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Auslieferung nach Rumänien, oder: 3 qm Haftraumgröße müssen es schon dauerhaft sein

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Ich eröffne die 28. KW. mit zwei Entscheidungen zum Auslieferungsrecht. Beide kommen aus Celle. Die erste Entscheidung ist der OLG Celle, Beschl. v. 31.03.2017 – 2 AR (Ausl) 15/17. Die GStA hatte beantragt, die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten wegen Raubes u. a. nach Rumänien für zulässig zu erklären und Haftfortdauer anzuordnen, nachdem der Verfolgte vorläufig festgenommen worden war. Das OLG hat das abgelehnt. Die Gründe ergeben sich aus den Leitsätzen des OLG. Sie sind für eine Auslieferung nach Rumänien nicht neu:

  1. Die Auslieferung eines Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist nach § 73 IRG unzulässig, wenn nicht sichergestellt ist, dass die dortigen Haftbedingungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügen.
  2. Den durch den EGMR mit Urteil der großen Kammer vom 20. Oktober 2016 (7334/13, Mursic/Kroatien) aufgestellten Kriterien zu der Frage, ob die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat Art. 3 EMRK genügen, kommt eine normativen Leitfunktion zu. Die in dem Urteil des Gerichtshofes aufgestellten Maßstäbe sind daher der Prüfung des Senates zugrunde zu legen (Anschluss OLG Celle, 1. Strafsenat, Beschluss vom 23.12.2016 – 1 AR (Ausl) 80/16 -; entgegen OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2017, Ausl 81/16).
  3. Danach stellt eine Haftraumgrundfläche von 3 m² pro Inhaftiertem bei Belegung eines Haftraumes mit mehreren Gefangenen das von Art. 3 EMRK verlangte Minimum dar. Die Unterschreitung dieses Minimalstandards begründet eine starke Vermutung für eine unmenschliche Behandlung.
  4. Dieser Maßstab gilt sowohl für den geschlossenen Vollzug als auch für den halboffenen Vollzug, weil der Gefangene auch im halboffenen Vollzug eine signifikante Zeit des Tages in dem Haftraum eingeschlossen ist.
  5. Um entgegen der Regelvermutung einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu verneinen, müssen drei (kompensatorische) Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die Haftraummindestgröße von 3 m² pro Gefangenem darf nur kurzzeitig, gelegentlich und geringfügig unterschritten werden. Die Reduktion der Haftraummindestgröße muss mit ausreichender Bewegungsfreiheit außerhalb der Zellen und adäquaten Aktivitäten außerhalb der Hafträume einhergehen. Die betreffende Haftanstalt muss generell angemessen ausgestattet sein und darf es keine anderen den Gefangenen beschwerenden Haftumstände geben.

Sonntagsfahrverbot, oder: Ist „Fertiglasagne“ ein „frisches Fleischerzeugnis“?

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Urheber jules / stonesoup

Das Wochenende naht – immerhin haben wir heute schon Donnerstag 🙂 und da passt dann ganz gut eine OLG-Entscheidung, die sich mit dem Sonntagsfahrverbot befasst. Es ist der OLG Celle, Beschl. v. 05.04.2017 – 1 Ss (OWi) 5/17 -, der sich mit der Frage befasst, ob ein Transportunternehmen durch den Transport von Lebensmitteln gegen das Sonntagsfahrverbot des § 30 StVO verstoßen hat. Vom AG ist im selbständigen Verfallsverfahren ein Betrag von rund 840 EUR für verfallen erklärt worden. Grundlage war eine  Fahrt eines Arbeitnehmers der betroffenen Verfallsbeteiligten mit einem Lkw der Verfallsbeteiligten von Frankreich kommend. Transportiert wurde eine Ladung Fertiglasagne durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit dem Fahrtziel Polen . Bei dem Transportgut handelte es sich um Lasagne, die am 24. 01. 2014 in Frankreich produziert worden war und ein Haltbarkeitsdatum 23.02.2014 aufwies.

