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Verwirkung bei der Kostenerstattung, oder: Warum so lange warten?

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Heute am Freitag dann zwei Gebührenentscheidungen bzw. Entscheidungen mit gebührenrechtlichem Einschlag. Das ist zunächst der LG Düsseldorf, Beschl. v. 12.05.2017 – 61 Qs 5/17. Der behandelt u.a. eine Verwirkungsproblematik. Ergangen ist der Beschluss in einem Bußgeldverfahren. Das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen ist durch Beschluss des AG vom 02.07.2013 eingestellt worden. Kosten und Auslagen wurden der Landeskasse auferlegt. Der Kostenfestsetzungantrag wird erst am 17.09.2016 gestellt. Das LG diskutiert die Frage der Verwirkung und verneint sie:

„8. Keine Verwirkung des Auslagenerstattungsanspruchs

Der Auslagenerstattungsanspruch des Betroffenen ist auch trotz des verhältnismäßig langen Zeitraums zwischen der Rechtskraft des Urteils (11. Juli 2013) und dem Kostenfestsetzungsantrag (17. September 2016) nicht verwirkt.

a) Die Verwirkung stellt einen auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung dar, dem auch prozessuale Befugnisse wie Ansprüche auf Kostenerstattung unterliegen können. Die Rechtsfigur der Verwirkung stellt einen Ausnahmetatbestand dar. Der Verstoß gegen Treu und Glauben, der den Verwirkungstatbestand begründet, besteht in der Illoyalität der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs (OLG Düsseldorf, ZFSch 2011, 527 m.w.N.). Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es lange Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat („Zeitmoment“) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte („Umstandsmoment“), dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (OLG Oldenburg, NStZ 2006, 411 m.w.N.).

b) Der rechtskräftig festgestellte Auslagenerstattungsanspruch des Betroffenen gegen die Staatskasse, der der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegt (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB), ist noch nicht verjährt. Eine Verwirkung kann indes grundsätzlich schon vor der Verjährung eintreten; darin liegt gerade die besondere Bedeutung der Verwirkung in der Praxis (OLG Oldenburg, NStZ 2006, 411).

c) Der Betroffene hat seinen Anspruch über mehr als drei Jahre – und damit über einen längeren Zeitraum hinweg – nicht geltend gemacht. Das Zeitmoment als Voraussetzung einer Verwirkung liegt vor diesem Hintergrund vor.

d) Es liegt jedoch das darüber hinaus erforderliche Umstandsmoment nicht vor. Die Landeskasse durfte sich nach den Umständen und dem Verhalten des Betroffenen (noch) nicht darauf einrichten, dass dieser sein Recht nicht geltend machen werde.

Auch wenn der Betroffene seinen Anspruch über mehr als drei Jahre hinweg nicht geltend gemacht hat und – wie bereits gezeigt – damit das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment bereits vorliegt, ist hier zunächst zu berücksichtigen, dass die Verjährungsfrist für seinen Anspruch gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB 30 Jahre beträgt. Das Gesetz geht daher grundsätzlich davon aus dass eine Geltendmachung des Anspruchs binnen dieser 30 Jahre möglich ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene dementgegen seinen Anspruch nicht mehr geltend machen würde und aufgrund derer die Landeskasse hätte darauf vertrauen dürfen, liegen nicht vor. Zum Zeitpunkt der Stellung des Kostenfestsetzungsantrages war erst etwas mehr als ein Zehntel der Verjährungsfrist verstrichen. Ein konkretes Verhalten des Betroffenen, aus dem geschlossen werden könnte, dass dieser seinen Anspruch nicht mehr geltend machen würde, ist nicht festzustellen. Festzustellen ist lediglich eine bloße Untätigkeit des Betroffenen über etwas mehr als drei Jahre. Jedenfalls unter Berücksichtigung der Tatsache, dass – im Verhältnis zur Verjährungsfrist – seit der Rechtskraft des Urteils bis zur Stellung des Kostenfestsetzungsantrages ein eher kurzer Zeitraum verstrichen ist, vermag die bloße Untätigkeit des Betroffenen nicht das erforderliche Umstandsmoment zu begründen (vgl. auch OLG Düsseldorf, ZFSch 2011, 527 für den Fall des Zuwartens für über 6 ½ Jahre). Aus der Tatsache, dass die Akte durch die (am Kostenfestsetzungsverfahren unbeteiligte) Staatsanwaltschaft bereits im Jahr 2013 weggelegt wurde, könnte allenfalls der Rückschluss gezogen werden, dass seitens der Staatsanwaltschaft nicht mehr mit einem Kostenfestsetzungsantrag gerechnet wurde, was allerdings Zweifeln begegnet, da das Weglegen die Bearbeitung eines später gestellten Kostenfestsetzungsantrages nicht hindert. Jedenfalls kann aus dem Weglegen aber nicht geschlossen werden, dass seitens der Landeskasse auch davon ausgegangen werden durfte, dass der Auslagenerstattungsanspruch nicht mehr geltend gemacht würde.“

