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Fahrtenbuchauflage betreffend mehrere Fahrzeuge, oder. Stichwort: Mengenrabatt?

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, ist der OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.11.2019 – 8 E 802/19. Er passt an sich auch ganz gut an einem „Gebührenfreitag“, da er eine gebührenrechtliche (Vor)Frage behandelt, nämlich die Frage nach dem Streitwert bei einer Fahrtenbuchauflage. Ich stelle ihn dann aber heute bei den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vor.

Entschieden hat das OVG die Frage nach der Höhe des Streitwertes, wenn die Fahrtenbuchauflage gegen mehrere Fahrzeuge eines Eigentümers angeordnet worden und darum gestritten worden ist. Hier waren es zwöf Fahrzeuge, die von der Auflage – neun Monate – betroffen waren. Festgesetzt worden ist entsprechend dem Streiwertkatalog ein Streitwert von 43.200 EUR – 12 x 9 x 400 EUR = 43.200 EUR + 133,50 EUR = 43.355,50 EUR. Die Klägering hatte einen „Mengenrabatt“ gefordert. Den gibt es – so das OVG – nicht:

„Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Daher darf das Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung den Wert des Streitgegenstandes schätzen, gleichartige Streitigkeiten weitgehend schematisieren und typisieren sowie pauschalieren. Nach Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist bei einer Streitigkeit wegen einer Fahrtenbuchauflage ein Wert von 400,- Euro je Monat anzusetzen. Hiermit soll der Aufwand abgebildet werden, den der Adressat der Fahrtenbuchauflage mit der handschriftlichen Führung des Fahrtenbuchs hat.

Der sich hieraus unter Berücksichtigung der Kostenfestsetzung (133,50 Euro) ergebende Betrag für neun Monate und 12 Fahrzeuge von 43.333,50 Euro ist nicht mit Blick darauf zu reduzieren, dass mehrere Fahrzeuge von der Fahrtenbuchauflage betroffen sind. Ein „Mengenrabatt“ aus Billigkeitsgründen ab dem elften Fahrzeug,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 1997 – 25 A 4812/96 -, juris Rn. 9 f., unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bay. VGH, Beschlüsse vom 21. April 1994 – 11 C 94.1062 -, DAR 1994, 335 f., und vom 26. Oktober 2001 – 11 ZS 01.2008 -, juris Rn. 13, in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Asylrecht,

ist nicht zu gewähren. Die Fahrtenbuchauflage hat für jedes Fahrzeug eine selbständige rechtliche Bedeutung, wie sich aus § 69a Abs. 5 Nr. 4 und 4a StVZO ergibt. Die Ordnungswidrigkeitentatbestände knüpfen an die Verletzung der Pflichten hinsichtlich jedes einzelnen Fahrtenbuchs an. Der Aufwand oder die Belastung verringert sich nicht dadurch, dass die Klägerin die für das Fahrtenbuch erforderlichen Eintragungen mehrfach zu leisten hat. Vor diesem Hintergrund relativiert sich auch nicht die Einzelfallbedeutung aufgrund der Vielzahl der zu führenden Bücher. Die Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung bei Asylverpflichtungsklagen mit einheitlichem Lebenssachverhalt und gleichen Asylgründen ist auf die Streitwertfestsetzung im Rahmen der Fahrtenbuchauflage unter Berücksichtigung des Vorstehenden nicht übertragbar.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. November 2015 – 10 S 2047/15 -, juris Rn. 3 ff.; OVG S.-A., Beschluss vom 29. Januar 2013 – 3 M 727/12 -, juris Rn. 5.

Billigkeitsgründe gebieten keine Streitwertdegression, da die Gebührentabellen nach dem GKG und dem RVG degressiv ausgerichtet sind, so dass die Einräumung eines weiteren „Rabattes“ nicht erforderlich ist.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. November 2015 – 10 S 2047/15 -, juris Rn. 4; OVG S.-A., Beschluss vom 29. Januar 2013 – 3 M 727/12 -, juris Rn. 5.

Erledigung einer Fahrtenbuchauflage bei Geschäftsfahrzeugen?

© rcx - Fotolia.com

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Die Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) ist unbeliebt – das ist kein Geheimnis. Und das gilt erst recht, wenn es sich um Firmenfahrzeuge handelt und die Auflage auf Ersatzfahrzeuge erstreckt wird. Aber man kann der Auflage kaum entkommen. Das zeigt mal wieder das VG Düsseldorf, Urt. v. 12.05.2016 – 6 K 8199/14, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Nach den polizeilichen Feststellungen im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren wurde mit dem auf die klagende GmbH zugelassenen Kraftfahrzeug am 28.03.2014 um 19.04 Uhr auf der BAB 8 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Der Täter konnte nicht ermittelt werden, da sich der Geschäftsführer der Klägerin nicht zum Fahrer einließ. Das OWi-Verfahren wurde daraufhin am 04.08.2014 eingestellt. Nach Anhörung der Klägerin legte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 31.10.2014 die Verpflichtung auf, für die Dauer eines Jahres ab Unanfechtbarkeit der Verfügung für das betroffene Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen. Die Anordnung wurde auf Ersatzfahrzeuge für dieses Fahrzeug erstreckt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass das aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 28.03.2014 eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen fehlender Täterermittlung habe eingestellt werden müssen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin auch geltend gemacht, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von zwölf Monaten unverhältnismäßig sei, da von der Klägerin in der Vergangenheit keine erheblichen Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen worden seien, die nicht hätten aufgeklärt werden können. Sie hat zudem vorgetragen, das betroffene Leasingfahrzeug sei am 30.10.2015 an die Leasinggeberin zurückgegeben worden und befinde sich nicht mehr in ihrem Besitz. Bei der Klägerin sei zuvor beschlossen worden, künftig grundsätzlich keine Dienstwagen mehr zur Verfügung zu stellen und daher keine neuen Fahrzeuge anzuschaffen. Zwischenzeitlich hätten sich sämtliche Geschäftsführer der Klägerin privat Fahrzeuge angeschafft. Bei der Klägerin sei derzeit nur noch ein Fahrzeug verblieben, das ausschließlich von Herrn C. genutzt werde und nach Ablauf des Leasingvertrages ebenfalls nicht mehr ersetzt werden solle.

Die Klage blieb erfolglos. Dazu die Leitsätze des VG:

  1. Erstreckt die Behörde eine Fahrtenbuchauflage auch auf ein Ersatzfahrzeug für das Tatfahrzeug, erledigt sich die Fahrtenbuchauflage nicht allein dadurch, dass der Halter seine Haltereigenschaft hinsichtlich des Tatfahrzeuges endgültig aufgibt.
  2. Für die Bestimmung des Ersatzfahrzeuges kommt es auf die objektive Zweckbestimmung des Fahrzeugs an. Bei einem Geschäftsfahrzeug ist es daher angesichts seines betrieblichen Nutzungszwecks grundsätzlich unerheblich, welcher Mitarbeiter das Fahrzeug im Rahmen des Geschäftsbetriebes nutzt.
  3. Haben die Gesellschafter der Halterin den jederzeit änderbaren Beschluss gefasst, ihren Mitarbeitern zukünftig keine Geschäftsfahrzeuge mehr zur Verfügung zu stellen, schließt dies die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges während der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage in der Regel nicht aus.