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OLG Celle: Lebensakte muss die Verwaltung nicht führen, aber der Betroffene „tatsachenfundiert vortragen“

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Und dann gleich die zweite Owi-Entscheidung, und zwar den OLG Celle, Beschl. v. 28.06.2017 – 2 Ss (Owi) 146/17. Auch aus dem großen Bereich der Problematik Messungen, Unterabteilung Lebensakte. M..E. genügen die Leitsätze, um zu wissen,w as im Beschluss steht. Die lauten:

1. Eine Verpflichtung zum Führen einer „Lebensakte“ oder zur fortdauernden Aufbewahrung von Reparatur- und Wartungsnachweisen für Geschwindigkeitsmessgeräte ergibt sich weder aus §  31 Abs. 4 Nr. 2 MessEG noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen.
2. Reparatur- und Wartungsnachweise – auch für Geschwindigkeitsmessgeräte – sind nach § 31 Abs. 4 Nr. 2 MessEG für den Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf des Eichzeitraums aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht besteht nicht nur für ungeeichte, sondern auch für geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte (entgegen OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 320).
3. Die Bußgeldbehörde und das Tatgericht haben sich davon zu überzeugen, dass das Eichsiegel an dem verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät zum Messzeitpunkt unversehrt war. Ist die Unversehrtheit belegt (z.B. durch eine entsprechende Eintragung im Messprotokoll oder durch zeugenschaftliche Angaben des Messbeamten), darf von einer ordnungsgemäßen Messung ausgegangen werden, sofern der Betroffene keine tatsachenfundierten Einwände erhebt.
4. Ist die Unversehrtheit des Eichsiegels festgestellt und hat die Bußgeldbehörde die Durchführung von Reparaturen oder Wartungen im maßgeblichen Eichzeitraum verneint, kann die Beanstandung des Betroffenen wegen der Ablehnung des Gesuchs auf Einsichtnahme in die „Lebensakte“ oder in Reparatur- und Wartungsnachweise nur Erfolg haben, wenn er tatsachenfundiert vorträgt, dass entsprechende Maßnahmen stattgefunden haben und Nachweise hierzu vorhanden sind.

Ich verkneife mir, dazu etwas anzumerken. Ist eh alles schon gesagt/geschrieben. Und wie wir wissen, wollen die OLG ja anders, eben „tatsachenfundierten Vortrag“, wobei ich allerdings nicht weiß, wo der herkommen soll.

Was ich allerdings erstaunlich finde: Entschieden hat ein Einzelrichter und das, obwohl man gegen die Auffassung des OLG Frankfurt entscheidet und das OLG Jena auch gleich noch einen in der Problematik „mitbekommt“. Warum solche Fragen dann nicht vom Senat entschieden werden, erschließt sich mir nicht. Und das Ganze dann unter „Ergänzend wird angemerkt:…„, nachdem man zuvor „§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG“ anführt. Also Verwerfung als „offensichtlich unbegründet“. Und dann merkt man ergänzend gut 8 Seiten an. Was soll ich davon halten?

Pflichti I: Umbeiordnung, oder: Gerichtliche Fürsorge

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Heute dann mal wieder drei Entscheidungen zu Pflichtverteidigungsfragen. Ich starte mit dem OLG Celle, Beschl. v. 28.07.2017 – 3 Ws 370/17, den mir der Kollege Wigger aus Lüneburg zugeschickt hat. Es geht um den Dauerbrenner: Umbeiordnung, und zwar im Strafvollstreckungsverfahren. Die StVK hatte die Umbeiordnung abgelehnt, obwohl der „alte“ Pflichtverteidiger gegen die beantragte Umbeiordnung keine Bedenken hatte, der „neue“ Pflichtverteidiger erklkärt hatte, dass durch die Umbeiordnung keine Mehrkosten entstehen würden und – zumindest aus dem Beschluss – nichts für eine Verfahrensverzögerung durch die Umbeiordnung zu erkennen ist/war.Das OLG Celle hat auf die Beschwerde hin dann „umbeigeordnet:

„Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Entpflichtung von Rechtsanwältin pp.  und zur Beiordnung von Rechtsanwalt pp. Die beantragte Beiordnung ist bereits aus Gründen der Fürsorge geboten. Nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist dem Wunsch auf Wechsel des Pflichtverteidigers seitens eines Verurteilten wie hier jedenfalls dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger mit dem Wechsel einverstanden ist und durch die Beiordnung eines anderen Verteidigers der Staatskasse einerseits keine Mehrkosten entstehen und andererseits keine relevante Verfahrensverzögerung verursacht wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 60. Aufl. § 143 Rn. 5a; OLG Celle, Beschluss v. 20.10.2009 – 1 Ws 532/09; OLG Braunschweig, Beschluss v. 30.07.2015 1 Ws 152/15, BeckRS 2015, 15078; OLG Frankfurt, Beschluss v. 27.10.2004 – 3 Ws 1094/04, juris Rn. 7; KG Beschluss v. 20.11.1992 – 4 Ws 228/92, NStZ 1993, 20). In Fällen der vorliegenden Art ist dem Wunsch des Verurteilten auf Umbeiordnung unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes und damit auch dann zu entsprechen, wenn das Verhältnis zu seinem bisherigen Pflichtverteidiger nicht erschüttert ist.“

Nichts Neues, sondern „as usual“. Allerdings zwei Punkte dann noch „bemerkenswert“: Zunächst, dass es leider immer noch Gerichte gibt, die in diesen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eindeutigen Fällen der Umbeiordnung diese nicht vornehmen. Man frgat sich, warum? Und der zweite Punkt, auf den ich den Blick lenken möchte, ist der vom OLG Celle ins Feld geführte „Fürsorgegedanke“ – „Die beantragte Beiordnung ist bereits aus Gründen der Fürsorge geboten. Liest man auch sehr selten.

Sonntagsfahrverbot, oder: Quark hat mit Milch nichts zu tun, sondern ist Käse

entnommen wikimedia.org
Author Elskeletto

Zum Wochenanfang am Montag passt m.E. ganz gut der OLG Celle, Beschl. v. 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17. Denn er behandelt noch einmal eine Frage zum Sonntagsfahrverbot. Dazu hatte sich das OLG Celle ja neulich schon im OLG Celle, Beschl. v. 05.04.2017 – 1 Ss (OWi) 5/17 – geäußert. In dem ging es um Fertig-Lasagne (vgl. Sonntagsfahrverbot, oder: Ist „Fertiglasagne“ ein „frisches Fleischerzeugnis“?).

Im Beschluss vom 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17 – geht es nun um Quark. Eine Spedition hat mit einem ihrer Sattelzüge 20 Tonnen Magerquark an einem Sonntag transportiert, ohne dass eine gültige Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot vorlag. Das AG hat darin einen Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO gesehen. Das Vorliegen eines gesetzlichen Ausnahmetatbestandes vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot hat das AG verneint. Insofern hat es ausgeführt, frische Milcherzeugnisse im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 a) StVO seien lediglich leicht verderbliche Lebensmittel von geringer Haltbarkeit, deren baldiger Transport auch während des an Sonn- und Feiertagen bestehenden Fahrverbots für den Lastwagen-Schwerverkehr erforderlich sei. Davon könne aber bei Lebensmitteln, die – wie dies hier der Fall gewesen sei – Transport am 19.06.2016, Mindesthaltbarkeitsdatum 16.07.2016– noch mehrere Wochen haltbar seien, nicht die Rede sein. Das AG hat den „Verfall“ eines Betrages in der Höhe des ermittelten Frachtlohnes in Höhe von 2048,44 € angeordnet (§ 29a OWiG).

Das OLG hat das amtsgerichtliche Urteil im Eregbnis bestätigt. Die Leitsätze zum „Quark“:

  1. Frische Milcherzeugnisse im Sinne der gesetzlichen Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO sind alle nicht wärmebehandelten und damit ständig kühlungsbedürftigen Milcherzeugnisse. Auf die Dauer der Haltbarkeit des konkreten Transportgutes im Einzelfall (Mindesthaltbarkeitsdatum) kommt es nicht an.
  2. Milcherzeugnisse im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO sind die in der Anlage 1 zur Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV) bezeichneten Produkte. Quark ist daher kein Milcherzeugnis im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO, sodass der Transport von Quark nicht der gesetzlichen Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot unterfällt.

