rückwirkenden Bestellung eines Verteidigers besteht auch nach der aktuellen Rechtslage, mithin nach Änderung der §§ 140 ff StPO, kein schutzwürdiges Interesse und zwar auch dann nicht, wenn der Wahlverteidiger oder der Rechtsanwalt, den der vormals Beschuldigte als den zu bestellenden Pflichtverteidiger benannt hatte, rechtzeitig seine Bestellung nach § 141 Absatz 1 StPO beantragt hat.

 

Pflichti I: Entpflichtung – Vertrauensverhältnis gestört?, oder: Aber kein „Anwaltshopping“

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Heute dann mnal wieder ein Pflichtverteidigungstag.

Und den beginne ich mit dem OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 02.02.2021 – 3 Ws 85/21, der sich noch einmal mit der Frage der Entpflichtung des Pflichtverteidigers (§ 143a StPO) befasst. Das OLG nimmt noch einmal zu den Gründen für eine Entpflichtung, die hier vom Angeklagten betrieben worden ist, Stellung. Es hat dann einen LG-Beschluss, der den Kollegen entpflichtet hatte, aufgehoben.

„Gemäß § 143a Abs. 2 Ziffer 3. StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung gewährleistet ist. Damit wurden die bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung des Rechts auf Verteidigerwechsel anerkannten Fälle nunmehr kodifiziert. Auf die bisherige Rechtsprechung ist weiterhin zurückzugreifen (BT- Drs. 19/13824 S. 48). Eine ernsthafte Erschütterung des Vertrauensverhältnisses muss der Angeklagte substantiiert darlegen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl. § 143a Rn. 22 m.N.).

Danach kommt eine Entpflichtung von Rechtsanwalt pp. nicht in Betracht. Das Landgericht lässt in seinem angefochtenen Beschluss bereits nicht erkennen, aufgrund welcher konkreten Umstände es nunmehr von einem nachhaltig erschütterten Vertrauensverhältnis ausgegangen ist. Allein der Hinweis auf den wiederholten Antrag des Angeklagten, dass das Vertrauensverhältnis zu  Rechtsanwalt pp. erschüttert sei und dass er bereits mehrere Rechtsanwälte vorgeschlagen und dies des Öfteren widerrufen habe, genügt nicht, den Pflichtverteidigerwechsel zu begründen.

Aber auch die von dem Angeklagten vorgebrachten Umstände sind bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nicht geeignet, eine nachhaltige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses hinreichend zu belegen.

Der Angeklagte stützte seinen unter dem 07.12 2020 gestellten Entbindungsantrag darauf, dass Rechtsanwalt pp. es abgelehnt habe, weitere Mandate für ihn zu übernehmen. Aus Sicht eines verständigen Angeklagten begründet dieser Sachverhalt jedoch nicht die Sorge Rechtsanwalt pp. wäre auch in dem vorliegenden Verfahren nicht mehr zu einer Verteidigung bereit. Auch wenn die Mandatsablehnung mit 04.12.2020 in der Wortwahl „Selbst für 600,00 Euro netto pro Stunde bei 12.000,00 Euro Vorschuss würde ich es nicht mache “ deutlich ist, soll hiermit offensichtlich weiteren Mandatsanfragen entgegengewirkt werden, ohne die ordnungsgemäße Verteidigung in dem vorliegenden Verfahren in Frage zu stellen. Wie sorgfältig Rechtsanwalt pp. in, dem vorliegenden Verfahren agiert, zeigt sich auch in seinem eigenen Antrag auf Aufhebung der Beiordnung vom 24.06.2020, mit welchem er auf einen möglichen Interessenkonflikt hingewiesen hat, weil der Angeklagte ihn zivilrechtlich in einem Verfügungsverfahren in Anspruch genommen und gegen ihn Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer geführt habe. Dessen ungeachtet hat er im weiteren Verlauf des Verfahrens die Interessen des Angeklagten weiterhin wahrgenommen, unter dem 13.01.2021 Akteneinsicht beantragt und auf Unklarheiten bei dem von der Kammer erwogenen Pflichtverteidiger Ba. hingewiesen.

Schließlich ist in die Betrachtung mit einzubeziehen, dass der Angeklagte noch am 02.12.2020 Rechtsanwalt pp. in dem vorliegendes Verfahren besondere Vollmacht im Sinne von § 329 StPO erteilt hat, er mithin zu diesem Zeitpunkt das Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt pp. nicht als nachhaltig erschüttert angesehen hat. Auch dass der Angeklagte mit seiner Beschwerdeschrift vom 20.01.2020 unter Ziffer 4. die Beiordnung der Rae Bo. und pp. als weitere Verteidiger beantragt hat, belegt, dass der Angeklagte selbst gegenwärtig nicht von einer ernsthaften Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zu Rechtsanwalt pp. ausgeht, die einen Verteidigerwechsel rechtfertigen könnte.“

Wenn man es liest, hat man den Eindruck, dass der Angeklagte – gelinde ausgedrückt – nicht so richtig weiß, was und wen er eigentlich will. Ein wenig „Anwaltshopping“ 🙂

JGG III: Jugendlicher Beschuldigter aus Guinea nennt Polizeibeamte „Rassisten“, oder: Pflichtverteidiger

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Die dritte JGG-Entscheidung behandelt u.a. Pflichtverteidigungsfragen, sie hätte also auch ganz gut an einem „Pflichti-Tag“ vorgestellt werden können. Aber ich bringe sie heute, damit sie nicht „untergeht“. Denn es handelt sich bei dem LG Bremen, Beschl. v. 28.06.2021 – 41 Qs 243/21 – um eine „sehr schöne“ Entscheidung, die der Kollege Sürig aus Bremen erstritten hat.

Es geht in dem umfangreiche begründeten Beschluss insbesondere um eine Rückwirkungsproblematik. In dem Zusammenhang nimmt das LG aber auch zu einigen anderen Fragen Stellung. Die Entscheidung, die ich wegen ihre Umfangs hier nicht voll einstelle, ist lesenswert. Vor allem auch, weil das LG zur Frage der rückwirkenden Bestellung eines Plfichtverteidigers eine andere Auffassung als das „übergeordnete“ OLG Bremen vertritt. Es geht also 🙂 .

Also: Hier nur die Leitsätze zu der Entscheidung, und zwar:

  1. Die Bezeichnung von Polizeibeamten als „Rassisten“ anlässlich eines konkreten Einsatzes stellt weder eine Verletzung der Menschenwürde noch eine Formalbeleidigung noch eine Schmähkritik dar.

  2. Bei einem zur Tatzeit jugendlichen Beschuldigten ist eine extensive Auslegung des § 140 Abs. 2 StPO geboten.

  3. Einem aus einem fremden Kulturkreis stammenden, nicht gerichtserfahrenen und nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügenden Jugendlichen führt die Frage, ob die Bezeichnung eines anderen als „Rassist“ eine Beleidigung ist, zu einer schwierigen Rechtslage und macht die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO erforderlich.

  4. Liegt im Zeitpunkt der Antragstellung eine Pflichtverteidigerbeiordnung bereits ein Fall notwendiger Verteidigung vor, ist dem Angeschuldigten unverzüglich ein Verteidiger zu bestellen.

  5. Ein Pflichtverteidiger kann dann nachträglich, insbesondere nach Einstellung des Verfahrens bestellt werden, wenn der Antrag auf Beiordnung bereits rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt wurde, bereits zuvor eine Bestellung hätte erfolgen müssen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hatte.