Schlagwort-Archive: OLG Rostsock

Pauschgebühr im Überprüfungsverfahren, oder Welche Tätigkeiten werden berücksichtigt?

© Alex White _Fotolia.com

Heute ist „Gebührentag“. Aber, was macht man, wenn man nicht genügend gebührenrechtliche Entscheidungen hat? Nun, zunächst mal ein Aufruf an die Kollegen/Kolleginnen usw.: Bitte schickt Entscheidungen zu Gebührenfragen. Ich stelle sie dann gern ein. Für heute reichte es allerdings noch, so dass ich berichten kann über den OLG Rostock, Beschl. v. 09.02.2018 – 20 AR 1/18.

Es geht um die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 RVG für Tätigkeiten des Rechtsanwalts/Pflichtverteidger im sog. Überprüfungsverfahren nach § 57a Abs. 1 StGB.  11 StVK 516/17 LG Rostock – eine Pauschgebühr. Das OLG hat abgelehnt und dabei zum Umfang der zu berücksichtigen Tätigkeiten Stellung genommen:

„Der Rechtsanwalt wurde auf seinen Antrag vom 14.06.2017 dem Verurteilten für das aktuelle Überprüfungsverfahren nach § 57a Abs. 1 StGB mit Verfügung des Vorsitzenden der 1. Großen Strafvollstreckungskammer des LG Rostock vom 16.06.2017 (erneut) zum Pflichtverteidiger bestellt. Sowohl die Haftanstalt wie auch die Staatsanwaltschaft und der eingeschaltete Sachverständige haben sich nachfolgend für eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesprochen. Die mündliche Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer am 17.11.2017 war dementsprechend kurz. Auf die Teilnahme des Sachverständigen war bereits im Vorfeld allseitig verzichtet worden. Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 21.11.2017 die weitere Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Rechtsmittel dagegen sind von keiner Seite eingelegt worden.

Sowohl der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer wie auch die Vertreterin der Staatskasse haben sich angesichts dessen gegen die Zuerkennung einer Pauschvergütung ausgesprochen. Die Sache sei weder besonders umfangreich noch besonders schwierig gewesen, weshalb die Regelvergütung nicht unzumutbar sei.

Dem ist der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 08.02.2018 entgegengetreten. Er konzediert darin, dass die Sache zwar nicht besonders schwierig gewesen sei, jedoch sei der Umfang überdurchschnittlich gewesen. Der Antragsteller führt dazu aus, er sei auch nach dem vorausgegangenen Überprüfungsverfahren, das am 1 1.05.2011 durch Antragsrücknahme beendet wurde, bis zu seiner neuerlichen Beiordnung im aktuellen Prüfungsabschnitt ununterbrochen als Wahlverteidiger für den Verurteilten tätig geblieben. Er habe mit diesem zwischen Mitte 2012 und Ende 2016 nicht nur fortlaufend Briefkontakt gehabt, sondern auch fernmündlich und mindestens halbjährlich auch durch persönliche Besuche in der Haftanstalt, insgesamt neun Mal. Die Pflichtverteidigervergütung von lediglich 359 € reiche nicht aus, um seine im vorgenannten Zeitraum entfaltete Verteidigertätigkeit angemesssen abzugelten.

Dem folgt der Senat nicht.

Der Rechtsanwalt verkennt, dass nur die durch seine erneute Beiordnung vom 14.06.2017 für das aktuelle Überprüfungsverfahren entfaltete Tätigkeit Gegenstand der Prüfung und Beurteilung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG sein kann. Soweit er im vorausgegangenen Überprüfungsverfahren ebenfalls Pflichtverteidiger des Verurteilten gewesen ist, war diese Tätigkeit durch die Antragsrücknahme vom 11.05.2011 beendet. Der Rechtsanwalt hat hierüber unter dem 13.07.2012 gegenüber der Staatskasse abgerechnet. Seine aus der Landeskasse zu zahlende Regelvergütung ist mit Kostenverfügung vom 07.08.2012 festgesetzt worden. Eine darüber hinausgehende Forderung aus jenem Mandat wäre mittlerweile verjährt (§ 196 BGB), weshalb auch die nachträgliche Bewilligung einer Pauschvergütung für die damalige Tätigkeit ausgeschlossen ist (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 51 Rdz. 52).