Diesen Transport hat das Amtsgericht als Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO gewertet. Das Amtsgericht hat weiter festgestellt, dass ein Frachtlohn zwischen der Verfallsbeteiligten und ihrem Auftraggeber in Höhe von 1.700,- € vereinbart worden war und ausgehend von einer Gesamtfahrtstrecke des Transportes von 1.438 km und einem innerdeutschen Streckenanteil von 706,30 km der verfallsrechtlich relevante Bruttoerlös aus der unter Verstoß gegen § 30 Abs. 3 StVO vorgenommenen Fahrt durch deutsches Hoheitsgebiet 835,04 EUR beträgt. Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das OLG meint:

„Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts unterfällt der Sachverhalt, auf den sich die Verfallsanordnung stützt, keinem der Ausnahmetatbestände des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO.

Zwar gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO gemäß § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO unter anderem dann nicht, wenn frische Milcherzeugnisse beziehungsweise frische Fleischerzeugnisse transportiert werden. Nach der Verkehrsblattverlautbarung „Definition der frischen und leicht verderblichen Lebensmittel im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO“ des Bundesverkehrsministeriums vom 31. Juli 1998 (Verkehrsblatt 1998, Heft 16, Seite 844), die zwar für den Senat nicht bindend ist, von der der Senat indes im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung ausgeht, sind frische Fleischerzeugnisse alle ständig kühlbedürftigen Fleischerzeugnisse. Milcherzeugnisse sind nach der Verkehrsblattverlautbarung des Bundesverkehrsministeriums Erzeugnisse aus Sauermilch, Joghurt, Kefir, Buttermilch, Sahne, Milch- oder Molkenmischungen sowie Frischkäse und Frischkäsezubereitungen.

Fertiglasagne enthält zwar (typischerweise) Fleischanteile; zudem wird bei der Produktion Milch verwendet. Das aber macht Fertiglasagne weder zu einem Milcherzeugnis noch einem Fleischerzeugnis. Milcherzeugnisse beziehungsweise Fleischerzeugnisse sind vielmehr Erzeugnisse, die ausschließlich oder ganz überwiegend aus Milch beziehungsweise Fleisch bestehen, also das Ergebnis einer Bearbeitung von Milch oder Fleisch sind, nicht aber Produkte, die unter Verwendung unter anderem von Milch beziehungsweise Fleisch produziert wurden. Fleischerzeugnisse sind daher im Wesentlichen Speck, Schinken, Wurst und Pökelwaren, gestückeltes Fleisch wie Gulasch oder Geschnetzeltes, gewolftes Fleisch wie Hackfleisch sowie aus kleineren Fleischstücken geformtes Fleisch (sogenanntes Formfleisch). Ein Fertiggericht wie Fertiglasagne unterfällt mithin weder dem Begriff Milcherzeugnis noch dem Begriff Fleischerzeugnis.

Unerheblich ist dagegen, ob der Transport unbedingt an dem betreffenden Sonntag durchgeführt werden musste oder es auch ausgereicht hätte, die Fahrt erst nach 22:00 Uhr am 26. Januar 2014 durchzuführen. Denn die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 3 S. 2 StVO stellt allein auf das Transportgut ab und lässt Fahrten entgegen dem Sonntagsfahrverbot zu, sofern nur eines der aufgeführten Erzeugnisse transportiert wird.“

Nun ja. Bei manchen Lasagne-Fertigprodukten kann man schon daran zweifeln, ob sie „Fleisch“ enthalten 🙂 . Die auf dem Bild ist wohl kein Fertigprodukt. Sieht auch gut aus. Brinkt mich auf eine Idee 🙂 .

Angeklagter: „bin dann mal nebenan…“, oder: Wer nicht im Sitzungssaal ist, ist nicht anwesend

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Urhber: Hichhich – Eigenes Werk

Immer wieder stößt man auf Vorkommnisse in Verfahren, bei denen man meint, dass es es sie nicht gibt bzw. geben sollte. Es gibt sie  aber, wie die jeweiligen Entscheidungen beweisen, eben doch. Dazu gehört der OLG Celle, Beschl. v. 09.03. 2017 – 2 Ss 23/17 –, der ein – in meinen Augen handwerklich schlecht gemachtes – Urteil des LG Hannover zum Gegenstand hat. Das AG hatte den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das LG Hannover dann die Berufung des Angeklagten im Wesentlichen verworfen. Das OLG hat mit seinem Beschluss auf die in der Revision des Angeklagten erhobene Sachrüge das Berufungsurteils wegen eines Fehlers in der Beweiswürdigung – ich sage ja: handwerklich schlecht – aufgehoben. Und das OLG merkt auch noch an, die Verfahrensrüge des Angeklagten ggf. auch Erfolg gehabt hätte.