Für mich unverständlich, warum man mehr als drei Jahre verstreichen lässt, bevor man den Kostenerstattungsanspruch des Mandanten geltend macht. Die Gefahr, dass Verwirkung angenommen wird, ist groß.

Das LG hat im Übrigen auch zur Bemessung der Gebühren Stellung genommen. Dazu nur die Leitsätze:

  1. Der Umfang der Akte zum Zeitpunkt der ersten Akteneinsicht ist ein wesentliches Indiz für den Aufwand bei der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall. Ein Aktenumfang von zwölf Seiten ist als sehr gering einzustufen und führt zu einer die Mittelgebühr unterschreitenden Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG.
  2. Die Terminsdauer ist ein objektiver Maßstab für die Bemessung der Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG. Ein nur wenige Minuten dauernder Hauptverhandlungstermin ist als deutlich unterdurchschnittlich anzusehen.

In meinen Augen leider ein bisschen knapp.

Schweigen des Betroffenen, oder: „Nutz- oder zwecklose“ Verteidigung?

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Heute dann mal wieder drei Entscheidungen zum Bußgeldverfahren. Den Auftakt macht der LG Düsseldorf, Beschl. v. 17.05.2017 – 61 Qs 17/17. Man kann m.E. nur sagen: Zum Glück gibt es diesen Beschluss. Denn die vorangegangene Entscheidung des AG Ratingen war schon – sagen wir mal „bemerkenswert“. Ergangen ist sie in einem Bußgeldverfahren. Betroffene ist frei gesprochen worden. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt. Der Betroffene hat dann im Rahmen der Kostenfestsetzung auch die bei seinem Verteidiger entstandenen Gebühren für das gerichtliche Verfahren (Nrn. 5109, 5110 VV RVG) geltend gemacht. Das AG hat deren Festsetzung mit der Begründung abgelehnt, dass die Verteidigung des Betroffenen „nutz- oder zwecklos“ gewesen sei.

Das LG Düsseldorf sieht das – zum Glück – anders:

„b) Die Verfahrens- und Terminsgebühren sind dem Betroffenen auch in der zur Vorziffer bezeichneten Höhe aus der Staatskasse zu erstatten und somit festzusetzen, da es sich dabei um notwendige Auslagen im Sinne des § 464a StPO handelt.

Zwar wird in der Rechtsprechung vertreten, dass Gebühren für eine „zwecklose“ oder „offensichtlich nutzlose und völlig überflüssige“ Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig sind (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 22.11.1990, Az. 2 Ws 58/90; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.04.2012, Az. III-2 Ws 67/12). Vorliegend war jedoch die Vorbereitung des Termins vom 11. August 2016 und die Teilnahme an diesem durch die Verteidigerin nicht nutz- oder zwecklos. Sie war vielmehr zur sachgerechten Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen geeignet. Auch die Tatsache, dass seitens des Betroffenen erst im Hauptverhandlungstermin vorgebracht und belegt wurde, dass dieser zur Tatzeit krankgeschrieben und daher nicht verantwortlich war, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Entscheidung, ob und ggf. wann ein Betroffener sich einlässt, obliegt diesem – ggf. beraten durch seinen Verteidiger – selbst. Dass sich der Betroffene vorliegend zunächst dazu entschied, sich schweigend zu verteidigen – möglicherweise um durch eine wahrheitsgemäße Aussage nicht seinen Sohn zu belasten und in der Hoffnung, dass einer Verfahrenseinstellung nach § 47 OWiG erfolgen würde – und dass die Behörde das gegen ihn anhängige Bußgeldverfahren anderenfalls möglicherweise bereits gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hätte, macht die Tätigkeit der Verteidigerin im gerichtlichen Verfahren nicht nutz- oder zwecklos. Auch unter dem Gesichtspunkt der Kostenminderungspflicht war der Betroffene vorliegend nicht gehalten, sich so frühzeitig wie möglich wahrheitsgemäß – und unter Belastung seines Sohnes – einzulassen.“

