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Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren?, nein, oder: OLG Jena wandert in den Schoß der h.M. ab.

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Ich hatte neulich über den OLG Hamburg, Beschl. v. 16.02.2021 – Ausl 35/20 – berichtet (vgl. Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren, oder: Die gibt es nicht…..). Zu der Problematik habe ich dann jetzt eine weitere Entscheidung, die ich heute vorstelle.

Es handelt sich um den OLG Jena, Beschl. v. 11.03.2021 – Ausl AR 55/20. Er bringt nichts Neues in der Diskussion – die (falschen) Argumente haben wir alle schon gelesen/gehört. Was an dem Beschluss interessant ist, ist der Umstand, dass es sich um einen „Umfallerbeschluss“ handelt. Das OLG Jena war nämlich bislang das einzige OLG, dass die Frage der Terminsgebühr richtig entschieden hat, und zwar im  OLG Jena, Beschl v. 14.05.2007, 1 Ws 122/07, Ausl. 7/06.

Die Auffassung hat das OLG nun aufgehoben und ist in den Schoß der h.M. geflüchtet:

„An der mit Beschluss vom 14.05.2007 (Az. 1 Ws 122/07, veröffentlicht u. a. in NStZ-RR 2008, 63f.) vertretenen gegenteiligen Auffassung hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung in der aktuellen Besetzung nicht mehr fest und schließt sich der in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 12.09.2018, 1 Ausl A 2/18; OLG Köln, Beschlüsse vom 10.01.2018, 6 Ausl A 195/17 – 110 und vom 14.03.2006, 2 ARs 35/06; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2006, Ausl 24/05; OLG Hamm, Beschlüsse vom 25.10.2016, 1 Ws 241/16, und vom 30.03.2006, 2 (s) Sbd IX 43/06, OLG Dresden, Beschlüsse vom 18.06.2018, 2 (S) AR 48/17, 01.12.2017, OLG Ausl 111/16, und vom 06.02.2007, OLG 33 Ausl 84/06, OLG Bamberg, Beschluss vom 07.05.2007, 5 Ausl 12/07, OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 28.09.2007, 3 Ausl 55/07 und 01.10.2009, 1 Ausl 1110/09, OLG Koblenz, Beschluss vom 29.02.2008, (1) Ausl /III – 20/07, OLG Rostock, Beschluss vom 12.03.2009, Ausl 14/08 I 7/08, OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.03.2009, Ausl 56/08, Brandenburgisches OLG, Beschlüsse vom 25.07.2009, 2 Ausl (A) 30/08 und 05.05.2011, (1) 53 Ausl A 43/10 (20/10), OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2009, 1 ARs 86/09, alle bei juris) ganz vorherrschenden und überzeugend begründeten Auffassung an, dass mit der Teilnahme des Beistands des Verfolgten im Rahmen des Auslieferungsverfahrens an einem Termin zur Vernehmung vor dem Amtsgericht nach §§ 21, 22 und/oder 28 IRG keine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV RVG entsteht und dass letztere – wie insbesondere aus der Formulierung „Terminsgebühr je Verhandlungstag“ zu schlussfolgern – nur für die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht vorgesehen ist. Auf die Gründe der genannten Entscheidungen (insbesondere die sehr ausführliche Darstellung im Beschluss des Hanseatischen OLG Bremen vom 12.09.2018, a. a. O.), denen der Senat nichts (Neues) hinzuzufügen hat, wird umfassend Bezug genommen.

Das Nichtentstehen der Terminsgebühr führt im Ergebnis auch zu keiner unbilligen Härte, denn einem besonderen (außergewöhnlichen) Aufwand des Rechtsanwalts im Sinne einer besonders schwierigen oder umfangreichen Tätigkeit kann in begründeten Einzelfällen ggf. im Rahmen der Festsetzung einer Pauschgebühr (§§ 51, 42 RVG) Rechnung getragen werden.“

Schwache Begründung: „ganz vorherrschenden und überzeugend begründeten Auffassung“. Was soll das sein und warum. Da hätte man ja zumindest mal einen eigenen Gedanken zu Papier bringen können. Das Argument: Das machen alle so (falsch), wir daher auch, ist keins.

