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OWi III: Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO, oder: Keine Fristverlängerung

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Und dann zur Abrundung des Tages noch der AG Rottweil, Beschl. v. 11.11.2024 – 9 OWi 27 Js 10046/23 (3) – zur Einstellung des (Bußgeld)Verfahrens:

„Das Verfahren war gem. § 206a StPO einzustellen, da das Verfahrenshindernis der absoluten Verfolgungsverjährung gem. § 33 Abs. 3 S. 2 OWiG eingetreten ist.

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt vorliegend gem. § 33 Abs. 3 S. 2 i.V.m. 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG 2 Jahre. Die vorgeworfene Tat ereignete sich am 07.10.2022, sodass die absolute Verfolgungsverjährungsfrist mit dem 07.10.2024 abgelaufen ist. Gem. § 31 Abs. 3 OWiG beginnt die Verfolgungsverjährung, sobald die Handlung beendet ist, also am Tag der Tat.

Die Einstellung nach § 205 StPO stellt kein Fall des Ruhens des Verfahrens i.S.v. § 32 OWiG, sodass hierdurch keine Verlängerung der Frist nach § 33 Abs. 3 S. 4 OWiG erfolgte (vgl. Gertler in BeckOK OWiG, § 32, Rn. 21; Krenberger/Krumm, § 32 OWiG Rn. 20). Vielmehr wird der Fall der Einstellung nach § 205 StPO von § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG erfasst.“