Zutreffend bemerkt der Rechtsanwalt, dass er nachfolgend bis zu seiner erneuten Beiordnung am 16.06.2017 lediglich als Wahlverteidiger für den Verurteilten tätig geworden ist. Alle in diesem Zeitraum entfalteten Tätigkeiten haben deshalb bei der Prüfung und Entscheidung, ob dafür eine Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zu bewilligen ist, außer Betracht zu bleiben. Alleinige Grundlage der Betrachtung können nur die Aktivitäten des Verteidigers im Zuge des letzten Überprüfungsverfahrens aus dem Jahr 2017 sein. Die waren – wie er selbst einräumt – nicht besonders schwierig, zumal er mit dem Verfahren, dem Verurteilten und der rechtlichen Problematik nach eigenen Angaben langjährig und umfassend vertraut war. Die Sache war in diesem allein entscheidenden Abschnitt – und nur darauf bezog sich seine erneute Beiordnung – auch nicht mehr besonders umfangreich, weil alle Beteiligten sich über das Ergebnis bereits vor der Anhörung vom 17.11.2017 einig waren und die Strafvollstreckungskammer – ohne dass es dazu weiterer Ausführungen des Verteidigers bedurft hätte, die auch nicht mehr erfolgt sind – antragsgemäß entschieden hat.“

Der Beschluss ist betreffend das neue/zweite Überprüfungsverfahren m.E. zutreffend. Eine ganz andere Frage ist, ob die vom Antragsteller geltend gemachten Tätigkeiten „nach“ dem ersten Überprüfungsverfahren unter den den Tisch fallen. M.E. nein. Das sind aber Tätigkeiten, wovon auch das OLG ausgeht, die im Rahmen der ersten Beiordnung abgerechnet werden müssten. Ob die verjährt sind, kann man diskutieren, das ist/wäre aber eine Frage des Einzelfalls. Es kommt letztlich darauf an, ob das Verfahren schon beendet war.

Abstandsunterschreitung – das riecht nach Freispruch

© Christian-P. Worring - Fotolia.com

© Christian-P. Worring – Fotolia.com

Abstandsverstöße haben in der letzten Zeit die Obergerichte häufiger beschäftigt (vgl. dazu auch bei uns: Abstandsunterschreitung – 3 Sekunden oder 140 m müssen es sein… zum OLG Hamm, Beschl. v. 09.07.2013 – 1 RBs 78/13, oder  150 m Fahrstrecke reichen für Abstandsunterschreitung zum OLG Hamm, Beschl. v. 30.08.2012 – III-1 RBs 122/12). Jetzt hat sich auch das OLG Rostock zu Wort gemeldet und sich im OLG Rostsock, Beschl. v. 18.08.2014 –  21 Ss OWi 144/14 [B] -mit der Frage befasst, wann denn nun die von der obergerichtlichen Rechtsprechung geforderte „nicht nur vorübergehende“ Abstandsunterschreitung vorliegt. Beantwortet hat es sie allerdings nicht. Dafür waren die amtsgerichtlichen Feststellungen zu knapp:

„Bei der Frage, wann eine Abstandsunterschreitung nicht nur vorübergehend ist, wird die zeitliche Komponente eine tragende Rolle spielen, da damit auch nur kurzfristige – und damit aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht ahndungswürdige – Fehler des Fahrzeugführers berücksichtigt werden können. Ob im vorliegenden Fall eine solch ahndungswürdige Abstandsunterschreitung vorliegt, kann schon mangels Mitteilung einer eindeutigen Geschwindigkeit (141 oder 146 km/h), mangels Angabe einer vom Tatrichter zu Grunde gelegten gemessenen Dau¬er der Unterschreitung und mangels eindeutiger Angaben zu vor oder hinter dem Fahrzeug des Betroffenen fahrender Fahrzeuge nicht beurteilt werden. Hinsichtlich der für eine Beurteilung notwendigen Feststellungen wird insb. auf OLG Hamm, DAR 2013, 656 verwiesen.“

Der Hinweis auf OLG Hamm DAR 2013, 656 ist allerdings deutlich; das ist der o.a. OLG Hamm, Beschl. v. 09.07.2013 – 1 RBs 78/13. So will man es wohl machen/haben.

Den Betroffenen wird allerdings mehr interessieren/freuen, was das OLG noch ausgeführt hat:

„Auf der Grundlage der bisher mitgeteilten Tatsachen (Messstrecke 100 m, Abstand 20m, möglicherweise vor unter hinter dem Fahrzeug das Fahrverhalten beeinflussende Fahrzeuge, unklare Geschwindigkeit) bestehen allerdings aus Sicht des Senats erhebliche Zweifel am Vorliegen einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung. Das wird jedoch letztlich der erneut zur Entscheidung berufene Tatrichter zu beurteilen haben.“

Das riecht nach Freispruch.