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Pflichti I: Verteidiger besucht den Angeklagten nicht, oder: Egal, Verteidiger ist kein „Kindermädchen“

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Heute dann drei Pflichtverteidigungsentscheidungen.

Ich beginne mit der Entscheidung, über die man sich m.E. am meisten ärgern muss, und zwar dem OLG München, Beschl. v. 25.10.2021 – 3 Ws 820/21. Das OLG hatte über den Antrag eines Angeklagten auf Entpflichtung des Pflichtverteidigers wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses des Angeklagten zum bisherigen Pflichtverteidiger zu entscheiden..

In dem Verfahren war zunächst ein konsenusaler Pflichtverteidigerwechsel geplant. Den hatte das LG abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten hatte keinen Erfolg. In der Beschwerdebegründung hatte der Angeklagte über Rechtsanwalt PP1, also den Rechtsanwalt, der „neuer“ Pflichtverteidiger werden sollte, ausgeführt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und Rechtsanwalt PP2, dem bisherigen Pflichtverteidiger, nachhaltig und endgültig zerstört sei, weil es zwischen beiden seit dem 15.06.2021 keinen Kontakt mehr gebe und Rechtsanwalt PP2 den Angeklagten insbesondere weder nach Übersendung der Anklageschrift noch nach dem Haftprüfungsbeschluss des OLG München oder zur Vorbereitung der Hauptverhandlung aufgesucht habe. Gleiches trug Rechtsanwalt PP1 in einem erneuten Antrag auf Beiordnung im Wege des Austauschs vom 16.09.2021 vor.

Auch das hat das LG abgelehnt. Dagegen die Beschwerde, mit der dann noch vorgetragen weiter vorgetragen wurde, dass das sei das Vertrauensverhältnis des Angeklagten PP zu Rechtsanwalt PP2 nachhaltig und endgültig zerstört sei, weil es zwischen beiden seit dem 15.06.2021 keinen Kontakt mehr gebe und Rechtsanwalt PP2 den Angeklagten insbesondere weder nach Übersendung der Anklageschrift noch nach dem Haftprüfungsbeschluss des OLG München oder zur Vorbereitung der Hauptverhandlung aufgesucht habe. Gleiches trug Rechtsanwalt PP1 in einem erneuten Antrag auf Beiordnung im Wege des Austauschs vom 16.09.2021 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten – auch des Verfahrens – verweise ich auf den verlinkten Volltext. Das OLG München hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen:

„Soweit sich die Beschwerdebegründung erneut auf § 143 Abs. 2 Nr. 1 StPO stützt hat der Senat bereits mit Beschluss vom 05.10.2021 entschieden.

Ein Grund aus § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO, den bestellten Pflichtverteidiger zu entpflichten und stattdessen Rechtsanwalt PP1 zu bestellen, liegt nicht vor.

Das Vorbringen im Schriftsatz vom 16.09.2021 untermauert die Behauptung eines endgültig zerstörten Vertrauensverhältnisses des Angeklagten zum bisherigen Pflichtverteidiger nicht. Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat mit Beschluss vom 13.08.2021 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Gleichzeitig wurde Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung auf den 12.10.2021 und acht weitere Termine bestimmt. Wenn Rechtsanwalt PP1 vorträgt, der Pflichtverteidiger habe den Angeklagten nicht zur Vorbereitung der Hauptverhandlung besucht, so kann das ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis nicht begründen. Der Beginn der Hauptverhandlung war am 12.10.2021, es war also noch ausreichend Zeit, um sich mit dem Angeklagten zu besprechen. Dass der Pflichtverteidiger den Angeklagten nicht so oft besucht hat, wie es sich dieser gewünscht hätte, ist ebenfalls kein Grund nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO und kann eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht begründen. Der Pflichtverteidiger – und auch kein Wahlverteidiger – dient nicht als „Kindermädchen“ und übernimmt nicht die Aufgabe, den Angeklagten ohne Notwendigkeit zu besuchen. Nicht jede Entscheidung bedarf einer Besprechung zwischen Angeklagtem und Verteidiger.

Das Argument des zerstörten Vertrauensverhältnisses wurde zudem erst vorgebracht, als die konsensuale Auswechslung keinen Erfolg zu haben schien. Dies lässt beim Senat erhebliche Zweifel aufkommen und legt den Verdacht nahe, dass die Zerrüttung nur als Vorwand dienen soll, wie es auch das Landgericht gesehen hat.

