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Immer wieder: Fahrtenbuch

Die mit der sog. Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) zusammenhängenden Fragen beschäftigen die VG immer wieder. So vor kurzem auch den VGH Baden-Württemberg in seinem Beschl. v. 30.11.2010 – 10 S 1860/10.

Danach ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung bei Verkehrsverstößen im Hinblick auf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage der Eintritt der Verfolgungsverjährung. Dabei seien tatsächlich realisierbare, aber rechtlich unzulässige Ermittlungen für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung irrelevant; es dürfen von der Behörde also keine unzulässigen Ausforschungsbeweise verlangt werden. Nach der Verjährung erfolgende Fahrerbenennungen seien grundsätzlich unbeachtlich. Je gravierender der hinsichtlich des verantwortlichen Fahrers unaufklärbare Verkehrsverstoß sei und je geringer die Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Sachverhaltsaufklärung, desto geringere Anforderungen seien in der Folge an die Darlegung der Ermessenserwägungen für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches zu stellen.

Über das Ziel hinaus…

geschossen ist eine Verwaltungsbehörde in Sachsen. Sie hatte eine Fahrtenbauchauflage (§ 31a StVZO) angeordnet, die den gesamten Fuhrpark eines Schwerlasttransportunternehmens erfasste und macht dafür jetzt Gebühren für alle Fahrzeuge geltend.

Das OVG Sachsen sagt in seinem Urt. v. 26.08.2010 – 3 A 176/10: Die Festsetzung von Gebühren für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage über 15 Fahrzeuge eines Schwerlasttransportunternehmens ist rechtswidrig, wenn bereits die Fahrtenbuchauflage als solche unverhältnismäßig gewesen ist. Davon ist auszugehen, wenn der gesamte Fuhrpark mit dieser Auflage belegt wird, obgleich lediglich in einem Fall von Geschwindigkeitsüberschreitung der Fahrer nicht ermittelt werden konnte.

Also: Über das Ziel hinausgeschossen, dann gibt es dafür nicht auch noch Gebühren.

Schick mir mal ein Bild – reicht nicht, um einem Fahrtenbuch zu entgehen

Die mit § 31a StVZO zusammenhängenden Fragen beschäftigen die Praxis immer wieder. Sie sind auch deshalb von Bedeutung, weil man manchmal den Eindruck hat, dass in der Fahrtenbuchauflage eine Retourkutsche der Verwaltungsbehörde für den schweigenden Betroffenen liegt. Deshalb spielt es in der Praxis eine Rolle, wie der Betroffene ggf. im Verfahren „mitarbeitet“ Dazu vor kurzem das VG Aachen im Urt. v. 13.07.2010 – 2 K 265/10: Danach ist die Anordnung der Fahrtenbuchauflage zulässig, wenn der betroffene Fahrzeughalter nur um Akteneinsicht und die Übersendung eines erkennbaren Abzugs des vorliegenden Fotos bittet, ohne alles mögliche und zumutbare für die Ermittlung des Fahrers zu tun. Die Fertigung oder Übersendung eines (aussagekräftigen) Fotos des Fahrzeugführers, der den Verkehrsverstoß begangen hat, sei jedoch nicht erforderlich – so das VG – und teilweise auch gar nicht möglich. Es sei grundsätzlich Sache des Halters aufgrund der im Anhörungs- oder spätestens im Erinnerungsschreiben enthaltenen Angaben zu Tattag, -zeit und -ort Angaben zum Fahrzeugführer zu machen. Das Vorliegen eines Fotos erleichtert nur in vielen Fällen die Ermittlungstätigkeit der Behörde. Na ja, kann man auch anders sehen? Oder?

Immer wieder gern genommen :-), das Fahrtenbuch

Einer der verkehrsrechtlichen Dauerbrenner ist sicherlich die Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO). Zu den Anordnungsvoraussetzungen hat sich jetzt noch einmal das VG Neustadt in seinem Urt. v. 15.06.2010 – 6 K 291/10 – gemeldet.

Dort hatte der Halter auf die Frage nach dem Fahrer nur mitgeteilt, dass es sich um einen Herrn XY aus Bukarest handele. Das hat dem Straßenverkehrsamt nicht gereicht, so dass eine Fahrtenbuchauflage erging. Mit seinem Rechtsmittel dagegen hatte der Halter beim VG Neustadt keinen Erfolg. Dieses hat unter Hinweis auf seinen Beschl. v. 06.08.2009 – 6 L 671/09.NW die Auflage als rechtmäßig angesehen. Da hatte das VG ausgeführt:

„…Bei der bloßen Angabe eines Namens und einer Stadt als Wohnort in Rumänien handelt es sich indessen nicht um derart konkrete und verlässliche Angaben, denen die Behörde hätte weiter nachgehen müssen. Vielmehr ist von einem Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug an einen Dritten weitergibt, zu verlangen, dass er sich um überprüfbare Angaben zur Identität und Anschrift desjenigen bemüht, dem er sein Fahrzeug übergibt (OVG RP, Beschluss vom 20. Juni 2006 – 7 B 10654/06.OVG –). Nur dann, wenn er zuverlässige und konkrete Angaben über den Fahrer und dessen Anschrift zur Verfügung hat, kann seine Mitwirkung geeignet sein, zur Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers beizutragen…“

(zum Fahrtenbuch und zum VG Neustadt – allerdings in Zusammenhang mit einer anderen Problematik – vgl. auch hier).

Wochenspiegel für die 26. KW – oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Zu berichten ist m.E. über:

1. Die neue Entscheidung des BVerfG zu § 81a Abs. 2 StPO 2 BvR 1046/08 war u.a. Gegenstand der Berichterstattung nicht nur bei uns, sondern auch hier und hier.

2. Über neue Maßstäbe bei der StA Göttingen berichtete der Kollege Feltus, der sich auch hier mit Verhalten der StA auseinandersetzt

3. Ein Drama um die Sicherstellung eines PC ist m.E. nicht selten.

4. „Darf man barfuß Auto fahren?“ fragte sich der Schadenfixblog.

5. Zum Fahrtenbuch auch der Schadenfixblog.

6. Zum Adhäsionsverfahren verweist auch der Beck-Blog auf die (zumindest unglückliche) Entscheidung des OLG Hamburg in 3 Ws 73/10, über die wir auch schon berichtet hatten