Und der Hinweis auf die „unbillige Härte“. Was haben denn an der Stelle Billigkeitsüberlegungen zu suchen? Für die Frage des Entstehens einer Gebühr kommt es doch nicht auf die „Billigkeit“ an. Zudem ist der Hinweis auf die §§ 51, 42 RVG nur ein Scheinargument und Augenwischerei. Wir wissen doch alle, wie restriktiv die Rechtsprechung mit der Pauschgebühr umgeht – das BVerfG lässt grüßen. Und das bedeutet: Wenn der Beistand eine Pauschgebühr geltend macht, wird man ihm im Zweifel entgegen halten: Die (niedrigen) Gebühren sind nicht unzumutbar, sie sind noch nicht niedrig genug.

Pauschgebühr im Auslieferungsverfahren, oder: Lächerliche 100 € mehr als die gesetzlichen Gebühren

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Die zweite Gebührenentscheidung kommt vom OLG Karlsruhe. Es handelt sich um den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.02.2019 – P 301 AR 8/19, den mir der Kollegen Brüntrup aus Minden vor ein paar Tagen geschickt hat.

Gegenstand der Entscheidung? Pauschvergütung (§ 51 RVG) des Beistands im Auslieferungsverfahren nach dem IRG. Der Kollege war Beistand des Verfolgten (§ 42 IRG). Der Kollege hat eine Pauschvergüutn von 200,– € über den gesetzlichen Gebühren beantragt, der Bezirksrevisor hat eine Pauschgebühr in Höhe von 420,– € (abzüglich bereits erhaltener Vorschüsse und Zahlungen) „für vertretbar“ – schöne (?) Formulierung – gehalten. Das OLG hat dann in der Höhe eine Pauschgebühr bewilligt:

„Der Senat ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 RVG erfüllt sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann in Auslieferungssachen nach dem IRG – ebenso wie generell in Strafsachen – eine Pauschvergütung dann bewilligt werden, wenn entweder der besondere Umfang der Auslieferungssache und/oder deren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten den Beistand nötigten, eine über das Maß normaler Bemühungen in Auslieferungssachen erheblich hinausgehende Tätigkeit zu entfalten, und wenn sich deshalb die nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG für einen Pflichtbeistand vorgesehene gesetzliche Vergütung als unzumutbar niedrig erweist (vgl. zuletzt speziell für Auslieferungssachen u.a. Senat, Beschl. v. 07.01.2019 – P 301 AR 180/18 -). Dies ist nach Bewertung und Abwägung aller die Tätigkeit des Rechtsanwalts prägenden maßgeblichen Umstände vorliegend der Fall.

Was die Höhe der zu gewährenden Pauschvergütung angeht, muss zunächst Beachtung finden, dass sich das Verfahren wegen des – bei Auslieferungssachen allerdings grundsätzlich und regelmäßig gegebenen – tatsächlichen und rechtlichen Auslandsbezugs sowie wegen der erforderlichen Befassung mit speziellen Problemen des materiellen und formellen ausländischen Straf- und Auslieferungsrechts für den Antragsteller schwierig gestaltete. Ferner ist zu sehen, dass der Rechtsanwalt den Verfolgten im Polizeigewahrsam in Minden –Lübbecke besucht und am Verkündungstermin des Haftbefehls vor dem AG Minden teilgenommen hat. Andererseits konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der Umfang der Verfahrensakten sowohl zum Zeitpunkt der Bestellung des Rechtsanwalts als Beistand am 09.11.2018 als auch zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung des Senats am 16.01.2019 in einem vergleichsweise noch durchschnittlichen Rahmen bewegte. Nach umfassender Bewertung und Abwägung aller maßgeblichen Verfahrensmomente erschien es deshalb angemessen und zur Vermeidung eines dem Rechtsanwalt nicht zumutbaren Sonderopfers geboten, diesem eine an die Stelle der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühr tretende Pauschvergütung zuzubilligen und diese auf 420 € zu bemessen, was in Höhe von ca. 60 % der sich nach Nr. 6101 VV RVG auf 690.–€ belaufenden Rahmenhöchstgebühr eines Beistands als Wahlverteidiger entspricht.“

Vertretbar? Im Grunde genommen lächerlich. Das sind knapp 100 € mehr als die gesetzlichen Gebühren der Nr. 6101 VV RVG. Ich hoffe, dass der Kollege den Betrag nicht auf einmal ausgibt.

Da bleibt auch nur dieses Beitragsbild 🙂 .

Und bei der Gelegenheit: Ich freue mich über jede Entscheidung zu/mit einer gebührenrechtlichen Problamtik. Die stelle ich dann gern hier vor und bearbeite sie für den RVGreport, für den StRR und/oder den VRR. Im Moment ist mein „Gebührenordner“ ziemlich leer. Ich kann also Nachschub gebrauchen 🙂 .