Außerdem liegt weiterhin die unzureichende terminliche Verfügbarkeit von Rechtsanwalts PP1 vor.“

Wenn man das liest, kann man nur verärgert den Kopf schütteln. Man fragt sich, was in Bayern oder besser beim OLG München, eigentlich noch vorgetragen werden muss, um eine Entpflichtung zu erreichen. Die Art und Weise, wie man hier den Antrag des Angeklagten betreffend das Vertrauensverhältnis „abfertigt“ ist schon bemerkenswert. Und man fragt sich, welche Vorstellung der OLG-Senat eigentlich von einer ordnungsgemäßen Vorbereitung einer Verteidigung/Hauptverhandlung durch den Verteidiger hat. Der ursprüngliche Pflichtverteidiger lässt sich monatelang nicht blicken und das wird dann mit den Worten: „Muss er auch nicht, er ist kein Kindermädchen des Angeklagten“ vom Tisch gewischt.

Zur einvernehmlichen Umbeiordnung ist nur anzumerken: Warum kommt beim Senat eigentlich offenbar niemand auf die Idee, dass man vielleicht dem LG ja auch mal hätte sagen können, dass es die Frage der Umterminierung der beiden Termine, an denen der neue Pflichtverteidiger verhindert war, hätte prüfen können. Dazu nichts. Sondern man segnet das Argument, man hätte einen weiteren Pflichtverteidiger bestellen müssen, ab.

Und schließlich: Gelinde gesagt „frech“ ist in meinen Augen die Formulierung „Das Argument des zerstörten Vertrauensverhältnisses wurde zudem erst vorgebracht, als die konsensuale Auswechslung keinen Erfolg zu haben schien. Dies lässt beim Senat erhebliche Zweifel aufkommen und legt den Verdacht nahe, dass die Zerrüttung nur als Vorwand dienen soll, wie es auch das Landgericht gesehen hat.“ Ich kenne die Akte nicht, aber den doch recht schwerwiegenden Verdacht stützt man – zumindest im Beschluss – allein auf den Zeitpunkt der Vortrags, offenbar ohne zu bedenken, dass es für diesen „späten Zeitpunkt“ auch andere Gründe geben. Vielleicht haben ja auch Angeklagter und neuer Pflichtverteidiger den ursprünglichen zunächst mal nur schützen wollen?

Nachträgliche Aufhebung der Pflichtverteidigung, oder: Kein Entfallen des Gebührenanspruchs

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Und als zweite Entscheidung des Tages dann der AG Osnabrück, Beschl. v. 11.10.2021 – 202 Ds (211 Js 11318/21) 235/21, den mir der Kollege Schäck aus Dortmund geschickt hat. Als ich die Entscheidung gelesemn habe, habe ich den Kopf geschüttelt. Nicht so sehr über den AG-Beschluss, sondern mehr über die darin mitgeteilte Argumentation des Bezirksrevisors. man fragt sich manchmal, warum eigentlich von der Staatskasse nichts unversucht gelassen wird, anwaltliche Gebühren nicht festsetzen zu lassen. Zumindest ist das mein Eindruck.

Folgender Sachverhalt, der mit Pflichtverteidigung zu tun hat. Der Staatsanwaltschaft hat am 22.04.2021 Anklage gegen die Angeschuldigte wegen Bedrohung zum Jugendschöffengericht erhoben. Bei Übersendung der Anklageschrift an die Angeschuldigte wies das AG darauf hin, dass ihr ein Pflichtverteidiger zu bestellen sei und sie Gelegenheit zur Benennung eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin binnen einer Woche habe. Weiterhin wurde angekündigt, dass für den Fall der Nichtbenennung ein Pflichtverteidiger durch das Gericht bestellt werde. Mit Schreiben vom 29.04.2021 meldete sich dann der Kollege für die Angeschuldigte zur Akte und beantragte seine Bestellung als Pflichtverteidiger. Im weiteren Verlauf erfolgte auf Antrag der Staatsanwaltschaft dann eine Eröffnung des Verfahrens vor dem Strafrichter. Die Staatsanwaltschaft beantragte, von einer Beiordnung wegen nicht mehr bestehender Voraussetzungen abzusehen; das AG ordnete gleichwohl den Verteidiger mit Beschluss vom 17.06.2021 bei. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das LG die Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben.

Den Antrag des Kollegen auf Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung hat der Kostenbeamte abgelehnt. Hiergegen richtete sich die Erinnerung des Rechtsanwalts, zu der der Bezirksrevisor gehört worden ist. Er hat Zurückweisung des Rechtsmittels. Das Rechtsmittel hatte hingegen beim AG Erfolg:

„Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 27.07.2021 ist als Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RVG statthaft und auch in der Sache begründet. Die nachträgliche Aufhebung des Bestellungsbeschlusses vom 17.06.2021 hat im vorliegenden Fall keine Auswirkung auf die dem Beschwerdeführer zustehenden Pflichtverteidigergebühren.