Fazit: Quark hat mit Milch nichts zu tun, sondern ist „Käse und unterfällt der Käseverordnung vom 24. Juni 1965„. Schon interessant, was OLGs alles so wissen/entscheiden müssen.

Nebenklage, oder: Einmal Nebenkläger, immer Nebenkläger

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Schon etwas älter – also aus der Abteilung: Sauber machen 🙂 – ist der OLG Celle, Beschl. v. 14.12.2016 – 2 Ws 267/16, der eine Problematik aus dem Nebenklagerecht behandelt. Und zwar: Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten mit der vor dem LG gegen ihn erhobenen Anklage als Heranwachsender einen Landfriedensbruch im besonders schweren Fall nach §§ 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 125a Nr. 2, 2. Alter., Nr. 3 StGB, tateinheitlich begangen mit versuchtem Mord nach §§ 211 Abs. 1 , 5. Var., 22, 23 StGB und gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB zum Nachteil des Nebenklägers begangen zu haben. Eine (große) Jugendstrafkammer des LG hat die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit weiterem Beschluss hat die Kammer dem Zulassungsantrag des Nebenklägers stattgegeben.

Nach Beginn der Hauptverhandlung hat sich dann durch ein von der Kammer eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben, dass der Angeklagte zur Tatzeit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Daraufhin hat die Kammer mit Beschluss vom 30.11.2016 die Zulassung des Nebenklägers widerrufen. Dies hat sie damit begründet, dass die im Strafverfahren gegen einen Jugendlichen für die Nebenklagebefugnis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 JGG erforderlichen Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben seien, da gegen den Angeklagten wegen des Übergriffs auf den Nebenkläger kein Verbrechensvorwurf erhoben worden sei.

Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner Beschwerde, der die Kammer nicht abgeholfen hat. Das RFechtsmittel hatte beim OLG Erfolg. Das hat seinem Beschluss folgende Leitsätze vorangestellt:

„1. Voraussetzung für die Zulassung der Nebenklage ist weder ein dringender noch ein hinreichender Tatverdacht für das Vorliegen eines Nebenklagedelikts. Ausreichend ist eine auch nur wenig erfolgversprechende Aussicht dafür, dass der Angeklagte nach der Sachlage oder aufgrund des Vorbringens des Antragstellers wegen einer Nebenklagestraftat verurteilt wird. Dies ist unabhängig davon zu beurteilen, ob die Anklage die vorgeworfene Tat rechtlich als Nebenklagestraftat bewertet hat oder im Eröffnungsbeschluss die Voraussetzungen der Zulassung der Nebenklage bejaht wurden.

2. Der Widerruf der Zulassung der Nebenklage kann in jeder Lage des Verfahrens erfolgen, wenn ihr von vornherein die rechtliche Grundlage gefehlt hat. Er scheidet aus, wenn sich in der Hauptverhandlung im Verlauf der Beweisaufnahme ergibt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des Nebenklagedelikts nicht nachweisbar sind oder sich die tatsächlichen Behauptungen des Nebenklägers als unrichtig erweisen.

3. Diese Grundsätze gelten für die Zulassung der Nebenklage im Strafverfahren gegen Jugendliche nach § 80 Abs. 3 Satz 1 JGG entsprechend.“

Also gilt grundsätzlich: Einmal Nebenkläger, immer Nebenkläger.

