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Falsche Polizisten

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Über LTO bin ich auf eine Nachricht „Falsche Polizei überschreitet Kompetenzen“ zu einem Beschluss des AG Frankfurt v. 22.10.2012 gestoßen (990 Ds 3460 Js 255834/09). Dieses hat ein Verfahren gegen drei Angeklagte/Beschuldigte offenbar nach § 153a StPO eingestellt. Die drei Männer waren als „ehrenamtliche Helfer der Polizei“ – was immer das ist – tätig. In der Meldung heißt es:

„Die Männer hatten bei der Kontrolle einer Gruppe Jugendlicher am Frankfurter Bahnhof ihre Kompetenzen überschritten. Sie hatten beobachtet, wie die Jugendlichen auf die Gleise liefen. Bei der Kontrolle beließen sie es aber nicht beim Feststellen der Personalien. Die Jugendlichen mussten auch die Hände heben und wurden abgetastet.

Das Amtsgericht setzte am Montag eine Geldauflage für die geständigen Männer von 400, 600 und 700 Euro an. Das Vorgehen der Männer sei rechtswidrig gewesen. Sie hätten vielmehr die „richtige“ Polizei alarmieren müssen. Mit der Zahlung des Geldes werde das wegen Amtsanmaßung und Nötigung geführte Strafverfahren eingestellt ..“

Um das beurteilen zu können, bräuchte man natürlich ein wenig mehr Sachverhalt. Schade, dass es den nicht gibt

„Zahl endlich, oder ich stelle den Vorgang ins Internet“…Rechtanwalt als „schwarzer Mann“

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So oder ähnlich könnte man den Sachverhalt kurz zusammenfassen, der dem KG, Beschl. v. 29.02.2012  –  (4) 121 Ss 30/12 (54/12) – zugrunde gelegen hat. Das LG hatte nämlich festgestellt:

„Der Angeklagte vertrat als Rechtsanwalt die Interessen einer Hausverwaltung in einem Rechtsstreit mit Firmen der Z. -Gruppe, der um die Erfüllung abgetretener Makleransprüche in geltend gemachter Höhe von 428.400 € außergerichtlich geführt wurde. Mit Wirkung vom 24. Mai 2010 schlossen die Parteien einen Vergleich. Dieser sah vor, dass die Z. an die Mandantschaft des Angeklagten auf die geltend gemachte Forderung 10.000 € netto zzgl. Mehrwertsteuer sowie weitere 6.920 € netto zur Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen hatte. Mit Schreiben vom 3. Juni 2010 bestätigte der Angeklagte gegenüber dem Anwalt der Gegenseite, dem Zeugen  S. , den Eingang der Vergleichsurkunde und erklärte, dem Zahlungseingang bis zum 8. Juni 2010 entgegenzusehen. Bereits mit Schreiben vom 10. Juni 2010, bei dem Zeugen S.  am 11. Juni 2010 eingegangen, verfasste der Angeklagte den verfahrensgegenständlichen Schriftsatz folgenden Inhalts:

„Anlass meines Schreibens ist, wie Sie sich denken können, der fehlende Eingang des vergleichsweise vereinbarten Geldbetrages. Das war so nicht angedacht, dass jetzt dem Geld hinterhergelaufen werden muss. Scheinbar ist die ZBI etwas klamm oder unwillig. Aus anderer Quelle habe ich gestern erfahren, dass sie sich auch bei anderen herausreden mit der Ausrede, das Geld sei schon überwiesen, aber zurückgekommen, weil die Kontonummer falsch war. Dann in der gleichen Sache, man wolle doch noch einmal überlegen, da der vereinbarte Betrag incl. Mwst. gemeint ist. Telefonisch ist man nicht erreichbar (immer gerade das Haus verlassen …). Dass es auch in unserem Fall zu kleinen aufeinanderfolgenden Verzögerungen kommt und ein avisierter Rückruf durch Sie unterblieben ist, nehme ich Ihnen persönlich nicht übel, da wir nichts für die Mandanten können. Es rundet das Bild aber ab. Solche Spiele wird jedenfalls M. (Anm. des Senats: die Mandantschaft des Angeklagten) nicht mitmachen. Sollte das Geld nicht am Montag bereits auf meinem Geschäftskonto sein, wird neben einer Urkundsklage eine Betrugsanzeige gegen die verantwortlichen Herren Ihrer Mandantschaft gestellt. Sollte nichts dazwischen kommen, schaffe ich dies problemlos in den Morgenstunden. Darüber hinaus werden wir den Lebenssachverhalt unter den Keywörtern „Z“ ins Internet stellen. Es tut mir leid, solche Maßnahmen anzukündigen und dann auch umzusetzen. Weiteres Schieben lassen wir jedoch nicht zu“