Für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse ist grundsätzlich der Bestellungsakt nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG entscheidend. Mit der Ausführung anwaltlicher Tätigkeiten auf Basis einer Beiordnung entstehen die Grund- und Verfahrensgebühren nach Nr. 4100, 4106 WRVG (vgl. Gerold /Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Auflage, RVG VV 4100 Rn. 12).

 

Eine zeitlich nachfolgende Aufhebungsentscheidung hinsichtlich der Pflichtverteidigerbestellung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf diese bereits entstandenen Gebühren. Dies folgt aus der Vorschrift des § 15 Abs. 4 RVG, wonach nachträgliche Änderungen hinsichtlich der Angelegenheit ohne Bedeutung für den Vergütungsanspruch sind. Diese Norm gilt nach ihrem Sinn und Zweck auch für die Staatskasse (vgl. Volpert in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§§ 44, 45, 50) Rn. 2400). Eine Ausnahme vom normierten Grundsatz kann sich gemäß § 15 Abs. 4 RVG nur aus dem RVG selbst ergeben, wofür hier keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.

Ob für Fälle einer äußerst kurzfristigen Beiordnung, die ein bereits bestehendes Wahlmandat gleichsam „überlagert“, eine Ausnahme im Hinblick auf die ohnehin bereits entstandene Wahlverteidigervergütung und fehlende Schutzbedürftigkeit / fehlenden Vertrauensschutz zu begründen sind (so die Argumentation in der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 23.08.2021), bedarf hier keiner Entscheidung: Es ist im vorliegenden Fall nicht ansatzweise ersichtlich, dass schon vor der Anhörung der Angeschuldigten zur Pflichtverteidigerbestellung ein Wahlmandat bestanden hätte. Im Gegenteil meldete sich der Verteidiger erst auf die Anhörung der Angeschuldigten zur Akte und beantragte seine Beiordnung. Eine Tätigkeit des Verteidigers im Vertrauen auf eine Wahlverteidigervergütung — und daher ggf. mangelnde Schutzbedürftigkeit im Hinblick auf eine potentiell aufhebbare Bestellung als Pflichtverteidiger — sind fernliegend. Der Beschwerdeführer hat von einer Mandantin bevollmächtigen lassen, welche ausdrücklich durch das Amtsgericht auf eine notwendige Verteidigung hingewiesen wurde. Dies lässt hinsichtlich der Bevollmächtigung nur den Schluss zu, dass diese vor dem Hintergrund der für sicher gehaltenen Bestellung als Pflichtverteidiger erfolgte. Bei Beginn der anwaltlichen Tätigkeit (und somit zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebühren) war sein Vertrauen auf die gerichtlich angekündigte — und letztlich ausgesprochene – Beiordnung schutzwürdig, auch wenn sich die maßgeblichen Umstände später geändert haben. Eine Abweichung vom Grundsatz der Vergütung auch bei nachträglicher Aufhebung des Beiordnungsbeschlusses ist daher nicht gerechtfertigt.

Der gesetzliche Kontext spricht ebenfalls dafür, dass der Gebührenanspruch schon vor Bestandskraft der Beiordnung entsteht und bei nachträglicher Aufhebung erhalten bleibt. So ist es Ratio der Rückwirkungsvorschrift des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG, das Tätigwerden schon vor Bestellung als Pflichtverteidiger ohne Verlust der entsprechenden Ansprüche gegen die Staatskasse ausdrücklich zuzulassen. Erst recht muss dies bei einer später tatsächlich erfolgten und noch später wieder aufgehobenen Beiordnung gelten.

Unter Aufhebung des Beschlusses vom 27.07.2021 ist die der Höhe nach nicht zu beanstandende Vergütung daher wie beantragt in Höhe von 405,79 € festzusetzen.“

Dazu nur kurz – mehr demnächst im AGS und/oder StRR:

  1. Die Entscheidung ist zutreffend. Ebenso hat in der Vergangenheit bereits LG Kaiserslautern RVGreport 2019, 135 = JurBüro 2019, 245 = RVGprofessionell 2019, 111) entschieden. Die Auffassung des Kostenbeamten würde für den Kollegen, der Rechtsanwalt, der in gutem Glauben auf die Wirksamkeit der Bestellung tätig geworden ist, letztlich zur Arbeit zum Nulltarif führen. Das wäre ein wenig viel Sonderopfer.
  2. Zu den nicht tragenden „Hilfserwägungen“ des AG zu den Ausführungen des Bezirksrevisors: Mir erschließt sich nicht, was fehlende Schutzbedürftigkeit/fehlender Vertrauensschutz und ein ggf. zunächst begründetes Wahlanwaltsmandat mit den Pflichtverteidigergebühren zu tun haben sollen. Aber das kann man wahrscheinlich auch nicht erklären 🙂 .