Zum Glück also ein untauglicher Versuch, den das AG Ratingen hier unternommen hat. Nämlich nachträglich die Verteidigungsstrategie des Betroffenen dadurch zu sanktionieren, dass sein Schweigen vor der Hauptverhandlung mit einer Reduzierung seines Kostenerstattungsanspruchs bestraft wird bzw. werden sollte. Wehret den Anfängen, kann man da nur sagen und sich beim LG Düsseldorf dafür bedanken, dass es diesen amtsgerichtlichen Sanktionsbestrebungen Einhalt geboten hat. Das folgt m.E. alles zwanglos aus § 136 StPO und dem nemo-tenetur-Satz, auch wenn das AG Ratingen und mit ihm sicherlich auch andere AG gerne diese „Kostenkeule“ schwingen würden. Es muss aus rechtsstaatlichen Gründen dabei bleiben, dass der Betroffene – und natürlich im Strafverfahren auch der Angeklagte – frei in der Entscheidung sein müssen, wie sie sich verteidigen wollen, ob sie sich also zur Sache einlassen oder nicht und sich schweigend verteidigen. Dazu gehört auch die Entscheidung über den Zeitpunkt einer dann doch abgegebenen Einlassung. Es kann und darf nicht sein, dass diese Entscheidung dann nachträglich darauf geprüft wird, ob sie „nutz- oder zwecklos“ war – für wen eigentlich? – und dass darüber dann das Gericht entscheidet. Denn das würde den Betroffenen/Angeklagten in seiner Entscheidung, wie er sich verteidigt, ggf. behindern. Eine solche Behinderung sieht unsere Rechtsordnung aber nicht vor. Zum Glück.

Nachschau u.a. beim „Facebook-Profil“ des Schöffen, oder: Für das „Edathy-Urteil“ „schäme ich mich“

entnommen wikimedia.org
Urheber Munhuu94 – Own work

Mir hat gestern der Kollege Vetter aus Düsseldorf einen von ihm in einer Strafsache „erstrittenen“ Beschluss betreffend die Befangenheit eines Schöffen in einer Strafkammersache in einem Verfahren mit dem Vorwurf einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung übersandt; es handelt sich um den LG Düsseldorf, Beschl. v. 02.06.2017 – 20 KLs 70 Js 3429/14-10/15. Dafür herzlichen Dank. Der Kollege möchte in seinem LawBlog zunächst nicht zu der Entscheidung bloggen. Er hat mir das „Aufschlagsrecht“ übertragen. Auch dafür herzlichen Dank.

Ich berichte dann und stelle zunächst mal auf der Grundlage des Antrags des Kollegen, den ich hier nicht einstellen kann, den Sachverhalt vor. Dazu vorab: Wer sich fragt, woher der Kollege das alles weiß: Der Kollege Vetter hatte vorab mal ein wenig zu dem Schöffen im Internet recherchiert. Und war dann fündig geworden, u.a. bei Facebook, so dass er sein Ablehnungsgesuch u.a. auf folgende Punkte stützen konnte:

Punkt 1: Der Schöffe betreibt/betrieb (ich habe es nicht geprüft) auf Facebook ein eigenes Profil. Das Profil ist für jedermann öffentlich zugänglich. Es gibt keine Privatsphäreneinstellungen, welche den zugriffsberechtigten Personenkreis einschränken. Das heiß also, jeder Internetnutzer kann die Seite zu jedem beliebigen Zeitpunkt aufrufen. Dazu aus dem Antrag des Kollegen:

„Am pp. erstellte der Schöffe um pp. einen Eintrag in seiner Facebook-Chronik. Er verlinkte einen Artikel des Express, der unter pp. aufgerufen werden kann. Der Artikel des Express ist am 22.05.2017 veröffentlicht worden.
Der Artikel des Express hat die Überschrift:
„26-Jähriger festgenommen – Mädchen am Allner See vergewaltigt“ Der Artikel lautet wie folgt:
Hennef – Nach Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft wurde letzten Mittwoch am Allner See eine Minderjährige vergewaltigt. Das Mädchen hatte sich kurz nach der Tat einer Freundin anvertraut, die die Polizei verständigte.
Verdächtiger am Bahnhof geschnappt.
So konnte kurze Zeit später am Hennefer Bahnhof ein 26-Jähriger aus pp. unter dem dringenden Tatverdacht der Vergewaltigung festgenommen werden. Ein Richter ordnete U-Haft an.
26-Jähriger ist nicht vorbestraft.
Der Verdächtige lebt seit Sommer 2014 in Deutschland und ist strafrechtlich bislang nicht aufgefallen, so die Polizei. Er bestreitet, das Mädchen missbraucht zu haben. Die Minderjährige wird durch Opferschützer betreut………“

