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Pflichti I: Bei mehr als einem Jahr drohender Gesamt(geld)strafe gibt es einen Pflichtverteidiger

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Am zweiten „Arbeitstag“ des neuen Jahres will ich dann einige Pflichtverteidigungsentscheidungen !aufarbeiten“, die während meines Urlaubs aufgelaufen sind. Zunächst ist das der LG Braunschweig, Beschl. v. 07.12.2017 – 4 Qs 206/17, der (noch einmal) zur Problematik der Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen „Schwere der Tat“ in den Fällen der (potentiellen) Gesamtstrafenbildung Stellung nimmt:

Dem Angeklagten ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen, da die Schwere der Tat dies im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO gebietet. Die Schwere der Tat beurteilt sich v.a. nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, wobei eine Straferwartung von 1 Jahr in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers gibt. Da eine Gesamtbewertung vorzunehmen ist, gilt diese Grenze für die Straferwartung auch, wenn sie nur wegen einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung erreicht wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Auflage, 2017, § 140 Rn. 23 mit weiteren Nachweisen). Dabei ist auch nicht Voraussetzung, dass die andere Strafe bereits ausgeurteilt oder rechtskräftig ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06.01.2017, Az. 4 Ws 212/16, StraFO 2017, 153).

Im vorliegenden Verfahren liegt es – entsprechend den Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichts vom 17.11.2017 – aufgrund des Beschlusses des OLG Braunschweigs vom 21.08.2017 im Rahmen der Revisionsentscheidung zwar nahe. dass es lediglich zur Verhängung einer Geldstrafe kommen wird. Gegen den Angeklagten ist jedoch vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Goslar ein weiteres Verfahren mit dem Verbrechensvorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG anhängig (Az. 801 Js 3875/16). Die Tatzeiten im hiesigen Verfahren sind die Nacht vom 04.04.2016 auf den 05.04.2016 sowie der 11.04.2016. Tatzeit im dem Verfahren vor dem Schöffengericht ist ebenfalls der 11.04.2016. Im Falle einer Verurteilung dürfte daher eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden sein. Zwar ist dem Amtsgericht darin Recht zu geben, dass es sich bei der Grenze für die Straferwartung von 1 Jahr auch bei Gesamtstrafenbildung um keine starre Grenze handelt. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass es sich bei dem gesamtstrafenfähigen Verfahren um eine Anklage vor dem Schöffengericht handelt, dessen Gegenstand ein Verbrechen ist, so dass dort im Falle einer Verurteilung die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr die unterste in Betracht kommende Grenze darstellt. Hinzu kommt, dass auch wenn bei diesem Verfahren „nur“ die Verhängung einer (Gesamt-)Geldstrafe im Raum steht, es sich dabei nicht um völlig geringfügige Delikte handelt, sondern immerhin um den Vorwurf des Diebstahls im besonders schweren Fall – wobei Waren mit einem Gesamtwert von über 1.000,00 € entwendet worden sein sollen – sowie um den Vorwurf der Hehlerei im Hinblick auf ein Fahrrad, welches einen Wert von etwa 500,00 € hatte. Insgesamt droht daher die Bildung einer Gesamtstrafe von über einem Jahr, so dass die Schwere der Tat die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebietet. Gern. § 309 Abs. 2 StPO erlässt das Beschwerdegericht im Falle der Begründetheit der Beschwerde zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.“

Die schweren Folgen beim sexuellen Missbrauch; wohin damit bei der Strafzumessung

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Mal nicht einen der üblichen Strafzumessungsfehler – wie z.B. Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot oder Ähnliches – behandelt das BGH, Urt. v. 09.10.2014 – 2 StR 574/13, sondern einen – zumindest in meinen Augen – Sonderfall. Das LG verurteilt den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs in 26 Fällen.  Bei der Zumessung der 26 Einzelstrafen (Einzelfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr und sechs Jahren und sechs Monaten) hat das LG jeweils zu Lasten des Angeklagten vor allem die erheblichen psychischen Tatfolgen bei allen Geschädigten – den drei Töchtern des Angeklagten – berücksichtigt. Das war nach Auffassung des BGH (vorläufig) rechtsfehlerhaft:

„Die bisherigen Feststellungen, namentlich die näheren Ausführungen zu den seelischen Beeinträchtigungen und Verhaltensauffälligkeiten (UA S. 17), weisen nämlich nicht aus, dass sich diese Folgen bei den Mädchen bereits nach den ersten Taten eingestellt haben. Denn sind die festgestellten psychischen Schäden Folge aller Taten, so können sie dem Angeklagten nur einmal – bei der Gesamtstrafenbildung (vgl. UA S. 42) – angelastet werden. Sind sie dagegen unmittelbare Folge allein einzelner Taten, so können sie mit ihrem vollen Gewicht nur in diesen Fällen, nicht aber in gleicher Weise auch bei der Bemessung sämtlicher anderer Einzelstrafen in Ansatz gebracht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 1997 – 4 StR 539/97, NStZ-RR 1998, 107 f. und vom 20. Juli 1993 – 4 StR 316/93, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 7; Theune in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 46 Rdn. 151; Hörnle in Leipziger Kommentar, aaO, § 176 Rdn. 42; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 46 Rdn. 26; Miebach in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 46 Rdn. 96; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 46 Rdn. 34b).