StPO I: Vier Pflichtverteidigungsentscheidungen, oder: 3 x rückwirkende Bestellung, 1 x Betreuung

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So, heute dann ein StPO-Tag.

Zunächst stelle ich Pflichtverteidigungsentscheidungen vor.

Ich beginne mit drei Entscheidungen zur rückwirkenden Bestellung, dem Dauerbrenner zum neuen Recht, und zwar:

Als zulässig angesehen haben die rückwirkende Bestellung:

Als unzulässig angesehen hat die rückwirkende Bestellung, was unzutreffend ist und bleibt:

Und zu den Beiordnungsgründe der LG Schwerin, Beschl. v. 30.09.2021 – 31 Qs 56/21 – mit folgendem Leitsatz:

Einem Beschuldigten ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn er unter einer besonders umfassenden Betreuung steht, so dass von einer fehlenden Verteidigungsfähigkeit auszugehen ist. Die Betreuung kann als umfassend eingestuft werden, wenn ihr Aufgabenkreis umfasst Behörden-, Versicherungs-, Renten- und Sozialleistungsangelegenheiten, die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise, Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, Hilfe zum Lebensunterhalt, und Leistungen aus der Sozialversicherung, Gesundheitssorge, Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt und Wohnungsangelegenheiten umfasst.

Zustellung/Wiedereinsetzung I: Zustellung wirksam?, oder: Ein anderer unterschreibt für Pflichti das EB

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Heute stelle ich dann drei Entscheidungen zur Zustellung bzw. zur Wiedereinsetzung vor.

Zunächst kommt hier der BGH, Beschl. v. 11.08.2021 – 3 StR 118/21. Das LG hat den sden Angeklagten mit Urteil vom 30.11.2020 freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen das Urteil hat der Pflichtverteidiger binnen Wochenfrist Revision eingelegt. Jenem hat der Strafkammervorsitzende alsdann das schriftliche Urteil zustellen lassen. Anstelle des urlaubsabwesenden Verteidigers hat jedoch am 21.12.2020 einer seiner Kollegen das Empfangsbekenntnis unterschrieben.

Mit Beschluss vom 25.01.2021 hat das LG

die Revision des Angeklagten mangels fristgerechter Begründung verworfen. Diese Entscheidung hat den Verteidiger am 02.02.2021 erreicht. Erst dadurch hat er vom zuvor ergangenen Urteil – so im Original beim BGH – Kenntnis erlangt. Mit am 09.02.2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat er im Namen des Angeklagten  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Revisionsbegründung beantragt und die „allgemeine Sach- und Verfahrensrüge“ erhoben.

Der BGH hat den Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 300 StPO in einen Antrag auf Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom 25.01.2021 (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) umgedeutet, der Erfolg hatte:

„1. Der Verwerfungsbeschluss erweist sich als rechtsfehlerhaft. Mangels wirksamer Zustellung des Urteils hat die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht am 21. Dezember 2020 zu laufen begonnen (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Denn eine Zustellung ist grundsätzlich nicht ordnungsgemäß bewirkt, wenn anstelle des Pflichtverteidigers eine andere Person das Empfangsbekenntnis unterschreibt (BGH, Beschlüsse vom 12. April 1988 – 4 StR 105/88, BGHR StPO § 37 Abs. 1 Pflichtverteidiger 1; vom 28. April 2005 – 4 StR 21/05, BeckRS 2005, 6315; vom 12. Februar 2014 – 1 StR 601/13, NStZ-RR 2014, 149; OLG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 1 RVs 129/18, juris Rn. 1; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 345 Rn. 17 mwN; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 345 Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 37 Rn. 19).

Eine Ausnahme hiervon liegt nicht vor. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner des Empfangsbekenntnisses, ein Fachanwalt für Arbeitsrecht und wie der Verteidiger nur angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei, gemäß § 53 BRAO als Vertreter eingesetzt war und als solcher aufgetreten ist, sind nicht ersichtlich. Es kann deshalb dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vertretung eines Pflichtverteidigers bei der Bewirkung von Zustellungen überhaupt möglich ist (zur Vertretung bei der Revisionseinlegung s. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2018 – 5 StR 410/18, juris; vom 22. August 2001 – 1 StR 354/01, BGHR StPO § 346 Abs. 1 Form 2; vom 5. Februar 1992 – 5 StR 673/91, NStZ 1992, 248).“

Pflichti III: Entpflichtung mit „Vorratshaltung“ no go, oder/und: Unzureichende Kontaktaufnahme

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Im letzten Posting stelle ich dann noch zwei Entscheidungen zur Entpflichtung vor.