Der Schöffe kommentierte diesen Artikel auf seiner Facebook-Präsenz mit folgenden Worten: Wiederum einer der beliebten Fachkräfte laut Politik!!!………“

Als 2. Punkt hat der Kollege Vetter auf einen weiteren Facebook-Eintrag des Schöffen verwiesen. In dem hatte er einen Beitrag aus „Der Welt“ vom 23.05.2017 verlinkt. Der Artikel trug die Überschrift „Bald hat jeder zweite Hamburger einen Migrationshintergrund“. Der Beitrag untersuchte anhand statistischer Zahlen, wie hoch der Anteil von Migranten mittlerweile in Hamburg ist. Dabei wird hinsichtlich der aktuellen Entwicklung etwa folgendes ausgeführt: „In Billbrook haben 98 Prozent der Kinder einen Migrationshintergrund, auf der Veddel 93,1 Prozent und in Hammerbrook 91,5 Prozent. Auf Platz vier folgt Steinwerder mit 87,7 Prozent. Platz fünf belegt der Stadtteil Harburg. Hier haben 82,2 Prozent der unter 18-Jährigen eine Migrationsgeschichte. In Wilhelmsburg sind es 78,9 Prozent, in Neuallermöhe 78,1 Prozent. Auf Rang acht liegt Rothenburgsort mit 77,6 Prozent. Es folgt Jenfeld mit 74,9 Prozent, nur knapp vor Billstedt mit 74,8 Prozent.“

Der Schöffe hatte in seiner eigenen Timeline vier eigene Kommentare zu dem verlinkten Beitrag abgesetzt, und zwar:

Zunächst schrieb er: „Das wird noch interessant… Wir sind bald eine Minderheit in Deutschland…Dank Merkel“
Dann: „Wer kann diese Tante nur wählen.. ??“
Dann: „Hätte nie gedacht wie recht Thilo Sarrazin hat!“
Und dann noch: „Und … Er ist SPD..Mitglied“

Als 3. Punkt bezog sich der Kollege dann auf einen am 09.11.2016 veröffentlichten Artikel in einer Zeitung über die Präsidentenwahl in den USA. Es handelte sich um eine Umfrage auf dem Düsseldorfer Markt und in einigen Altstadt-Lokalen Der Tenor des Artikels ging dahin, dass die Düsseldorfer entsetzt und verunsichert über die Wahl Donald Trumps sind. Als einzige positive Stimme wird der abgelehnte Schöffe zitiert, und zwar mit folgenden Worten: „Ich habe ja was zu feiern. Ich finde es nämlich gut, dass dieser Mann eine Chance bekommt.

Als 4. Punkt hat der Kollege sich zur Begründung seines Antrags auf Äußerungen des Schöffen zum sog. Edathy-Verfahren bezogen. Der abgelehnte Richter hatte dazu auf der Internetseite „Netzfrauen.org“ geschrieben, dass er sich für „das Gerichtsurteil“ schäme; er sei selbst bei Gericht tätig.“

Der 5. Punkt beschäftigt sich schließlich mit einem Eintrag des Schöffen auf der Seite: meinmutterland.deword zum IS-Attentat in Berlin im Dezember 2016.

Das LG Düsseldorf hat im LG Düsseldorf, Beschl. v. 02.06.2017 – 20 KLs 70 Js 3429/14-10/15 – dem Ablehnungsgesuch des Angeklagten, den der Kollege Vetter verteidigt hat, statt gegeben. Zusammenfassung des Beschlusses, so wie ich ihn verstehe: Jede Äußerung für sich allein hätte nicht gereicht, aber die „Gesamtschau“ führt zur Besorgnis der Befangenheit – und mehr muss ja nicht vorliegen. Aus der Begründung:

„Anzumerken ist allerdings, dass die in dem Befangenheitsgesuch dargelegten Meinungsäußerungen des abgelehnten Richters im Internet die Grenzen des Art. 5 GG nicht überschreiten. Richtern und auch Schöffen ist es nicht grundsätzlich verwehrt, sich politisch zu äußern. Dies gilt auch, wenn die geäußerte politische Meinung manch einem nicht gefallen sollte und sich – wie hier — kritisch zu Migrationsthemen verhält. Aus kritischen Äußerungen eines Richters bzw. Schöffen zu Migrationsthemen lässt sich auch nicht grundsätzlich ableiten, dass ein solcher Richter bzw. Schöffe in einem Strafverfahren gegen einen Angeklagten mit Migrationshintergrund oder einen Angeklagten mit einer bestimmten Religionszugehörigkeit voreingenommen ist oder sein muss.

