„Die Klage ist statthaft und zulässig.
Einer Statthaftigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass diese nicht auf eine Entschädigung in Geld, sondern von vornherein nur auf die Feststellung einer Überlänge des Ausgangsverfahrens beschränkt ist (vgl. zum Streitstand: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2015 – B 10 ÜG 1/15 R –, juris Rdnr. 15). Die Regelungen des § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gewähren einem Verfahrensbeteiligten des Ausgangsverfahrens nach der Auffassung des Senates nicht nur einen Klaganspruch auf eine Entschädigung in Geld, sondern auch einen isoliert einklagbaren Anspruch auf Feststellung der Überlänge eines gerichtlichen Verfahrens, da ein Kläger andernfalls zur Erhebung einer auch nach eigener Überzeugung unbegründeten Klage (auf Entschädigung in Geld) gezwungen wäre, um die begehrte Feststellung der Überlänge (als Minus zur Entschädigung in Geld) zu erreichen. Für diese vom Senat vertretene Auffassung spricht zudem auch die Einordnung der (bloßen) Feststellung der Überlänge als „kleiner Entschädigungsanspruch“ durch das Bundessozialgericht (vgl. dazu Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R -, juris Rdnr. 57 m.w.N.).
Die Klage ist auch innerhalb der sechsmonatigen Klagefrist (§ 198 Abs. 5 Satz 2 GVG) nach Erledigung des Ausgangsverfahrens erhoben worden. Ausgangsverfahren ist hier das Kostenvorschussfestsetzungsverfahren mit der Festsetzung des Vorschusses durch die Urkundsbeamtin des SG und dem anschließenden Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren. Dieses ist in gleicher Weise wie das abschließende Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 – B 10 ÜG 8/13 R) nicht ein bloßer Annex des Hauptsacheverfahrens, sondern stellt ein eigenständiges Verfahren im Sinne des § 198 GVG dar. Denn mit dem Antrag auf Kostenvorschuss wird ein anderer Anspruch zum Gegenstand einer Entscheidung des Gerichts gemacht, der unabhängig vom Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens ist. Der Vorschussantrag setzt wie der Kostenfestsetzungsantrag nach Abschluss des Klageverfahrens ein selbstständiges Verfahren in Gang, welches von keinerlei Relevanz für den Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens ist. Dieses zeigt sich nicht zuletzt auch an den Beteiligten des Festsetzungsverfahrens, die von denen des Hauptsacheverfahrens abweichen. Antragsberechtigt nach § 55 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist allein der beigeordnete Rechtsanwalt, nicht die Prozesspartei.
Da auch die Wartefrist von sechs Monaten (§ 198 Abs. 5 Satz 1 GVG) nach Erhebung der Verzögerungsrüge eingehalten ist, bedarf es vorliegend keiner weiteren Erörterung, ob diese Frist überhaupt für isolierte Feststellungsbegehren gilt, für die es gar keiner Verzögerungsrüge bedarf.
Die Klage ist aber unbegründet.
Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt.
Die Klägerin ist im vorliegenden Entschädigungsverfahren aktivlegitimiert. Die personelle Reichweite des Entschädigungsverfahrens knüpft an die Stellung als Verfahrensbeteiligter im Ausgangsverfahren an. Nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ist Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 GVG jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind. Als beigeordnete Rechtsanwältin war die Klägerin Antragstellerin und Beschwerdeführerin und damit Verfahrensbeteiligte des Ausgangsverfahrens.
Die Dauer des Beschwerdeverfahrens war jedoch nicht unangemessen.
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Der unbestimmte Rechtsbegriff „unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens“ ist insbesondere unter Rückgriff auf diejenigen Grundsätze auszulegen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelt haben (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL; Urteil vom 2. Februar 2015 – B 10 ÜG 7/14 R).
Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung (nach dem Stufenschema des BSG, vgl. Urteil vom 5. Mai 2015 – B 10 ÜG 8/14 R, juris Rdnr. 32 m.w.N.) bildet die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste relevante Zeiteinheit ist hierbei der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 11/13 R – juris Rdnr. 34).
Das Kostenvorschussfestsetzungsverfahren hat insgesamt von Januar 2015 bis November 2016, mithin 23 Monate in Anspruch genommen. Das hier im Klageverfahren allein streitgegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem LSG hat von der Beschwerdeerhebung am 1. Juli 2015 bis zur Rücknahme der Beschwerde durch die Klägerin am 8. November 2016, mithin knapp 17 Monate gedauert.
Durch eine wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände ist sodann zu prüfen, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit kann jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf die von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien, erfolgen.