Zunächst den OLG Dresden, Beschl. v. 03.09.2021 – 3 Ws 78/21 -, eine etwas kuriose Geschichte. Denn: Der Pflichtverteidiger wird im Hinblick auf die Verteidigungsanzeige eine Wahlverteidigers entpflichtet, allerdings mit der Maßgabe, dass die alte Bestellung wieder auflebt, sollte das Wahlmandat niedergelegt werden.“ Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte Erfolg:

„1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 143a Abs. 4 StPO statthaft und im Übrigen zulässig.

Dem vormaligen Pflichtverteidiger steht gegen die angeordnete Maßgabe, dass seine Pflicht-verteidiger unter der Bedingung der Niederlegung des Wahlmandats durch Rechtsanwalt wiederauflebt, ein Beschwerderecht zu. Entscheidungen über den Verteidigerwechsel sind gemäß § 143a Abs. 1 und Abs. 4 StPO anfechtbar. Allerdings kann der Pflichtverteidiger seine Entbindung grundsätzlich nicht anfechten (BGH, Beschluss vom 18. August 2020 — StB 25/20, BGHSt 65, 106-110 m.w.N.; Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage, § 49 Rdnr. 22). Indes ist der Pflichtverteidiger im vorliegenden atypischen Fall durch die Verfügung des Vorsitzenden beschwert. Die Entscheidung stellt – vergleichbar der Beschwer im umgekehrten Fall der Ablehnung einer vom Pflichtverteidiger beantragten Rücknahme der Beiordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2020, StB 6/20, NStZ 20, 434; Mey-er-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, §143 Rdnr. 36 m.w.N.) – einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dar.

Die sofortige Beschwerde wurde innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO erhoben.

2. Die sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers ist auch begründet.

Der Angeklagte hat – damals noch als Beschuldigter – am 17. Mai 2021 einen anderen Verteidiger gewählt. Dieser hat die Wahl auch angenommen, sich gegenüber dem Gericht als Verteidiger angezeigt und klargestellt, dass die Verteidigung durch ihn nicht gesichert ist.

Nachdem die Verteidigung durch den Wahlverteidiger nicht gesichert ist, steht zu befürchten, dass der Wahlverteidiger das übernommene Mandat alsbald wieder niederlegen wird. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber gemäß § 143a Abs. 1 Satz 2 StPO eine Ausnahme von der Entbindung des Pflichtverteidigers vorgesehen. Hingegen hat der Vorsitzende der Strafkammer die Bestellung des Pflichtverteidigers § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO aufgehoben und dieses für den Fall der Niederlegung des Mandats durch den Wahlverteidiger mit einer Klausel zu einem (quasi) automatischen Wiederaufleben der Bestellung des Pflichtverteidigers vom 21. Februar 2021 gekoppelt. Ein derartiger, schwebender Zustand der Bestellung des Pflichtverteidigers kommt indes weder nach den Regelungen der Strafprozessordnung noch nach den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 49 BRAO) in Betracht, zumal sich dadurch in der tatsächlichen Umsetzung im Einzelfall, beispielsweise in der Beteiligung zur Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten, zum Datenschutz sowie zur Vergütung des Pflichtverteidigers, erhebliche Unwägbarkeiten ergeben würden.

Die die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung einschränkende Maßgabe zu deren Wiederaufleben im Falle der Niederlegung des Wahlmandats durch Rechtsanwalt S. war daher aufzuheben. Es verbleibt bei der (nicht angefochtenen und für ihn auch nicht anfechtbaren) Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers.“

Mich würde interessieren, welche Gedanken sich der Vorsitzende der Strafkammer bei dieser „Vorratshaltung“ um die kostenrechtliche Problematik gemacht hat. Im Zweifel keine.

Und dann noch der LG Görlitz, Beschl. v. 28.06.2021 – 11 Qs 4/21 – zur Entpflichtung wegen gestörten Vertrauensverhältnisses wegen unzureichender Kontaktaufnahme mit folgendem Leitsatz:

Jedenfalls dann, wenn der Pflichtverteidiger über ein Jahr keinen Kontakt zu seinem Mandanten aufgenommen hat, liegt aus verständiger Sicht eines Angeklagten eine unzureichende Kontaktaufnahme vor, die eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses und damit eine Umbeiordnung rechtfertigt.