Mit seiner Verfahrensrüge hatte der Angeklagte beanstandet, dass das LG die Berufungshauptverhandlung durchgeführt habe, obwohl der Angeklagte in einem verhandlungsunfähigen Zustand gewesen sei, auf den das Gericht durch ein am Tag vor der Hauptverhandlung vorgelegtes ärztliches Attest eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ausdrücklich hingewiesen worden sei. Trotz der in dem vorgelegten Attest dargelegten Diagnosen (u.a. rezidivierende reaktiv-depressive Erkrankung, mittelschwere depressive Episode mit unterschwelligen Suizidgedanken) sowie der Einschätzung des Facharztes, dass für den Tag der Gerichtsverhandlung Verhandlungsunfähigkeit bei dem Angeklagten gegeben sei, habe das LG den Antrag auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins zurückgewiesen. Dem Angeklagten sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes die Wahrnehmung seiner Rechte in der Berufungshauptverhandlung unmöglich gewesen. Ein Indiz hierfür sei u.a. die Tatsache, dass der Angeklagte nach seiner Einlassung freiwillig den Sitzungssaal verlassen und sich bei geöffneter Tür in ein Nebenzimmer begeben habe. Dazu das OLG:

In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat ergänzend, dass das im Protokoll der Hauptverhandlung dokumentierte freiwillige Verlassen des Sitzungssaales durch den Angeklagten während der Vernehmung der Zeugen von der Strafprozessordnung nicht gedeckt ist, auch wenn er der Verhandlung bei geöffneter Tür aus einem Nebenraum folgen konnte. Wer sich vor dem Sitzungssaal befindet, ist in der Hauptverhandlung nicht anwesend (Becker in: Löwe- Rosenberg, StPO 26. Auflage 2009, § 230, Rn. 17). Unabhängig davon, dass dieser Gesichtspunkt nicht Gegenstand einer den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge war, bleibt festzuhalten, dass die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben ist und das Gesetz nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gestattet. Insbesondere ist ein Verzicht des Angeklagten auf seine Anwesenheit unwirksam (BGH, Beschluss vom 27. November 1992 – 3 StR 549/92 –, NStZ 1993, 198). §§ 247, 247a StPO stellen für eine Vernehmung von Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten strenge Voraussetzungen auf und sind im Übrigen durch einen Gerichtsbeschluss anzuordnen, welcher laut Protokoll der Hauptverhandlung nicht ergangen ist. „

Das LG-Urteil hat dann auch noch einen Strafzumessungsfehler. Auf den komme ich dann noch einmal gesondert zurück.

Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften, oder: Wann braucht man einen Sachverständigen?

Der OLG Celle, Beschl. v. 13.12.2016 – 2 Ss 136/16 – befasst sich mit der Frage, wann bei einer Verurteilung wegen Verbreitung, Erwerb und/oder Besitz kinderpornographischer Schriften die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu den Fragen der §§ 20, 21 StGB erforderlich ist. Verurteilt worden ist wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften ein 60 Jahre alter, alleinstehender und kinderloser Angeklagter. Der war ist zweifach einschlägig vorbestraft. Bei dem waren im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung aus seinem Mobiltelefon mindestens 100 Fotodateien kinderpornographischen Inhalts und weitere mindestens 40 Fotodateien jugendpornographischen Inhalts gefunden worden. Die Fotos zeigen überwiegend unbekleidete oder nahezu unbekleidete Mädchen im vorpubertären Alter, die ihre Geschlechtsteile mit gespreizten Beinen präsentieren. Zum Teil manipulieren die Mädchen ihre Geschlechtsteile selbst oder wechselseitig. Teilweise sind auf den Fotos auch massive Missbrauchshandlungen erwachsener Männer an vorpubertären Mädchen abgebildet. Die Fotodateien jugendpornographischen Inhalts zeigen überwiegend Aufnahmen von Mädchen im Alter von wahrscheinlich über 14, aber sicher unter 18 Jahren, die ihre unbekleideten Genitalien präsentieren, wobei teilweise auch konkrete sexuelle Handlungen Jugendlicher untereinander oder von Jugendlichen mit Erwachsenen abgebildet waren.