Dabei geht das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls die Verfahrensdauer jeweils insgesamt noch als angemessen anzusehen ist, wenn eine Gesamtverfahrensdauer (eines Hauptsacheverfahrens), die zwölf Monate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 11/13 R – juris Rdnr. 26). Insoweit billigt das BSG den Ausgangsgerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zu, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 11/13 R – juris Rdnr. 26, 33). Diese Zeitspanne muss und wird in der Regel nicht vollständig direkt im Anschluss an die Erhebung der Klage bzw. die Einlegung der Berufung liegen, in der das Gericht normalerweise für einen Schriftsatzwechsel sorgt und Entscheidungsunterlagen beizieht. Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann vielmehr auch am Ende der jeweiligen Instanz liegen und in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R – juris Rdnr. 46).
Beruht die Verfahrensdauer, die die genannte Dauer von zwölf Monaten je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung (z.B. Zeit für Einholung von Auskünften, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Beiziehung von Akten) oder wird sie maßgeblich durch das Verhalten des Klägers, anderer Verfahrensbeteiligter oder Dritter verlängert, so macht selbst dieses die Verfahrensdauer in der Regel ebenfalls noch nicht unangemessen. Anderes gilt für Zeiten, in denen eine Sache über zwölf Monate hinaus („am Stück“ oder immer wieder für kürzere Zeiträume) ohne sachlichen Grund „auf Abruf“ liegt, ohne dass das Verfahren zeitgleich inhaltlich betrieben wird, oder sich auf sog. Schiebeverfügungen beschränkt (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 47).
Diese vom BSG für Hauptsacheverfahren entwickelten Grundsätze können nach Auffassung des Senates grundsätzlich auch auf das hier in Rede stehende Beschwerdeverfahren übertragen werden. Offen erscheint lediglich, ob dieses auch für die „Zwölf-Monats-Regel“, mithin die Dauer der Vorbereitungs- und Bedenkzeit, gilt. Der Senat neigt dazu, dem LSG auch in einem Beschwerdeverfahren über die Festsetzung eines Kostenvorschusses regelmäßig eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten einzuräumen, da kein Grund dafür ersichtlich sein dürfte, diese Frist etwa bei (gegenüber Berufungsverfahren) einfacher gelagerten (Beschwerde)Verfahren zu verkürzen und damit das Ausgangsgericht für verpflichtet zu erachten, derartige Verfahren gegenüber umfangreicheren, rechtlich schwierigeren oder tatsächlich ermittlungs- und damit zeitintensiveren (Berufungs)Verfahren vorzuziehen.
Diese Frage bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da selbst bei einer auf die Hälfte verkürzten Vorbereitungs- und Bedenkzeit von lediglich 6 Monaten (so etwa der 12. Senat des LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. November 2015 – L 12 SF 23/14 EK AS – für ein Erinnerungsverfahren gegen eine Kostenfestsetzung), wie sie auch von der Klägerin noch für angemessen erachtet wird, keine Überlänge des Beschwerdeverfahrens vorliegt. Denn nach Abzug der Aktivitätsmonate verbleibt lediglich eine Inaktivitätszeit von 6 Monaten.
Ersichtlich handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin bei den 3 Monaten von Juli bis September 2015 um Aktivitätsmonate, da im Juli die Beschwerde erhoben und dem Beschwerdegegner zur Kenntnis gegeben wurde, im August die Verfahrensakten eingingen und im September dann die Beschwerdeerwiderung angefordert wurde.
Gleiches gilt nach der Überzeugung des Senates aber im Ergebnis auch für die folgenden 5 Monate von Oktober 2015 bis Februar 2016, in denen das Ausgangsgericht auf die angeforderte Stellungnahme des Beschwerdegegners gewartet hat.
Denn grundsätzlich macht eine Verfahrensdauer, die maßgeblich auf dem Verhalten anderer Prozessbeteiligter beruht, diese noch nicht unangemessen, d.h. Zeiten, in denen das Gericht auf eine Stellungnahme eines Beteiligten wartet, stellen grundsätzlich keine Inaktivitätszeiten dar. Allerdings kann das (Ausgangs)Gericht, insbesondere bei zunehmender Verfahrensdauer, gehalten sein, auf den Beteiligten im Interesse einer Beschleunigung einzuwirken oder schließlich gar zu prüfen, ob eine Entscheidung ohne die angeforderte Mitwirkung möglich ist.