Vielmehr kommt es regelmäßig auf die genaue Betrachtung der Umstände des Einzelfalles an.

Diesbezüglich ist vorliegend eine inhaltliche und eine zeitliche Komponente zu berücksichtigen. Zumindest das Zusammenspiel von Inhalt und zeitlichem Zusammenhang einer der Meinungsäußerungen begründet angesichts des konkreten Tatvorwurfs im Zusammenhang mit einer weiteren Meinungsäußerung vorliegend aus der Sicht des Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Schöffen.

Gegenstand dieses Strafverfahrens ist der Vorwurf einer schweren Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung.

Während des Laufs der Hauptverhandlung hat der abgelehnte Richter öffentlich eine Meldung des Express über – ebenfalls – eine schwere Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung kommentiert, und dies in einer Weise, die im Ergebnis hinsichtlich ihres Sinngehalts nur die Deutung zulässt, dass der abgelehnte Richter davon ausgeht, dass der dortige Tatverdächtige, der die Tatbegehung abstreitet, die Tat begangen hat.

Die Frage, ob dies vorliegend die Besorgnis der Befangenheit begründet hätte, wenn es sich um die einzige öffentliche Kommentierung des abgelehnten Richters zu einem Fall gehandelt hätte, bei dem der Vorwurf einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Raum stand, muss die Kammer nicht beantworten, weil es nicht die einzige Kommentierung des abgelehnten Richters zu einem Fall ist, bei dem der Vorwurf einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Raum stand.

Der abgelehnte Richter hat nämlich auch den Fall des früheren Bundestagsabgeordneten Edathy kommentiert, Diesem war im Jahr 2014 der Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften vorgeworfen worden, Das Verfahren ist in der dortigen Hauptverhandlung gemäß § 153a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages von 5.000,- € vorläufig (und nach erfolgter Zahlung endgültig) eingestellt worden.

Der abgelehnte Richter hat dazu auf der Internetseite „Netzfrauen.org“ geschrieben, dass er sich für „das Gerichtsurteil“ schäme; er sei selbst bei Gericht tätig.

Dass die Einstellung durch Beschluss und nicht durch ein Urteil erfolgte, ist unerheblich.

Erheblich ist vorliegend die Kommentierung durch den abgelehnten Richter in der Zusammenschau mit seiner Kommentierung während der hier laufenden Hauptverhandlung zu der Meldung des Express.

Der Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften ist ein Delikt, das – gerade wegen des Bezugs zu Kindern – (neben einigen anderen Delikten) in der Öffentlichkeit regelmäßig als besonders verwerflich angesehen wird. Und das, was Herr Edathy gemacht hat, ist moralisch ohne jede Frage verwerflich gewesen.

Die auch in der Öffentlichkeit diskutierte Frage war in jenem Fall aber, ob das, was Herr Edathy erworben hatte, nach der seinerzeit gegebenen Rechtslage überhaupt pornographisches Material darstellte oder ob es nach der damaligen Gesetzeslage noch in einer Grauzone angesiedelt war, die den Straftatbestand noch nicht erfüllte. Es bestand deshalb durchaus die Möglichkeit, dass Herr Edathy (gegebenenfalls unter Ausschöpfung des Instanzenzuges) nicht schuldig gesprochen worden wäre. Dies war – neben der moralischen Entrüstung – Gegenstand auch der öffentlichen Diskussion. Das Bestehen dieser Möglichkeit ändert an der moralischen Verwerflichkeit rein gar nichts, wird aber bei der dortigen Entscheidung, das Verfahren einzustellen, zumindest auch eine Rolle gespielt haben.

Wenn angesichts jener Situation jemand, der als Schöffe „bei Gericht tätig“ ist, erklärt, dass er sich für eine auf dem Boden des geltenden Rechts getroffene gerichtliche Entscheidung „schämt“, begründet das noch nicht notwendig die Besorgnis der Befangenheit in jedwedem zukünftigen Verfahren, an dem dieser Schöffe teilnimmt.

