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Terminsgebühr II, oder: Kreativ, aber leider falsch zum Abgeltungsbereich gedacht

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich zur Terminsgebühr vorstellen möchte, handelt es sich um den OLG Celle, Beschl. v. 21.06.2017 – 3 Ws 297/16. Auch er ist nach einem „Schwurgerichtsverfahren“ ergangen. Gegen den früheren Beschuldigten war nämlich ein Sicherungsverfahren (wegen Totschlags) anhängig anhängig. Das Schwurgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten durch Urteil abgelehnt. Zugleich hat das Schwurgericht entschieden, dem Beschuldigten für die Zeit der einstweiligen Unterbringung keine Entschädigung durch die Staatskasse zu gewähren. Gegen diese Entscheidung hat der Verteidiger sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet. Bei der Kostenfestsetzung war der Verteidiger dann der Auffassung, das Einlegen dieser Beschwerde werde vom Gebührentatbestand nach Nr. 4120 VV RVG erfasst, weshalb seine im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzte Wahlverteidigergebühr für den (letzten) Verhandlungstag zu niedrig bemessen worden sei. Die Staatskasse hat das anders gesehen. Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hatte keinen Erfolg:

„Das Landgericht hat insbesondere zutreffend darauf abgestellt, dass die durch Einlegen und Begründen der Beschwerde entfalteten Tätigkeiten des Verteidigers nicht von der Terminsgebühr nach Nr. 4120 VV-RVG erfasst werden. Die maßgeblichen Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses (VV) beziehen sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die Hauptverhandlung (Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage, VV 4120 Rn. 1 ff.; VV 4108, 4109 Rn. 1). Hiervon erfasst  werden zwar auch die Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins (Burhoff, RVG, 4108 VV Rn. 5). Bereits eine Tätigkeit während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung reicht für Anwendung dieser Gebührentatbestände grundsätzlich bereits nicht aus (Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., VV 4108, 4109 Rn. 6). Gebührenrechtlich beendet ist die Hauptverhandlung aber jedenfalls, wenn der Vorsitzende nach der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils und der anschließenden Rechtsmittelbelehrung die Verhandlung schließt (Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, VV 4108-4111 Rn. 3). Nach diesem Zeitpunkt entfaltete Tätigkeiten des Verteidigers können hiernach somit nicht mehr von dem Gebührentatbestand nach 4120 VV-RVG erfasst werden.“

Dazu ist anzumerken: Die Entscheidung ist zutreffend, der sicherlich kreative Ansatz des Verteidigers also leider falsch. Allerdings hinkt die Begründung des OLG an zumindest einer Stelle. Denn zum Abgeltungsbereich der Terminsgebühr gehören nicht nur Vorbereitung- sondern, was das OLG übersieht, grundsätzlich auch Nachbereitungstätigkeiten für den konkreten Termin (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 62). Das heißt, dass also auch noch Tätigkeiten nach Abschluss des Hauptverhandlungstermins ggf. von der Terminsgebühr abgegolten werden. Dazu zählt aber – insoweit hat das OLG Recht – nicht die Einlegung eines Rechtsmittels, hier der sofortigen Beschwerde gegen die Entschädigungsentscheidung des LG. Das ist keine bloße „Nachbereitung“ der Hauptverhandlung mehr, sondern wird als (originäre) Rechtsmitteleinlegung entweder von der gerichtlichen Verfahrensgebühr (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff/, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 41 m.w.N.) oder ggf. als Einzeltätigkeit abgegolten (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Teil A: Beschwerdeverfahren, Abrechnung, Rn 569 ff m.w.N.). Es wäre als der richtige Ansatz für den Verteidiger gewesen, ggf. eine höhere gerichtliche Verfahrensgebühr geltend zu machen.

Und dann hier jetzt der Hinweis auf <Werbemodus an> Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, der jetzt (hoffentlich) bald erscheinen wird. Da kann man alle diese Fragen nachlesen. Zum Bestellformular geht es hier. <Werbemodus aus>.

