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„Gebührenmindernd zu berücksichtigen war der Umstand, dass Einlassungen zur Sache nicht erfolgt sind.“

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Ich zitiere aus der Stellungnahme des Bezirksrevisors beim LG Oldenburg, die mir der Kollege, der in dem Verfahren, in dem der Mandant frei gesprochen worden ist, verteidigt hat, hat zukommen lassen. Es geht um die Terminsgebühr, die der Kollege geltend gemacht hat und von der der Vertreter der Landeskasse Abstriche macht, und zwar mit folgender Begründung:

„Die Einwendungen bezüglich der Terminsgebühr sind ebenfalls unbegründet. Die aufgeführten anwaltlichen Tätigkeiten (Vorbereitung Zeugenvernehmung; Sichtung Videomaterial) wurden hier dem Komplex „Vorbereitung der Hauptverhandlung“ zugeordnet. Diese Tätigkeiten wurden hier bei der Bemessung der jeweiligen Verfahrensgebühr ausreichend berücksichtigt (vgl. insoweit hiesige Stellungnahme vom 20.01.2014). Gebührenmindernd zu berücksichtigen war der Umstand, dass Einlassungen zur Sache nicht erfolgt sind.“

Mit dem letzten Satz habe ich (erhebliche) Schwierigkeiten. Er ist so, wie er das steht, sicherlich in seiner Allgemeinheit nicht richtig. Denn möglicherweise hat es viel Zeit gekostet, die Entscheidung vorzubereiten und zu treffen, ob der Angeklagte sich zur Sache einlässt. Und das soll nicht bezahlt werden?