Bereits am 15. Juni 2010 stellte der Angeklagte beim Amtsgericht F. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Z., den er nach Eingang der seinem Konto am 17. Juni 2010 gutgeschriebenen Schuldbeträge mit Schriftsatz vom 18. Juni 2010 zurücknahm.“

AG und LG hatten den Angeklagten auf dieser Grundlage wegen versuchter Nötigung verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung Revision hatte beim KG Erfolg und begründet das u.a. wie folgt:

Die Ankündigung der Veröffentlichung des „Lebenssachverhalts“ im Internet stellt nach ihrem Wortlaut lediglich eine allgemein gehaltene, unspezifische Ankündigung von Schwierigkeiten oder Weiterungen dar, die regelmäßig nicht den Tatbestand der Drohung mit einem empfindlichen Übel erfüllt (vgl. BGH NJW 1976, 760). Die Formulierung konnte sich auch auf eine Mitteilung des Angeklagten beziehen, deren Androhung nach den in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BVerfG NJW 1993, 1519; 2007, 1443; BGH aaO; NJW 1993, 1484; NStZ 1992, 278; BayObLG aaO; RGSt 6, 405; OLG Hamm NJW 1957, 1081; Hans. OLG Bremen NJW 1957, 151; OLG München NJW 1950, 714; KG, Beschlüsse vom 5. Februar 2001 – [5] 1 Ss 343/00 [2/01] – und 9. November 1998 – [3] 1 Ss 193/98 [106/98] -; zur zivilrechtlichen Beurteilung vgl. auch BGH NJW 2005, 2766) nicht als rechtswidrig anzusehen wäre. Dies gilt insbesondere deshalb, weil eine Äußerung des Angeklagten zu beurteilen ist, die im Zusammenhang mit dem Prozessverhalten im Interesse seiner Mandantschaft stand (vgl. dazu BVerfG NJW 2007, 1443 zu Tz. 18), ein innerer Zusammenhang zwischen der mutmaßlichen Veröffentlichung und dem erstrebten (rechtmäßigen) Zweck außer Frage stünde und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Angeklagte die Vorgänge in entstellter Form wiedergegeben oder mit abfälligen Beurteilungen oder persönlichen Angriffen versehen hätte.

Bei der Auslegung der Erklärung hat sich das Landgericht mit dieser Möglichkeit nicht in der gebotenen Weise befasst, sondern ausschließlich die dem Angeklagten ungünstigste Variante in den Blick genommen. ...“

 

 

 

Der Raub, der kein Raub war…

Ja, was ist denn das: Gewaltsame Wegnahme eines Gegenstandes, und dann kein Raub i.S. der §§ 249 ff. StGB? Eine Frage, die für das Strafmaß von erheblicher Bedeutung sein kann, wennman sich mal die Mindeststrafen der §§ 249 ff. StGB ansieht. Von Bedeutung in dem Zusammenhang der BGH, Beschl. v. 14.02.2012 -3 StR 392/11 -, der in Erinnerung ruft, dass man doch schon ganz genau hingucken muss, worume es eigentlich geht.

Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte dem Geschädigten gegen dessen Widerstand ein Mobiltelefon weggenommen, um im Speicher des Geräts nach Beweisen für die Art der Beziehung zwischen dem Geschädigten und der Schwester eines Mitangeklagten zu suchen. Ob der Geschädigte das Gerät zurückerlangen würde, war dem Angeklagten dabei gleichgültig. Spä­ter übertrug er darin gespeicherte Bilddateien auf sein eigenes Handy, um sie an Dritte zu verschicken. Der BGH in der rechtlichen Würdigung dieses Geschehen:

„...a) Danach hat sich der Angeklagte nicht eines Verbrechens des Raubes, sondern nur einer Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht, denn er handelte nicht, wie § 249 Abs. 1 StGB voraussetzt, in der Absicht, das Mobilte-lefon sich oder einem Dritten zuzueignen. Weder wollte er sich den Substanz- oder Sachwert des Geräts aneignen noch hat er dessen Wert durch den vorübergehenden Gebrauch gemindert (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1968 – 4 StR 398/68, GA 1969, 306, 307 zur fehlenden Aneignungskomponente bei der Wegnahme zwecks Inhaftierung; S/S-Eser/Bosch, StGB, 28. Aufl., § 242  Rn. 53, 55; NK-StGB-Kindhäuser, 3. Aufl., § 242 Rn. 82; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 150). Es fehlt an dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den eines Dritten zu ändern, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 249 Rn. 19a) oder wenn er die fremde Sa-che nur wegnimmt, um sie „zu zerstören“, „zu vernichten“, „preiszugeben“, „wegzuwerfen“, „beiseite zu schaffen“, „zu beschädigen“, sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 701; vom 26. September 1984 – 3 StR 367/84, NJW 1985, 812, 813 jeweils mwN; OLG Köln, Beschluss vom 6. Mai 1997 – Ss 226/97 – 93, NJW 1997, 2611). Dass die vom Angeklagten beabsichtigte Durchsuchung des Speichers und das Kopieren der dabei aufgefundenen Bild-dateien im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache lag, än-dert hieran nichts, denn dies führte nicht zu deren Verbrauch (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 – RReg 4 St 158/91, juris, zum Kopieren und Verwerten von auf Diskette gespeicherten Daten; Cramer, CR 1997, 693, 696; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 154).

c) Auch eine – bei fehlender Zueignungsabsicht mögliche (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 – 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386) – Strafbarkeit wegen räu-berischer Erpressung (§ 253 Abs. 1, § 255 StGB) kommt vorliegend nicht in Betracht, denn der Angeklagte handelte nicht in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern. Bloßer Besitz einer Sache bildet einen Vermögensvorteil nur dann, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, etwa weil er zu wirtschaftlich messbaren Gebrauchsvorteilen führt, die der Täter oder der Dritte für sich nutzen will. Daran fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch  dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10 mwN, NStZ 2011, 699, 701; BGH, Beschluss vom 19. August 1987 – 2 StR 394/87, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 1 zu ei-nem Fall der Wegnahme zwecks Beweisvereitelung).

 

 

Nötigung: 30 Sekunden aufhalten im Straßenverkehr, reicht nicht

Die Nötigung (§ 240 StGB) ist schon allgemein ein schwieriger Tatbestand, noch schwieriger wird das Umgehen mit der Vorschrift aber, wenn der straßenverkehrsrechtliche Bereich tangiert wird. Man denke nur an den „Parkplatzkampf“, an das Blockieren einer Fahrspur durch Langsamfahrer usw. Die Probleme rühren vom schwierigen Gewaltbegriff und das Umgehen der Rechtsprechung damit.

Dazu hat jetzt das OLG Frankfurt/Main , Urt. v. 23.11.2010 – 2 Ss 274/10 Stellung genommen. Danach gilt:

„Stellt sich der Täter dem herannahenden Kraftfahrer lediglich für 30 Sekunden in den Weg und zwingt ihn allein durch seine körperliche Anwesenheit zum Anhalten, liegt Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB nicht vor.“

Das OLG führt aus:

„Die Annahme einer tatbestandsmäßigen Gewalt scheidet aus, wenn die Handlung lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Betroffenen nur psychischer Natur ist (BVerfGE 92, S. 1 ff.; BGH ST 41, S. 231 ff.; OLG Düsseldorf, NJW 1999, S. 2912).

