Nicht selten wird in der Praxis mit der Bescheidung eines Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidiger gewartet, bis die Sache „entscheidungsreif“ ist = ggf. nach § 154 StPO eingestellt wird. Dann ist das Verfahren beendet und eine Beiordnung kommt nicht mehr in Betracht. Dem hat jetzt das LG Halle einen Riegel vorgeschoben und eine doppelte Untätigkeit des Amtsrichters beanstandet; nämlich Antrag nicht beschieden und auf die (Untätigkeits)Beschwerde des Verteidigers auch nichts unternommen = der Beschwerde nicht abgeholfen. Das LG hat dann „nachträglich“ beigeordnet. Alles nachzulesen bei LG Halle, Beschl. v. 28.12.2009, 6 Qs 69/09