Bei seiner Überprüfung hat das Entschädigungsgericht jedoch zu beachten, dass die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber einräumt, wie es das Verfahren gestaltet und leitet. Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechtes aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (vgl. BSG, Urteile vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R und B 10 ÜG 2/14 R -; Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 11/13 R – juris Rdnr. 13). Wann und wie das Verfahren – insbesondere in der Zusammenschau mit den sonstigen bei Gericht anhängigen Fällen – am besten zu fördern ist, entscheidet das Ausgangsgericht in der konkreten Situation aus seiner Kenntnis der Akten, der Beteiligten und des bisherigen Verfahrensablaufs. Allerdings müssen die Gerichte bei ihrer Verfahrensleitung stets die Gesamtdauer des Verfahrens im Blick behalten. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie – auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums – sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris Rdnr. 43 ff.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze erachtet der Senat es im konkreten Einzelfall noch von dem Gestaltungsspielraum des Ausgangsgerichts gedeckt, nicht weiter auf eine schnellere Bearbeitung durch den Beschwerdegegner hinzuwirken. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Ausgangsgericht ein Spielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind. Es gibt keinen Grund, diesen Gestaltungsspielraum bei auch einfacher gelagerten Fällen zu verengen. Dieser Gestaltungsspielraum wurde im konkreten Fall nach der Überzeugung des Senates auch nicht etwa dadurch eingeschränkt, dass das Ausgangsgericht selbst bei dem Beschwerdegegner zunächst um eine bevorzugte Bearbeitung binnen 4 Wochen nachgesucht und damit einer aus seiner Sicht bestehenden Dringlichkeit Ausdruck gegeben hatte. Denn dieses geschah ersichtlich nicht im Interesse der hiesigen Klägerin an einer alsbaldigen endgültigen Festsetzung ihres Kostenvorschusses, sondern im Interesse des (Hauptsache-)Klägers an der Fortsetzung seines weiterhin vor dem SG Neubrandenburg anhängigen Klageverfahrens.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich aber selbst im Falle der Annahme einer Verpflichtung des Ausgangsgerichts zur weiteren Einwirkung auf den Beschwerdegegner und schließlich zu einer Entscheidung über die Beschwerde ohne seine Stellungnahme letztlich kein anderes Ergebnis ergeben dürfte, da auch bei einer Erinnerung mit entsprechender Fristsetzung und deren erfolglosem Ablauf eine Entscheidung wohl frühestens im Februar 2016 hätte erwartet werden können.
Desweiteren handelt es sich dann auch bei dem Monat März 2016 (Eingang der Stellungnahme des Beschwerdegegners) und den Monaten Oktober und November 2016 (Versendung der Stellungnahme; Rücknahme der Beschwerde) um Aktivitätsmonate, so dass alleine die Monate April bis September 2016 als Inaktivitätsmonate verbleiben.
Diese 6 Monate der Inaktivität vermögen aber bei einer dem Ausgangsgericht zuzubilligenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zumindest 6 Monaten keine unangemessene Dauer des Beschwerdeverfahrens zu begründen.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der Beklagte auch nicht etwa aufgrund eines Teilanerkenntnisses zu verurteilen war, eine unangemessene Dauer des Beschwerdeverfahrens von einem Monat festzustellen. Bei dem Schriftsatz des Beklagten vom 23. Juli 2018 hat es sich (noch) nicht um ein Teilanerkenntnis gehandelt, wie der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich klargestellt hat.
Ein Anerkenntnis ist das im Wege einseitiger Erklärung abgegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht (Leitherer: in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgesichtsgesetz – SGG, 12. Auflage, § 101 Rdnr. 20). Es muss als Prozesshandlung gegenüber dem Gericht abgegeben werden. Dies kann in einem Schriftsatz, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts erfolgen. Die ausdrückliche Bezeichnung als Anerkenntnis ist nicht notwendig. Jedoch muss die Erklärung stets durch den unbedingten Bindungswillen des Anerkennenden gekennzeichnet sein, und zwar auch für den Fall, dass das Anerkenntnis nicht angenommen wird. Erforderlich ist, dass sich ein darauf gerichteter Wille hinreichend deutlich aus dem gesamten Inhalt der Äußerung und aus dem Zusammenhang, in dem sie steht, ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 13 R 16/09 R -, juris Rdnr. 20 m.w.N.).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass der Beklagte eine solche ausdrückliche Prozesserklärung gegenüber dem Senat nicht abgegeben hat. Er hat in seinem Schreiben vom 23. Juli 2018 lediglich seine (damalige) Bereitschaft zur Abgabe eines Teilanerkenntnisses mitgeteilt, ein Teilanerkenntnis selbst aber gerade noch nicht abgegeben und keinen unbedingten Bindungswillen erkennen lassen.“