So verhielt es sich hier. Eine physische Gewalteinwirkung auf den Zeugen war nicht gegeben. Der Angeklagte versperrte dem Zeugen, selbst wenn dieser wegen ihm sein Motorrad anhalten musste, ohne direkte körperliche Einwirkung lediglich für etwa 30 Sekunden den Weg und gab diesen unmittelbar wieder frei, nachdem der Zeuge ihn fragte, ob er -der Angeklagte- ihn schlagen wolle (vgl. auch BGH, NStZ-RR 2002, S. 236). Nähere Feststellungen zu den Örtlichkeiten des Geschehens waren vor diesem Hintergrund entbehrlich.

Im Übrigen würde es auch an einer Verwerflichkeit der Tathandlungen im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB fehlen. Diese liegt vor, wenn die Nötigungshandlung zu dem angestrebten Zweck unter Berücksichtigung aller Umstände so anstößig ist, dass es als grober Angriff auf die Entschlussfreiheit anderer der Zurechtweisung mit den Mitteln des Strafrechts bedarf (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts handelt es sich bei dem Grundstück, über das der Zeuge in der Vergangenheit häufiger gefahren ist, um das Grundstück des Angeklagten. Da sich dieser einem weiteren Eingriff in sein Eigentumsrecht durch den Zeugen ausgesetzt wähnte und die Hinderung des Zeugen am Wegfahren lediglich etwa 30 Sekunden andauerte, wäre das Verhalten des Angeklagten nicht ethisch missbilligenswert und somit nicht verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB.“

Das Recht des Straftäters am eigenen Bild

Von einem ehemaligen Kollegen habe ich die Bearbeitung des Bescheides des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Justiz v. 28.04.2010  – 4121E10 – 4 – 49 übersandt bekommen (herzlichen Dank).

Danach dürfen Fotos zur Identifizierung eines Verdächtigen nur bei Abbildung des unmittelbaren Tatgeschehens gefertigt werden. Ansonsten hindert das Recht des Straftäters am eigenen Bild die Fertigung von Fotoaufnahmen. Der Absicht, den Täter gleichwohl zu fotografieren, darf der Verdächtige sich gewaltsam widersetzen (hier: durch Androhung von Schlägen). Dem steht nicht entgegen, dass Zeugen und Geschädigte einen Verdächtigen nach § 127 StPO zur Identitätsfeststellung vorläufig festnehmen dürfen (Anschluss an OLG Karlsruhe NStZ 1982, 123).

Zum Sachverhalt: Der Anzeigeerstatter hatte dem Beschuldigten vorgeworfen, den wegen einer Beleidigung unternommenen Versuch, den Täter zur Identitätsfeststellung zu fotografieren, durch die Drohung unterbunden zu haben, der Zeuge werde „gleich eine fangen“, wenn er das nicht unterlasse. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren aus tatsächlichen Gründen eingestellt. Auf die Beschwerde des Anzeigeerstatters hat das rheinland-pfälzische Ministerium der Justiz das Verhalten des Beschuldigten als gerechtfertigt  angesehen.

Aus den Gründen: Die Drohung des Beschuldigten  „wenn du keine Ruhe gibst, dann fängst du eine“ erfüllt nicht den Tatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB. Nach dem Vorbringen des Anzeigeerstatters diente diese Drohung ausschließlich dem Zweck, den Anzeigeerstatter daran zu hindern, eine Fotografie des Beschuldigten zu fertigen. Die Herstellung eines Bildes, das den Abgebildeten erkennen lässt, bedeutet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten in Form des Rechts am eigenen Bild, der der Rechtfertigung bedarf (OLG Karlsruhe, NStZ 1982, 123). Derartige Rechtfertigungsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Bei dem Beschuldigten handelt es sich weder um eine relative Person der Zeitgeschichte, noch wäre das Foto zum Nachweis der angeblich vorausgegangenen Beleidigung geeignet gewesen. Der Beschuldigte war daher zur Abwehr des rechtswidrigen Angriffs des Anzeigerstatters berechtigt. Aus diesen Gründen erscheint das Verhältnis zwischen dem angewandten Mittel (Androhung einfacher körperlicher Gewalt) und dem angestrebten Zweck (Verhinderung der Fotografie) nicht in einem derartigen Missverhältnis, dass der Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB erfüllt ist.