Und für die Frage der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gibt der 2. Strafsenat dem LG dann gleich noch etwas mit auf den (zweiten) Weg:

„d) Die Erwägung des Landgerichts, wonach die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten gemäß § 21 StGB (auch) deshalb nicht erheblich eingeschränkt gewesen sei, weil „eine erhebliche Beeinträchtigung … (der) kognitiven Fähigkeiten“ des Angeklagten nicht vorlag, da er „gezielt Situationen geschaffen (habe), in denen er mit den Kindern alleine war, um diese Situationen für die Durchführung der sexuellen Handlungen auszunutzen“ (UA S. 38), ist rechtlich bedenklich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 – 3 StR 335/01, NStZ 2002, 476, 477 und vom 7. Januar 1993 – 4 StR 552/92, BGHR StGB § 21, Seelische Abartigkeit 25; Fischer, aaO, § 20 Rdn. 46a mwN). Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird sich auch deswegen erneut umfassend mit der Frage einer eingeschränkten Schuldfähigkeit und der Verhängung einer angemessenen Maßregel zu befassen haben; Schuldunfähigkeit des Angeklagten kann der Senat ausschließen.“

Gesamtstrafe: 9 x 7 Monate Einzelstrafen = 2 Jahre drei Monate, nur: Warum?

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Das OLG Koblenz beanstandet im OLG Koblenz, Beschl. v. 21.10.2013 – 2 Ss 142/13 – die Bildung der Gesamtstrafe durch die Berufungskammer. Diese hatte, nachdem das AG wegen (gewerbsmäßigen) Betrugs in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, der Einzelstrafen von jeweils acht Monaten zugrunde lagen, verurteilt hatte, „unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte … gemäß § 54 StGB“ eine Gesamtstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten gebildet und war von Einzelstrafen von jeweils sieben Monaten ausgegangen. Das reicht dem OLG so nicht:

b) Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Berufungskammer hat auf neun Einzelfreiheitsstrafen von sieben Monaten erkannt und hieraus ohne nähere Ausführungen „unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte … gemäß § 54 StGB“ eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten gebildet.

aa) Die Bildung der Gesamtstrafe ist ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (stg. Rspr., vgl. BGH JR 2012, 35 [BGH 26.01.2011 – 2 StR 446/10]; NJW 2010, 3176 [BGH 25.08.2010 – 1 StR 410/10]; wistra 2010, 264; Beschl. vom 05.08.2010 – 2 StR 340/10, […]; Beschl. vom 13.11.2008 – 3 StR 71/10, […]; BGH, NStZ 2003, 295; Rissing-van Saan in LK, 12. Aufl., § 54 Rn. 12; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 54 Rn. 6 ff. m.w.N.). Die Erhöhung der Einsatzstrafe kann geringer ausfallen, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht, da die wiederholte Begehung gleichartiger Taten der Ausdruck einer niedriger werdenden Hemmschwelle sein kann. Andererseits kann hierin aber je nach den Umständen des Einzelfalles auch ein Indiz für eine besondere kriminelle Energie (§ 46 Abs. 2 StGB) gesehen werden. Auch zeitlich weit auseinander liegende Taten gegen verschiedene Rechtsgüter sprechen eher für eine deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe (BGH JR 2012, 35 [BGH 26.01.2011 – 2 StR 446/10]; Fischer a.a.O. Rn. 10).

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Tatgericht die Gründe für die Zumessung auch hinsichtlich der Gesamtstrafe nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB im Urteil anzuführen (BGH a.a.O.; NStZ 1987, 183; NJW 1953, 1360). Einer eingehenden Begründung bedarf es, wenn die Gesamtstrafe sich auffallend von der Einsatzstrafe entfernt (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; Beschl. vom 05.08.2010 – 2 StR 340/10, […]).

bb) Diesen Anforderungen wird die Begründung des Landgerichts nicht gerecht. Sie lässt eine Überprüfung der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe, insbesondere der sie tragenden Strafzumessungserwägungen nicht zu. Obwohl sich die Gesamtstrafe deutlich von der Einsatzstrafe entfernt, hat sich die Kammer auf eine formelhafte Begründung beschränkt. Diese lässt insbesondere nicht erkennen, dass gesamtstrafenspezifische strafmildernde Umstände, wie der hier gegebene besonders enge zeitliche, sachliche und situative Zusammenhang der gleichartigen Taten, berücksichtigt worden wäre.

c) Die Gesamtstrafe muss daher erneut bemessen werden. Die Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen.“

Vertrauensgrundsatz beim Bewährungswiderruf

Mit zwei für den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung interessanten Fragen befasst sich der OLG Celle, Beschl. v. 08.08.2011 – 2 Ws 191 u. 192/11, der zeigt, dass der Vertrauensgrundsatz auch im Strafvollstreckungsverfahren gilt. Die Leitsätze der insoweit für die Praxis ganz interessanten Entscheidung:

„War dem Tatrichter zum Zeitpunkt der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach § 460 StPO bereits bekannt, dass der Verurteilte zeitlich nach der Verhängung der zusammenzuführenden Strafen erneut straffällig geworden und deswegen bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, und setzt er die Vollstreckung der neu gebildete Gesamtfreiheitsstrafe gleichwohl zur Bewährung aus, so wird damit für den Verurteilten ein Vertrauenstatbestand geschaffen. Dieser verbietet einen anschließenden Widerruf dieser Strafaussetzung nach § 56f Abs. 1 StGB jedenfalls aus denjenigen Gründen, die dem gesamtstrafenbildenden Gericht bei seiner Strafaussetzungsentscheidung bereits bekannt waren.

2. Ist in eine nach § 460 StPO gebildete Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, eine Geldstrafe eingeflossen, die zum Zeitpunkt einer Nachtat im Sinne des § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB noch isoliert bestanden hat, so ist aus Sicht des Verurteilten auch hierdurch ein Vertrauenstatbestand dahingehend entstanden, diese Geldstrafe nicht infolge eines Widerrufs der Aussetzung der Vollstreckung der nachträglichen Gesamtstrafe als – nun – freiheitsentziehende Sanktion aufgrund dieser Nachtat verbüßen zu müssen.“