„Hallo, hallo, ich brauche in drei Tagen ein Taxi“, oder: Verstoß gegen die Beförderungspflicht

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Urheber: Dirk

Dann zwischen all den Entscheidungen zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren mal etwas ganz anderes, nämlich ein Verstoß gegen das PersonenBeförderungsgesetz, über den das OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v. 31.03.2017 – 2 Ss (OWi) 60/17 – entschieden hat. Und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen des AG:

„Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der Betroffene Inhaber und verantwortlicher Verkehrsleiter des Unternehmens „Taxi Schw.“ in D. Das Unternehmen verfügt über 4 von insgesamt 12 in der Stadt D. vergebenen Taxikonzessionen.

Am Freitag, den 26. Februar 2016 rief die Zeugin Sch. bei dem Taxiunternehmen an, um ein Taxi für den 29. Februar 2016 um 1:30 Uhr zu bestellen. Ein Fahrer des Unternehmens bat die Zeugin, sich am nächsten Vormittag erneut zu melden, woraufhin die Zeugin am nächsten Tag um 10:45 Uhr den Zeugen S. erreichte, der Rücksprache mit dem Betroffenen hielt. Letzterer teilte ihm mit, dass zur bestellten Zeit bereits eine Fahrt zum Flughafen angemeldet sei, so dass er die Zeugin Sch. an ein anderes Taxiunternehmen verweisen solle. Im Anschluss verkündete der Zeuge S. der Zeugin Sch. eine Absage, so dass es nicht zu einer Durchführung der von der Zeugin Sch. gewünschten Fahrt kam.“

Das AG hat das als einen Verstoß gegen die Beförderungspflicht aus § 22 PBefG gewertet. Bei einem zeitlichen Vorlauf von anderthalb Tagen sei der Betroffene verpflichtet gewesen, ein zweites von ihm insgesamt vier zur Verfügung stehenden Taxen einzusetzen. Es hat dann verurteilt.

Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen. Nach seiner Auffassung sind die Feststellungen des AG lückenhaft, weil ihnen nicht zu entnehmen ist, ob der Betroffene seine Fahrzeuge für den gewünschten Beförderungszeitpunkt i.S. von § 47 Abs. 1 PBefG bereitgehalten hat.

Das OLG hat seiner  Entscheidung folgende Leitsätze gegeben:

  1. Die aus § 47 Abs. 4 i. V. m. § 22 PBefG resultierende Beförderungspflicht für Taxenunternehmer gilt nur für bereitgehaltene Fahrzeuge i. S. d. § 47 PBefG, wobei ein Bereithalten i. S. d. PBefG nicht nur das Warten einer Taxe am Taxenstand darstellt, sondern auch durch die telefonische Entgegennahme von Beförderungswünschen am Betriebssitz des Unternehmers begründet werden kann, sofern die nach außen dokumentierte Bereitschaft des Taxenunternehmers zur Aufnahme und Beförderung eines Fahrgastes vorhanden ist.
  2. Dabei ist die Beförderungspflicht auch dann eröffnet, wenn der Taxiunternehmer telefonisch Vorbestellungen, d.h. Beförderungswünsche für einen späteren Zeitpunkt, an seinem Betriebssitz entgegennimmt und er grundsätzlich – bezogen auf den Zeitpunkt der konkreten Beförderung – zur Beförderung bereit ist.
  3. Die regelmäßig eingesetzten Beförderungsmittel i. S. v. § 22 PBefG sind bei dem Verkehr mit Taxen die dem Unternehmer gewöhnlich zur Verfügung stehenden und bei durchschnittlichem Verkehrsaufkommen zahlenmäßig und nach ihrer Beschaffenheit ausreichenden Fahrzeuge.
  4. Es obliegt den Landesregierungen bzw. bei Übertragung der Ermächtigung durch die Landesregierung den regionalen und örtlichen Behörden gem. § 47 Abs. 3 PBefG, die Betriebspflicht der Taxenunternehmer zu konkretisieren und so dafür Sorge zu tragen, dass die Taxenunternehmer ihrer Aufgabenstellung als notwendige Ergänzung des öffentlichen Nahverkehrs gerecht werden.