Vorsatz, oder: Immer dann, wenn der Lkw-Fahrer 52 % zu schnell ist

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Entscheidungen der OLG zum Vorsatz/zur Fahrlässigkeit bei der Geschwindigkeitsüberschreitung sind nicht so häufigt. Das OLG Celle hat aber jetzt vor kurzem mal wieder einen Beschluss veröffentlicht, in dem die Vorsatzfragen eine Rolle gespielt hat. Es ist der OLG Celle, Beschl. v. 23.06.2017 – 2 Ss (Owi) 137/17. Das AG hatte den betroffenen Lkw-Fahrer wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. U.a. dagegen hatte sich die Rechtsbeschwerde gerichtet, die keinen Erfolg hatte. Zum Vorsatz führt das OLG aus:

„bb) Auch die Annahme der vorsätzlichen Tatbegehung, unterliegt unter Berücksichtigung der im angefochtenen Urteil mitgeteilten Umstände keinen Bedenken.

Eine Verurteilung wegen Vorsatz setzt voraus, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbegrenzung wahrgenommen und deren Überschreitung zumindest billigend in Kauf genommen hat.

(1) Vorliegend war die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich der dem Tatvorwurf gegen den Betroffenen zugrunde liegenden Geschwindigkeitsmessung auf 50 km/h herabgesetzt. Dies war durch ein aus Sicht des Betroffenen vor der Messstelle einseitig aufgestelltes Vorschriftszeichen angezeigt worden. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene das Verkehrsschild nicht sehen konnte oder nicht gesehen hat, sind nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass (ordnungsgemäß aufgestellte) Vorschriftszeichen, auch solche, durch die eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgt, i.d.R. wahrgenommen werden und ein fahrlässiges Übersehen die Ausnahme darstellt. Daher braucht die Möglichkeit, dass der Betroffene das Vorschriftszeichen übersehen hat, nur in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben (vgl. BGH, 11. September 1997, 4 StR 638/96; OLG Celle NZV 2014, 232). Entsprechende Anhaltspunkte hat weder der Betroffene vorgetragen noch ergeben sie sich aus den sonstigen in dem angefochtenen Urteil mitgeteilten Umständen. Dem steht nicht entgegen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit hier nur durch ein einseitig aufgestelltes Vorschriftszeichen herabgesetzt war.

Der vom Oberlandesgericht Brandenburg in seiner von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 19.05.2017 zitierten Entscheidung vom 20.02.2017, Az. (1) 53 SsOWi 56/17 (34/17) angestellten – die Entscheidung nicht tragenden – Erwägung, der Umstand eines lediglich einseitig aufgestellten Vorschriftszeichens spreche gegen die Regelvermutung der Wahrnehmung durch einen Betroffenen, vermag der Senat in ihrer Allgemeinheit nicht zu folgen. Dass die Regelvermutung ohne eine den Vorsatz bestreitende Einlassung des Betroffenen und ohne andere entgegen stehende Anhaltspunkte allein wegen des Umstands einer einmaligen und einseitigen Beschilderung entfallen soll, erschließt sich dem nicht. Dem stehen die von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten früheren Entscheidungen des hiesigen Bußgeldsenats nicht entgegen. Der in der Entscheidung vom 26.01.2015 (Az. 322 SsBs 176/14) behandelte Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Denn der dortige Betroffene hatte eingewendet, das maßgebende einseitig aufgestellte Vorschriftszeichen nicht gesehen zu haben, während der Betroffene im vorliegenden Verfahren keine Einlassung zur Frage seiner Wahrnehmungen abgegeben hat. In der weiteren Entscheidung vom 17.10.2011 (Az. 322 SsBs 338/11) hatte das Amtsgericht – anders als im vorliegenden Fall – keinerlei Feststellungen zur vorhandenen Beschilderung getroffen, was den Senat zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht veranlasste. In der Entscheidung vom 17.10.2011 (Az. 322 SsBs 338/11) hat der Senat sich mit der Frage der Voraussetzungen der Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung nicht befasst.

(2) Das Amtsgericht ist zudem rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat, kann bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden, wobei dies bei Überschreitungen ab ca. 40 % angenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 28.02.2017, Az. 2 SsOwi 52/17 mwN).

Vorliegend hat der Betroffene die an der Messstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h, mithin um 52 % überschritten. Anhaltspunkte dafür, dass er diese massive Überschreitung nicht erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen hat, hat er weder vorgetragen noch sind diese aus den sonstigen Umständen ersichtlich.“