Im vorliegenden Verfahren begründet es aber in der Gesamtschau der Umstände eben diese Besorgnis, weil es in dem hiesigen Verfahren um den Vorwurf einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung geht und der abgelehnte Schöffe zweimal (davon einmal während der laufenden Hauptverhandlung) Fälle, in denen es ebenfalls um Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung geht bzw. ging, in einer Weise kommentiert hat, die aus der Sicht des hiesigen Angeklagten und der Sicht eines vernünftigen Angeklagten auch bei ruhiger Prüfung der Sachlage besorgen lassen, dass der abgelehnte Richter eben bei der Beurteilung von Vorwürfen, die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung betreffen, eine innere Haltung hat, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend. beeinflussen kann.“

Es kann also Sinn machen und sich für den Angeklagten „lohnen“, wenn in entsprechenden Verfahren der Verteidiger mal ein wenig im Internet forscht, wenn man nicht will, dass der Mandant ggf. von einem „befangenen“ Schöffen verurteilt wird. Und es reicht ja die „Besorgnis der Befangenheit“. Und die ist hier m.E. zu Recht angenommen worden. Die Nachschau kann sich im Übrigen auch für das Gericht „lohnen“, um „unliebsame“ Überraschungen im Verfahren zu verhindern. Im Ergebnis profitieren alle davon.

Trunkenheitsfahrt, oder: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis geht auch im Feld-/Wald-/Wiesenfall

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Nichts (dramatisch) Neues enthält das LG Düsseldorf, Urt. v. 28.3.2107 – 21 Ns 179/16. Es geht um das Absehen von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) nach einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB). Die Entscheidung ruft nur noch einmal ins Gedächtnis: Ist ein längerer Zeitraum nach der Tat verstrichen, dann stehen die Chancen gar nicht schlecht, dass ggf. von einem Fahrverbot abgesehen wird.

So auch hier: Tattag war der 26.07.2015. Die BAK lag wohl bei 1,1 Promille. Verkehrsrechtlich ist der Angeklagte nicht in Erscheinung getreten. Die Fahrerlaubnis war nicht vorläufig entzogen. Und das führt dann dazu:

„Von dem Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB hat die Kammer abgesehen.

Die Regelwirkung des § 316 Abs. 2 Nr. 2 StGB war vorliegend entkräftet, da sich der Angeklagte jedenfalls zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung nicht als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges erwiesen hat. Die Fahrerlaubnis ist im vorliegenden Verfahren nicht vorläufig entzogen worden, und der Angeklagte hat seit 20 Monaten weiter am Straßenverkehr teilgenommen. Die beiden Ordnungswidrigkeiten wurden vor der erstinstanzlichen Verurteilung begangen, durch die dem Angeklagten die Folgen seiner Tat in Bezug auf seine Fahrerlaubnis erst vor Augen geführt worden sind und die ihn deutlich beeindruckt hat. Seitdem ist sein Verhalten im Straßenverkehr beanstandungsfrei. Der Grenzwert der Blutalkoholkonzentration für die Annahme des § 316 StGB war zwar erreicht, aber nicht überschritten worden, und der Angeklagte ist auch nicht wegen Delikten im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr bereits einschlägig vorbestraft.

Von der Verhängung eines Fahrverbots gem. § 44 StGB hat die Kammer ebenfalls abgesehen, da ein solches in Anbetracht des erheblichen Zeitablaufs seine Denkzettelfunktion nicht mehr erfüllen kann.“

Also: Geht auch im Feld-/Wald-/Wiesenfall.

Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs, oder: Wer A sagt, muss auch B ertragen.

entnommen openclipart.org

Und vor dem Wochenende und dem Gebührenrätsel habe ich dann noch eine gebührenrechtliche Entscheidung, die zeigt: Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs an den Rechtsanwalt/Verteidiger (§ 43 RVG) hat nicht nur Vorteile, sondern ggf. auch Nachteile. Dazu dann der LG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2017 – 3 Qs 3/17.

Da war der Kostenerstattungsanspruch an den Verteidiger abgetreten worden. Das bedeutet, dass damit der Verteidiger Gläubiger der Erstattungsforderung gegen die Staatskasse ist. Legt dann der Verteidiger gegen den für ihn als Erstattungsgläubiger ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde ein, ist aber er und nicht etwa der Angeklagte im Fall der Zurückweisung der Beschwerde und Auferlegung der Kosten gem. § 29 Nr. 1 GKG Kostenschuldner der Gebühr nach Vorbem. 3.6, Nr. 1812 KV GKG.

Liegt m.E. auf der Hand. Wer A sagt, muss auch B ertragen 🙂 .