Ablösung, oder: Wer betrügt, kann nicht im offenen Vollzug bleiben

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Heute dann nach längerer Pause mal wieder ein wenig Strafvollzug/Strafvollstreckung. Und den Auftakt macht der OLG Celle, Beschl. v. 08.02.2017 – 3 Ws 82/17 (StrVollz). In ihm geht es um die Rechtsbeschwerde einer JVA gegen einen Beschluss der StVK, mit welchem die Ablösung einer Gefangenen aus dem offenen Vollzug aufgehoben und die JVA verpflichtet worden ist, die Vollziehung der Ablösung rückgängig zu machen und die Gefangene in den offenen Vollzug aufzunehmen. Die Entscheidung ist darauf gestützt, dass die Voraussetzungen für eine Ablösung nicht vorgelegen hätten, weil zwar gegen die Gefangene der Verdacht eines Betruges bestehe, die Gefangene mit dieser Straftat hingegen nicht die Möglichkeiten des offenen Vollzuges missbraucht habe.

Dazu das OLG in seinem Leitsatz:

„Die gesetzliche Voraussetzung der Eignung für den offenen Vollzug, dass nicht zu befürchten sein darf, der Gefangene werde die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen, bedeutet nicht, dass Anlass für eine Ablösung aus dem offenen Vollzug nur Straftaten sein können, bei deren Begehung der Gefangene die spezifischen Möglichkeiten des offenen Vollzuges ausgenutzt hat; Grundlage kann auch eine Straftat unter den Bedingungen des geschlossenen Vollzugs sein, welche Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Gefangenen erlaubt.“

 

Leivtec XV 3 ist auch toll, oder: Schönen Gruß vom OLG Celle, auch alles super

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Ich habe dann gestern nicht nur den KG, Beschl. v.21.06.2017 – 3 Ws (B) 156/17 – 162 Ss 901/17 – (dazu PoliscanSpeed ist toll, oder: Schönen Gruß vom KG, alles super) erhalten, sondern vom Kollegen Frank Schneider aus Bad Harzburg auch den OLG Celle, Beschl. v. 17.05.2017 – 2 Ss OWi 93/17. Inhalt: Auch alles super, allerdings nicht bei PoliscanSpeed, sondern bei Leivtex XV3. Auch hier: Die PTB, die PTB, die PTB hat immer Recht. Das OLG schreibt zu dem Messverfahren:

„Ein Beweisverwertungsverbot folgt auch nicht daraus, dass möglicherweise durch die Softwareversion und die damit verbundene Löschung von Rohmessdaten eine Plausibilitätsprüfung nicht möglich ist. Die Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt indiziert bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung und Vorliegen eines geeichten Gerätes nämlich die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes, da ihr die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (OLG Bamberg, DAR 2016,146). Dies gilt auch dann, wenn ein beauftragter Sachverständiger, etwa mangels Zugangs zu den patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen, die genaue Funktionsweise nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (OLG Bamberg, a. a. O., m. w. N.). Diese Rechtsprechung gilt auch für Messungen mit dem .Messgerät Leivtec XV3, das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist und als standardisiertes Messverfahren anerkannt ist (vgl. OLG Celle, NZV 2014, 232; VG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2011, 11 K 459.10). Vorliegend hat sich das Amtsgericht zutreffend die Überzeugung davon verschafft, dass im vorliegenden Fall sowohl die Bedingungen der Bedienungsanleitung als auch eine gültige Eichung vorlagen. Das Amtsgericht hat insofern eindeutige und rechtsfehlerfreie Feststellungen getroffen. Danach waren die verwendeten Kabel bei der streitgegenständlichen Messung bauartzugelassen. Durch einen möglichen früheren Austausch der Kabel ist auch die Eichung nicht erloschen. Der Senat hat bereits mehrfach festgestellt, dass ein Kabelaustausch in der Vergangenheit die Gültigkeit der Eichung nicht berührt, da sich die Eichung beim Messgerät Leivtec XV3 gerade nicht auf die Kabellänge bezieht. Die Messung erfolgt daher in einem standardisierten Messverfahren.“

Auch hier: Antizipiertes Sachverständigengutachten und Plausibilität muss der Verteidiger nicht überprüfen können. Kann das Gericht zwar auch nicht, aber die PTB kann es. Und das reicht. Es macht – jedenfalls mir – „einfach keinen Spaß mehr“. Ich weiß: Verteidigung soll ja auch keinen Spaß, aber man muss doch wenigstens die Chance haben, etwas zu erreichen.

