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Urheber Bundesrepublik Deutschland, Bundesministerium des Innern
Heute dann ein wenig Verkehrsrecht. Den Reigen beginne ich mit dem OLG München, Urt. v. 19.09.2018 – 4 OLG 14 Ss 228/18. Es ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft ergangen. Die hatte sich gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gewandt.
Auszugehen war von folgendem Sachverhalt:
„Der Angeklagte ist griechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Salzburg/Österreich. Er ist jedenfalls seit dem 24. September 2014 im Besitz einer griechischen Fahrerlaubnis.
Gegen den Angeklagten war mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgelsstelle Viechtach vom 16. Juni 2016, Az: pp. , ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Der Bußgeldbescheid ist seit dem 15. Juli 2016 rechtskräftig. Dem Bußgeldbescheid lag eine Tat vom 7. April 2016 zugrunde. In den zwei vorangegangenen Jahren war gegen den Angeklagten kein Fahrverbot verhängt worden, ebenso wenig bis zum Erlass des Bußgeldbescheids. Mit dem Bußgeldbescheid wurde der Angeklagte hinsichtlich der Wirksamkeit des Fahrverbots über die Regelung des § 25 Abs. 2a StVG belehrt und hinsichtlich des Vollzugs des Fahrverbots über die Notwendigkeit, entweder im ausländischen Führerschein das Fahrverbot vermerken zu lassen oder den ausländischen Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben, sowie über die Notwendigkeit, den Führerschein mittels Einschreiben an die Zentrale Bußgeldstelle des bayerischen Polizeiverwaltungsamtes zu übersenden. In der Belehrung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Fahrverbotsvollzug mit Eingang des Führerscheins bei der Zentralen Bußgeldstelle in Viechtach zu laufen beginnt. Der Angeklagte übersandte mit Schreiben des von ihm beauftragten Rechtsanwalts, des Zeugen Jpp. pp. , vom 29. Juli 2016 Kopien von Vorderund Rückseite seines griechischen Führerscheins an das Bayerische Polizeiverwaltungsamt-Zentrale Bußgeldstelle; in einem beigefügten Schreiben teilte Rechtsanwalt Rpp. mit, die Übersendung der Führerscheinkopien erfolge, um das einmonatige Fahrverbot in Lauf zu setzen. Das Polizeiverwaltungsamt vermerkte einen Fahrverbotsvollzug vom 30. Juli 2016 bis 29. August 2016 und teilte dem Zeugen Rpp. mit Schreiben vom 3. August 2016 die Daten dieses Vollzugs mit. Der Angeklagte wurde in der Folge zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt durch den Zeugen Rpp. in Kenntnis gesetzt.
Am 1. August 2016 gegen 17.27 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem PKW Audi, amtliches Kennzeichen pp. auf der Bundesstraße 20 bei Abschnitt 700-Km 2.900 in Fahrtrichtung B. im Gemeindegebiet von 8. B.. Dabei überschritt er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug von Toleranz um 17 km/h. Wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde ein Bußgeld von 30 € verhängt, welches der Angeklagte in der Folge bezahlte.
Das LG hat den Angeklagten frei gesprochen. Dagegen dann die Revision der StA, die keinen Erfolg hatte:
„Das Landgericht ging zu Recht davon aus, dass das mit Bußgeldbescheid vom 16. Juni 2016 verhängte Fahrverbot, rechtskräftig seit 15. Juli 2016, zur Tatzeit am 1. August 2016 noch nicht in Lauf gesetzt worden war.
Gemäß § 25 Abs. 2a StVG hatte der Angeklagte ab Rechtskraft des Bußgeldbescheids 4 Monate Zeit, das Fahrverbot anzutreten, mithin bis zum 15. November 2016.
Gemäß § 25 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StVG beginnt die Fahrverbotsfrist mit Anbringung eines entsprechenden Vermerks im ausländischen Führerschein. Darüber wurde der Angeklagte im Bußgeldbescheid auch ordnungsgemäß nach § 25 Abs. 8 StVG belehrt. Der Angeklagte hat seinen griechischen Führerschein jedoch nicht bei der Behörde vorgelegt und es wurde kein entsprechender Vermerk in seinem Führerschein angebracht. Auch wurde der Originalführerschein nicht in Verwahrung gegeben. Durch die Anbringung eines Vermerks im Führerschein oder auf dem Führerschein wird dem Betroffenen eindeutig zur Kenntnis gebracht, dass ein Fahrverbot in der Bundesrepublik Deutschland verhängt wurde. Dies ist bei Überprüfung durch Polizeibeamte im Rahmen von Polizeikontrollen auch sofort zu ersehen. Gleiches gilt für Inhaber deutscher Führerscheine, bei denen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG der Führerschein in Verwahrung genommen wird und der Führerschein bei einer Polizeikontrolle nicht vorgezeigt werden kann, was die kontrollierenden Polizeibeamten zu weiteren Nachforschungen zwingt.
Der Fristbeginn des Fahrverbots hängt gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 StVG davon ab, wann bei Inhabern ausländischer Führerscheine die Verwahrung vollzogen wird oder der Vermerk im Führerschein angebracht wird. Dies dient auch zur Sicherheit des Betroffenen für den unmissverständlich ersichtlich ist, dass das Fahrverbot in Kraft ist. In beiden Fällen wird eindeutig ein Hoheitsakt durchgeführt hinsichtlich des Originalführerscheins, was bei einer Führerscheinkopie, die verwahrt wird, nicht der Fall ist. Soweit das Bayerische Polizeiverwaltungsamt aus Gründen der Praktikabilität den Vollzug des Fahrverbots durch Übersendung von Kopien ausländischer Führerscheine in Lauf setzen will, sieht das Gesetz diese Möglichkeit nicht vor, weshalb auch keine erweiterte Belehrung hinsichtlich der Übersendung von Führerscheinkopien erfolgt ist. Dies kann nicht zu Lasten des Betroffenen gehen, der sich durch diese erweiterte über den Gesetzestext hinausgehende Auslegung strafbar machen würde. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Ansicht der Staatsanwaltschaft, ein InVerwahrung-Geben der Führerscheinkopie ist mit einem In-Verwahrung-Geben eines Führerscheins gleichzusetzen, abzulehnen. Analoge Anwendungen zu Lasten Betroffener im Rahmen von Strafvorschriften sind grundsätzlich nicht zulässig. Insoweit gilt der Grundsatz,,keine Strafe ohne gesetzliche Regelung“ (Art. 103 Abs. 2 GG).
Auch das Argument, der Vermerk mit einem Aufkleber im Führerschein könne entfernt werden, greift nicht durch. Das widerrechtliche Entfernen des Vermerks wäre ein strafbares Urkundendelikt gemäß § 267 Abs. 1 StGB.“