Das LG ist vom Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB ausgegangen. Es hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen war. Das beanstandet das OLG:

„Zwar ist nicht jedes abweichende Sexualverhalten, selbst nicht eine Devianz in Form einer Pädophilie, die zwangsläufig nur unter Verletzung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter verwirklicht werden kann, ohne Weiteres gleichzusetzen mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Vielmehr kann auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 21 StGB erreicht. Allerdings kann die Steuerungsfähigkeit etwa dann beeinträchtigt sein, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 03. September 2015 – 1 StR 255/15, juris; BGH, Beschluss vom 06. Juli 2010, 4 StR 283/10 – juris; BGH vom 17. Juli 2007, 4 StR 242/07, NStZ-RR 2007, 337; Nedopil, Forensische Psychiatrie 3. Aufl. S. 204 f.).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und der durch das Landgericht gleich mehrfach betonten, verfestigten sexuellen Neigung des Angeklagten hätte es im vorliegenden Fall der Erörterung der Frage bedurft, ob bei dem Angeklagten im Tatzeitpunkt eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB gegeben war.

Ausweislich der Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte das Bildmaterial „zur Befriedigung einer drängenden sexuellen Neigung“ in seinem Besitz gehabt (vgl. S. 7 UA). Der über die Taten hinweg stetig steigende Umfang des besessenen Bildmaterials lasse besorgen, dass das „mit hoher Wahrscheinlichkeit einer verfestigten sexuellen Neigung“ folgende Streben des Angeklagten nach kinder- und jugendpornographischen Bilddarstellungen von drohenden Strafvollstreckungen unbeeinflusst auch weiterhin noch ungebremst vorhanden sei (vgl. Seite 8 UA). Angesichts dieser Ausführungen sowie der Tatsache, dass der Angeklagte bereits zweifach einschlägig vorbelastet ist, erscheint es im vorliegenden Fall zumindest möglich, dass die bei dem Angeklagten vorhandene, von der Norm abweichende sexuelle Präferenz ihn im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufgebracht und somit nur eingeschränkt steuerungsfähig war. 

Der Senat vermag den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, dass das Landgericht dies erkannt und bedacht hat. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Beachtung der Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen und auf eine mildere Strafe erkannt hätte. ………“

Also: Noch einmal. Und:

„Das Landgericht wird unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu klären haben, ob bei dem Angeklagten eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegt, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 21 StGB erreicht.“

Anrechnung von Bewährungsauflagen, oder: Sechs Stunden = ein Tag

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Sechs Stunden = ein Tag? Ja, so das OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v. 30.01.2017 – 2 Ss 152/16 – zur Frage der Anrechnung von erfüllten Bewährungsauflagen. Begründung:

„Die Anrechnungsentscheidung war, soweit es die Anrechnung der für die Bewährungsauflage aus der Verurteilung vom 04.05.2015 erbrachten Arbeits- und Geldleistung auf die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe betrifft, in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entsprechen bei der Anrechnung von erfüllten Bewährungsauflagen in Anlehnung an § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit (ErsFrhStrAbwV ND) sechs Stunden geleistete Arbeit einem Tag Freiheitsstrafe. Unter Zugrundelegung dieses Anrechnungsmaßstabs sind die vom Angeklagten erbrachten 170 Arbeitsstunden mithin mit 28 Tagen anzurechnen, zzgl. eines weiteren Tages für die erfolgte Geldzahlung i.H. von 50 €. Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Anrechnungsentscheidung selbst abändern, da er ausschließen kann, dass das Landgericht bei der Behebung des aufgezeigten Rechtsfehlers eine Anrechnung in größerem Umfang vorgenommen hätte.“