Auslieferung in die Türkei, oder: Da sind wir ganz, ganz vorsichtig…

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Author David Benbennick

Bei der zweiten Auslieferungsentscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um den OLG Celle, Beschl. v. 02.06.2017 – 2 AR (Ausl) 44/17. In dem Verfahren ging es um eine Auslieferung in die Türkei, die derzeit ja – vorsichtig ausgedrückt – eine gewisse Brisanz. Und dementsprechend vorsichtig ist das OLG auch, obwohl es sich nach den Beschlussgründen wohl nicht um die Auslieferung wegen eines „politisch motivierten“ Delikts gehandelt hat. Das OLG befürchtet aufgrund der in der Türkei „überfüllten Gefängnis“, dass die „Haftraumbedingungen“ nicht erfüllt sind und lehnt ab. Folgende Leitsätze:e

  1. Die Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung in die Türkei ist trotz der dortigen aktuellen politischen Lage nicht grundsätzlich unzulässig.
  2. Angesichts der aktuellen politischen Lage in der Türkei nach dem Putschversuch im Juli 2016 kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die dortigen Haftbedingungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen.
  3. Solange im Einzelfall keine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung vorliegt, dass die den Verfolgten konkret erwartenden Haftbedingungen den europäischen Mindestanforderungen entsprechen, steht der Auslieferung ein Hindernis nach § 73 S. 1 IRG entgegen (Anschluss an KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017, – (4) 151 AuslA 11/16 (10/17)-).
  4. Es ist angesichts der Erfahrungen anderer Gerichte im Auslieferungsverkehr mit der Türkei derzeit nicht zu erwarten, dass dieses Auslieferungshindernis zeitnah ausgeräumt werden kann, weshalb bereits die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft nicht in Betracht kommt, solange eine entsprechende völkerrechtlich verbindliche Zusicherung fehlt (Anschluss an KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017, – (4) 151 AuslA 11/16 (10/17)-).

Begründung:

„Der Senat vermag die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft derzeit angesichts der aktuellen politischen Lage in der Türkei dennoch nicht anzunehmen. Zwar hält der Senat eine Auslieferung an die türkische Republik anders als das OLG Schleswig (Beschluss vom 22. September 2016 – 1 Ausl (A) 45/15 (41/15) -, juris) nicht für grundsätzlich unzulässig. Jedoch geht der Senat davon aus, dass ein der Auslieferung entgegenstehendes Hindernis derzeit nicht ausgeräumt werden kann (in einem vergleichbaren Fall auch KG, B. v. 17.01.2017, (4) 151 AuslA 11/16 (10/17), juris). Angesichts der aktuellen politischen und justiziellen Entwicklungen in der Türkei seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 und der Verhängung des Ausnahmezustandes ist anzunehmen, dass sich aufgrund der aus der Presse und aus Berichten von nichtstaatlichen Organisationen wie A. I. zu entnehmenden massenhaften Inhaftierungen die Haftbedingungen vor Ort jedenfalls teilweise erheblich verschlechtert haben (OLG München, B. v. 16.08.2016, 1 AR 252/16). Auch wenn dem Senat insoweit keine konkreten Zahlen bekannt sind, ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Personen innerhalb eines kurzen Zeitraumes inhaftiert worden ist und somit jedenfalls erhebliche Bedenken bestehen, ob die vom Europäischen Menschengerichtshof für erforderlich gehaltenen Haftbedingungen tatsächlich in allen Justizvollzugsanstalten der Türkei derzeit eingehalten werden. Aufgrund der zu vermutenden Haftbedingungen vor Ort könnte der Auslieferung daher langfristig ein Hindernis nach § 73 Satz 1 IRG in Verbindung mit Art. 3 EMRK entgegenstehen (KG a. a. O.). Hinzu kommt, dass die Türkei mit Datum vom 21. Juli 2016 gemäß Art. 15 EMRK eine Deklaration beim Europarat hinterlegt hat und auf diese Weise die in der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergeschriebenen Rechte eines Beschuldigten weitestgehend außer Kraft gesetzt hat. Zwar darf ein Vertragsstaat auch in diesem Fall nicht von dem in Art. 3 EMRK niedergelegten Verbot der Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung abweichen. Jedoch kann der Senat angesichts der geschilderten politischen Lage vor Ort derzeit nicht ausschließen, dass die europäischen Mindeststandards für die Haftbedingungen in der Türkei zurzeit immer eingehalten werden können.“